Hallo Herr Krämer, entschuldigen Sie die Kommunikationsschwierigkeiten. Ich hoffe, dass ich nun verstanden habe auf was Sie hinaus wollen. Auf Frage 1) und 2) kann ich mit ja antworten. Theoretisch ist das möglich, warum es praktisch artet dies aber in einem hohen Verwaltungsaufwand aus. Sie werden jetzt wahrscheinlich k**zen. Wenn Sie direkt von DATEV eine Rechnung erhalten, hat Ihre Steuerkanzlei der DATEV erlaubt Ihnen alle unter Ihrer Kundennummer (bei DATEV Beraternummer) bezogenen Leistungen direkt an Sie weiterzuberechnen. D.h. DATEV rechnet alles was unter Ihrer Kundennummer gespeichert ( oder Software Lizenzen) ist direkt an Sie ab. Das sollten in Ihren Fall folgende Positionen sein: - 10,50 Lizenz DATEV Unternehmen online - mind. 3,50 für Speicherkosten - 1,30 pro Bankkonto Sollten o.g. Positionen nicht auf Ihrer Rechnung auftauchen kann ich Ihnen nur empfehlen direkt mit DATEV Kontakt aufzunehmen, um zu klären warum eine der Positionen fehlt bzw. warum die anderen berechnet werden. Speicherkosten und die Gebühren für die Speicherung der Kontoumsätze müssen immer unter der Kundennummer abgespeichert sein unter der auch die Buchhaltung erstellt wird, sonst hätte die Kanzlei keinen Zugriff auf die Daten aus der Buchhaltung. D.h. würde die Kanzlei Ihre Kontoumsätze abrufen und Ihnen im Unternehmen online bereitstellen, würden die Gebühren trotzdem auf Ihrer Rechnung landen, weil die Buchhaltung weiterhin unter Ihrer Kundennummer erstellt wird. Man könnte natürlich jetzt überlegen das alles umzustellen, aber der Aufwand wäre unverhältnismäßig. ACHTUNG Sollten Sie es dennoch umstellen wollen, auf Grund durch die im September verpflichtende Zahlungsdienstleister Richtlinie wird es notwendig sein die HBCI Verbindung anzupassen. Dies wird es erforderlich machen, dass mind. alle 90 Tage eine TAN zum Abruf der Kontoumsätze notwendig ist. Hat sich nicht die DATEV ausgedacht, sondern die Bafin. Bitte behalten Sie dies im Hinterkopf.
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