Anmerkung zu kurzfristigen Beschäftigungen, weil es nicht so einfach ist, wie man annimmt: Bei der Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber gibt es bei den kurzfristigen Beschäftigungen immer noch unterschiedliche Auffassungen, selbst zwischen Gesetz und dem FAQ vom BMF. Der §117 EStG macht bei der Auszahlung keine Unterscheidung, was die Art oder Dauer des Beschäftigungsverhältnisses angeht: [..]in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Absatz 2 pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.[..]. => Eine kurzfristige Beschäftigung mit Steuerklassen 1-5 würde somit unter die Auszahlung fallen, pauschal versteuerte kurzfristig Beschäftigung entsprechend nicht. FAQ vom BMF VI. Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber: Der Arbeitgeber zahlt die EPP nicht an einen Arbeitnehmer aus, wenn [..] der Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt oder eine Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft ist. => Keine Unterscheidung zwischen pauschal versteuerten kurzfristigen Beschäftigungen und in Steuerklassen 1-5 eingereihten kurzfristigen Beschäftigungen. Blog-Eintrag der Minijob-Zentrale macht genauso keine Unterscheidung: [..] Für kurzfristige Minijobber zahlen Arbeitgeber die Pauschale nicht aus. Wie die Finanzverwaltung mit diesen Beschäftigungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 umgeht, ist noch nicht bekannt. [..] Aus unserer Sicht liegt hier die Lösung in der Definition der kurzfristigen Beschäftigung nach dem Steuerrecht. Diese liegt nur dann vor, wenn die Voraussetzungen nach § 40a Abs. 1 oder Abs. 3 EStG erfüllt sind. Somit ist im Gesetz und FAQ eine kurfristige Beschäftigung gemeint, die ausdrücklich pauschal versteuert wird. Als Folge muss die EPP an kurzfristige Beschäftigte, die mit Steuerklasse 1-5 abgerechnet werden, ausgezahlt werden. Meinungen dazu?
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