Hallo, für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die ab dem 01.01.2019 neu abgeschlossen wurden, muss der Arbeitgeber 15% von dem Gehaltsverzicht des Arbeitnehmers als Arbeitgeberzuschuss weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung SV-Beiträge einspart. Dementsprechend hinterlegen Sie den AG-Pflichtzuschuss nur, wenn für die Direktversicherung ein Gehaltsverzicht des Arbeitnehmers gezahlt wird. Möchten Sie in Lohn und Gehalt einen Mischfall erfassen, der sowohl aus einem Arbeitgeberzuschuss als auch mittels Gehaltsverzicht durch den Arbeitnehmer finanziert wird, dann legen Sie bitte zwei Verträge an. Im ersten Vertrag erfassen Sie den laufenden Arbeitgeberanteil bei "steuerfreier Betrag" mit der Lohnart 4700. Den Gehaltsverzicht des Arbeitnehmers hinterlegen Sie im zweiten Vertrag bei "Gehaltsverzicht" mit der Lohnart 3040 und bei "steuerfreier Betrag" mit der Lohnart 4720. In der Registerkarte "Allgemeine Daten" haben Sie dann die Möglichkeit für den zweiten Vertrag die Variante des AG-Pflichtzuschusses zu wählen. Informationen zum Anlegen einer betrieblichen Altersvorsorge, sowie zu den Varianten des AG-Pflichtzuschuss finden Sie im Dokument 9226390. Handelt es sich bei Ihnen um einen der folgenden AVWL-Verträge können Sie diese in der Erfassungsmaske der betrieblichen Altersvorsorge hinterlegen: - nach §10a EStG (Riester-Rente) - nach § 3 Nr. 63 EStG - in Form einer Betriebsrente aus Basis einer Betriebsvereinbarung Eine arbeitgeberfinanzierte steuer- und SV-pflichtige Leistung erfassen Sie in Lohn und Gehalt als VWL-Vertrag. Eine Anleitung zum Anlegen von vermögenswirksamen Leistungen finden Sie im Dokument 9219364. Beste Grüße Selina Heubeck Personalwirtschaft DATEV eG
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