Hallo Frau Maiß, grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder im Zuge einer Gehaltsumwandlung überlassen wird. Überlassung von Fahrrädern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Aus der Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ergibt sich ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Von 2019 bis 2030 bleiben diese geldwerten Vorteile steuerfrei. Damit soll das umweltfreundliche Engagement der Anwender von Fahrrädern und deren Arbeitgeber honoriert werden. Für die Lohnabrechnung zieht Lohn und Gehalt automatisch den Brutto-Bezug mit der Lohnart 2360 "Firmenrad, stfr." und den Netto-Abzug mit der Lohnart 9070 "Firmenrad Privatnutzung". Überlassung von Fahrrädern im Zuge einer Gehaltsumwandlung Aus der Überlassung im Zuge einer Gehaltsumwandlung ergibt sich ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil, da die Gehaltsumwandlung die Steuerfreiheit ausschließt. In der Lohnabrechnung wird daher die Lohnart 2350 "Firmenrad, stpfl." verwendet. Ihren Angaben zu Folge handelt es sich vermutlich um ein Fahrrad, das zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird. Gemäß BMF-Schreiben vom 09. Januar 2020 reduziert sich für (Elektro-) Fährrrader, die zwischen dem 01.01.2019 (geändert am 24.02.2020 von 2010 auf 2019) und 31.12.2030 erstmals einem Arbeitnehmer überlassen werden, ab 01.01.2020 die Bemessungsgrundlage auf ¼ des Bruttolistenpreises. Mit der Lohn und Gehalt Version 11.12 wird für bereits angelegte Fahrräder, die diese Voraussetzungen erfüllen, automatisch rückwirkend zum 01.01.2020 eine neue Historie mit einem viertel Bruttolistenpreis angelegt. Falls das Fahrrad bei Ihnen steuerfrei abgerechnet werden muss, ist es richtig das Lohn und Gehalt die Lohnart 2360 verwendet. Weitere Informationen finden Sie im Dokument 1007748 - Überlassung von Firmenrad, E-Bike und Pedelec - Hintergrund. Viele Grüße Selina Heubeck Personalwirtschaft DATEV eG
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