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Kurzarbeit am Feiertag / Feiertagslohn

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letzte Antwort am 10.08.2021 10:28:36 von Nina_Schöneweis
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Roswitha1
Aufsteiger
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Nachricht 1 von 28
101814 Mal angesehen

Lohn und Gehalt

 

Hallo Community,

 

muss ich bei Gehaltsempfänger auch den Feiertag mit FK angeben, 

wenn er in die Kurzarbeitszeit fällt, oder nur bei Mitarbeitern die Stundenlöhne bekommen?

z.B. Kurzarbeit in der KW 16 - Montag, den 13.04.2020 ist ein Feiertag.

 

Der Arbeitnehmer muss ja den Feiertag bezahlen, aber soviel ich weiß, nur das niedrigere Kurzarbeitergeld 

und nicht den Feiertagslohn , der ihm ohne Kurzarbeit zustehen würde.

Vielen Dank für die Hilfe.

 

LG

 

 

 

*ANMERKUNG MODERATION:

Threadtitel angepasst, siehe Hilfe! - Corona vs. Kug

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DATEV-Mitarbeiter
Daniela_Eichler
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 28
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Hallo,

 

zu Ihrem Thema gibt es bereits diesen Thread.

 

Informationen dazu finden Sie auch im Dokument 5303312 - Kurzarbeitergeld erfassen (Beispiele Lohn und Gehalt) unter Punkt 8 (Stundenlohnempfänger) und 9 (Gehaltsempfänger).

Viele Grüße Daniela Eichler
Personalwirtschaft l DATEV eG
Roswitha1
Aufsteiger
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Nachricht 3 von 28
101773 Mal angesehen

Vielen lieben Dank.

 

LG

Roswitha

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emb
Beginner
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Nachricht 4 von 28
100650 Mal angesehen

Ich habe folgendes Problem, was nicht im Dokument 5303312 erläutert wird.

Vor und nach den Feiertragen wird immer nur eine halber Tag KUG abgerechnet - also 4 Std. KUG und 4 Std reguläre Arbeitszeit. Was mache ich dann mit den Feiertage dazwischen??

Werden die dann auch 4 Std "Feiertag KUG"  und 4 Std. Feiertag mit "normale LA" abgerechnet?

Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

S. Bahe

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DATEV-Mitarbeiter
Darlene_Pfahler
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 5 von 28
99851 Mal angesehen

Hallo S. Bahe,


wenn ein Feiertag in den Kurzarbeitszeitraum fällt, so ist die Feiertagsvergütung ausschließlich vom Arbeitgeber zu zahlen. Ein Anspruch auf Kug besteht nicht. Der Anspruch auf Arbeitsverdienst entsteht in der Höhe, die er ohne den Arbeitsausfall aufgrund des Feiertags hätte, d.h. im vorliegenden Zusammenhang in Höhe des "Kurzlohns", soweit an diesem Tag ansonsten gearbeitet worden wäre und im Übrigen in Höhe des fiktiven Kug. Der zuletzt genannte Betrag ist zu versteuern. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber allein zu tragen. Die Lohnsteuer ist vom Arbeitnehmer zu tragen. Das Entgelt für den Feiertag in Höhe von Kug trägt der Arbeitgeber. Es erfolgt keine Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit.

 

Diese Information finden Sie auch im Dokument 5303312 "Kurzarbeitergeld erfassen (Beispiele für Lohn und Gehalt)"  unter Punkt 2.3.

 

 

Wenn, wie in Ihrem geschilderten Fall, ein Teilausfall wegen Kurzarbeit vorliegt, ist bei dem Mitarbeiter in Lohn und Gehalt unter Bewegungsdaten | Kalender an den Feiertagen während Kurzarbeit der Ausfallschlüssel "FK" mit 4,0 Std. / 0,5 Tage und der Ausfallschlüssel "F" mit Lohnart 1012 "Feiertagslohn" / 4,0 Std. / 0,5 Tage zu erfassen.

 

Viele Grüße aus Nürnberg


Darlene Pfahler
Personalwirtschaft
DATEV eG

Freundliche Grüße Darlene Pfahler
Personalwirtschaft | DATEV eG
Fiedlerchen7700
Beginner
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Nachricht 6 von 28
99142 Mal angesehen

 Hallo in die Runde,

 

so ganz bin ich leider auch nicht schlau geworden. Und wirklich gefunden, ob im Netz oder Lexinform, habe ich auch nichts.

Wie verhält es sich denn z.B. in der Gastronomie? Da kennt man ja als solches keine Feiertage.

 

Bsp.: Kurzarbeit vom 06.04.-17.04.

 

AN mit 40 Std-Woche arbeitet immer Mo-Fr

= Freitag 8,00 Std. KuG Feiertag

= Montag 8,00 Std. KuG Feiertag

= restliche Tage mit 8,00 Std. KuG

 

AN mit 40 Std-Woche arbeitet immer Mi-So

= Montag 8,00 Std. KuG Feiertag

= restliche Tage mit 8,00 Std. KuG

 

Freitag kein KuG Feiertag, weil der AN Std. geleistet hätte, trotz Kurzarbeit.

 

KuG Feiertag ist doch nur für die Arbeitstage, an dem der AN hätte arbeiten müssen und auf Grund des Feiertages bezahlt zu Hause geblieben wäre.

 

Wenn der gesetzliche Feiertag für den Arbeitnehmer ein ganz normaler Arbeitstag gewesen wäre, dann ist doch Kurzarbeit "normal" abzurechnen, welches dann wiederum von der Arbeitsagentur zu erstatten ist.

 

Danke, in der Hoffnung, dass ich Hilfe bekomme.

Und sorry, falls die Frage zu dämlich ist.

 

Viele Grüße Jean.

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ursulalehmann
Einsteiger
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Nachricht 7 von 28
97864 Mal angesehen

Hallo Jean,

 

ich habe auch diese Problem in einem Gastro-Betrieb und würde es so lösen wie von Ihnen vorgeschlagen. Mitarbeiter die an dem Feiertag hätten arbeiten müssen werden über KUG abgerechnet.

 

Ursula Lehmann

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coffeebreak
Beginner
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Nachricht 8 von 28
97072 Mal angesehen

Hallo Jean,

liebe DATEV,

 

das Problem habe ich auch. Bei einem Hotel mit Vollausfall - also 100% KUG. Einige Zimmermädchen hätten an den Feiertage wohl gearbeitet, aber keiner weiß wie viele und wer! Die Dienstpläne für April waren noch nicht fertig als das Hotel geschlossen wurde.

 

Hat hier jemand eine Lösung?

 

Und ist die Annahme von Jean richtig, dass Kurzarbeit "normal" abzurechnen ist wenn am Feiertag gearbeitet worden wäre?

 

Vielen Dank im Voraus!

Bin wirklich dankbar für Tipps!

 

Viele Grüße

coffeebreak

 

 

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RainerGoldschmidt
Beginner
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Nachricht 9 von 28
96894 Mal angesehen

Sehr geehrte Frau Pfahler, 

entweder habe ich einen Denkfehler oder aber der Fehlerteufel hat sich in den manuellen Berechnungen
zum 
Feiertagsentgelt in Höhe von Kug eingeschlichen (https://www.datev.de/dnlexom/api/content/v01/entity/st9007212299150475.pdf?save=False&docId=5303312
bzw. https://www.datev.de/dnlexom/api/content/v01/entity/st9007212301909131.pdf?save=False&docId=5303312). 

 

Lt. Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2020 vom 16. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2820)  - https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba013033.pdf komme ich bei den manuellen Berechnungen nicht auf die Werte in den Dokumenten ...


Im Beispiel Gehalt:
Pauschaliertes Nettoentgelt aus dem SollEntgelt in Höhe von 3.600,00 EUR
lt. Tabelle 1.370,57 EUR   
( = bei StKl. I/IV: 2 284,29 EUR x 60% )
Pauschaliertes Nettoentgelt aus dem IstEntgelt in Höhe von 2.769,21 EUR
lt. Tabelle 1.104,42 EUR   
( = bei StKl I/IV: 1 851,59 EUR x 60% = 1.110,95 EUR ?? )
(Weiter unten noch ein Übernahmefehler aus dem Stundenlohnbeispiel - 14,00 EUR x 128 Stunden <> 2.769,21 EUR)

Könnten Sie dies bitte prüfen, Danke. 

Mit freundlichen Grüßen
Goldschmidt

 

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DATEV-Mitarbeiter
Selina_Heubeck
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 10 von 28
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Hallo Herr Goldschmidt,

 

vielen Dank für Ihr Feedback. Sie haben Recht, im Dokument 5303312 haben sich im Berechnungsbeispiel Fehler eingeschlichen. Wir überarbeiten das Dokument schnellstmöglich und bereinigen die Fehler.

 

Beste Grüße

 

Selina Heubeck

Personalwirtschaft

DATEV eG

 

Beste Grüße Selina Heubeck
Personalwirtschaft | DATEV eG
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JulianK
Einsteiger
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Nachricht 11 von 28
93816 Mal angesehen

Wird an einem Feiertag grundsätzlich regulär gearbeitet (z.B. Hotel-,Gastgewerbe) dann kann hierfür ganz normal KUG beantragt werden. Der AG bleibt nur dann auf den Lohnkosten (mit 100% SV-Anteil) sitzen, wenn der AN an diesem Feiertag auch regulär nicht arbeiten würde.

 

Vielen Dank an den hier nicht angemeldeten Kollegen, welcher mich auf den Trichter gebracht hat 🙂

 

Quellen:

  • Das FAQ Dokument der Bundesagentur für Arbeit mit dem Titel "Kurzarbeit (KUG) aufgrund der CORONA Pandemie - FAQ zum Kurzarbeitergeld" auf Seite 51.
  • Sowie die Nachricht der DEHOGA zu diesem Thema: Link
andreas16
Beginner
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Nachricht 12 von 28
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Hallo Frau Eichler,

ich bin hier total neu und hätte direkt eine Frage zur Feiertagsvergütung.

Bisher war ich der Auffassung, der Feiertag wird vom Arbeitgeber in Höhe des KUG bezahlt.

Jetzt habe ich aber in einem Gesetzestext den Passus gelesen, dass das nur der Fall ist, wenn der Feiertag innerhalb einer Kurzarbeitsperiode liegt,  z. B.  KA vom 10.4. bis 20.04, der 15.04. ist ein Feiertag, dann erhält der Arbeitnehmer die KUG - Vergütung. 

Liegt aber ein Arbeitstag vor dem Feiertag und auch dahinter soll der Feiertag voll vergütet werden. Kurzarbeit wird nur tageweise ausgeführt, je nach Bedarf.

Ist dies korrekt?

mit freundlichen grüßen

andreas16

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DATEV-Mitarbeiter
Daniela_Eichler
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 13 von 28
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Hallo andreas16,

 

bitte haben Sie Verständnis, dass wir leider hierzu keine rechtlichen Auskünfte geben können.

 

@ Community: Hat hier jemand einen Tipp?

Viele Grüße Daniela Eichler
Personalwirtschaft l DATEV eG
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wielgoß
Experte
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Nachricht 14 von 28
82937 Mal angesehen

Hallo andreas16,

 

➡️ KUG mit Feiertagen erfassen LODAS 

 

Da hat @Uwe_Lutz das erklärt.

 

Viele Grüße

 

Christian Wielgoß

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StBDöring
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Nachricht 15 von 28
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Hallo Frau Pfahler,

 

Sie Schreiben, das keine Erstattung der Bundesagentur für Arbeit erfolgt.

 

Bezüglich des "Kurzlohns" stimme ich Ihnen zu, aber ich habe bzgl. der Sozialbeträge eine andere Auffassung. 

Nach den besonderen Bestimmungen des "Corona-KUG" sollen Arbeitgeber von Sozialbeiträgen, die sie VOLLSTÄNDIG zu tragen haben, entlastet werden. Das bedeutet für mich, dass auch die Beiträge für diesen Kurzlohn erstattungsfähig sind. 

 

So sieht es übrigens auch ein Artikel aus dem Haufe-Lohn-Office.

 

Werden diese Beiträge in die KUG-Anträge aufgenommen? Wenn ja, an welcher Stelle?

 

Gruß

StB Döring

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zahlenfee
Beginner
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Nachricht 16 von 28
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Hallo, leider kämpfe ich gerade insbesondere mit 3 Arbeitsagenturen bei Gastronomie um diese Feiertagsfrage. Die Agenturen sind der Meinung, dass eine die Fortzahlung seitens des AG zu erfolgen hat. Man bekommt ja für Feiertagsarbeit dann einen freien Tag. Außerdem steht dies in einem Urteil von 1979 des BAG. Das verlinkte Handout interessiert nicht die Bohne. Gibt es hierzu weitere Erfahrungen. Ich rechne im Bereich Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern ab.

Vielen Dank und einen schönen Tag!

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DATEV-Mitarbeiter
Dominika_Raciborska
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 17 von 28
70266 Mal angesehen

Hallo zusammen,


der Beitrag von Fr.Pfahler handelte von Feiertagsentgelt in Höhe von Kug (Ausfallschlüssel FK „Feiertag im Kug-Zeitraum (SV durch AG)). Das Entgelt für den Feiertag in Höhe von Kug trägt der Arbeitgeber. Hierbei erfolgt auch keine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit.


Hinweis:


Bitte beachten Sie bzgl. der Abrechnung von Feiertagen während Kurzarbeit, dass wir als DATEV keine Rechtsberatung durchführen dürfen. Der Ansprechpartner für rechtliche Unklarheiten und Fragen ist zum Thema Kurzarbeitergeld z. B. die Bundesagentur für Arbeit.

 

Zur Klärung der Frage, ob Sie an einem Feiertag Kurzarbeit abrechnen dürfen oder nicht, wenden Sie sich bitte an die entsprechende Behörde. Wir als DATEV, können Ihnen hierzu keine Empfehlung aussprechen.

 

Bei Kurzarbeit (Ausfallschlüssel KU „Kurzarbeit (Kug“), werden gemäß der „Verordnung über Erleichterung der Kurzarbeit“ (KugV) vom 25.03.2020, die SV-Beiträge bei Kurzarbeitergeld die der Arbeitgeber aus dem fiktiven Entgelt alleine tragen muss, von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet. Die Erstattung erfolgt in pauschalierter Form (§ 2 KugV).
Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.

 

image.png

 

Ab dem Service-Release 11.14 von Lohn und Gehalt wird die pauschalierte SV-Erstattung auf dem Leistungsantrag Kug unter „Angaben zum Kug und Erstattung SV-Beiträge“ ausgewiesen. Zusätzlich finden Sie in der Auswertung „Anlage LA Kug“ in Spalte 5, eine Aufstellung über die Zusammensetzung des Erstattungsbetrages je Mitarbeiter.

 

Viele Grüße aus Nürnberg

 

Dominika Raciborska

Personalwirtschaft

DATEV eG

 

 

 

Kanzlei-Hahn
Beginner
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Hallo zusammen,

 

bezüglich der Abrechnung von KUG im Zusammenhang mit einem Feiertag beim Gehaltsempfänger ist uns leider nicht ganz klar, warum die einen Mitarbeiter mit Feiertagen einen geringeren Auszahlungsbetrag haben und andere einen höheren. Müsste es nicht bei allen Mitarbeitern entweder MEHR oder WENIGER sein?

 

2. Wieso erhält der Arbeitnehmer z.B. durch 2 Feiertage im April weniger Gehalt, wie wenn das ein Monat ohne Feiertage wäre? (insgesamt bei diesem Mitarbeiter sind das 40 € netto). Wie sollen wir das den Mandanten / Mitarbeitern erklären

 

3. Wie kann man bei LuG einstellen, dass es das Kurzarbeitergeld immer nach der durchschnittlichen regelm. Arbeitszeit berechnet (bei 40 Std. p. Woche = 173,33 Std. p. Monat); bei 2 Tagen Feiertag im April und Mai ergibt sich jeweils ein anderer Betrag, da die Arbeitstage unterschiedlich sind; wir würden das gerne umstellen auf die Umrechnung nach der durchschn. regelm. Arbeitszeit. Hierzu finden wir nichts bzw. was ich hier bei den Mandantendaten in LuG bei Abrechnungsparameter bei der Teilmonatsberechnung zu erfassen?

 

Vielen Dank!

 

 

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coester
Fortgeschrittener
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Nachricht 19 von 28
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Hallo,

 

zu 1. und 2. schauen Sie mal bitte hier : Link 

 

zu 3. In LODAS könnte ich Ihnen sagen, wo Sie es finden. In LuG leider nicht...

        Es liegt aber an der "Kürzungsformel"... Suchen Sie mal nach diesem Begriff in der Programmhilfe oder

        hier in der Community.

 

Gruß

 

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Maharbig
Beginner
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Nachricht 20 von 28
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Das würde mich auch interessieren. Bei einem meiner Mandanten wurden 100% Kurzarbeit abgerechnet, ohne die Feiertage zu berücksichtigen, da in der Regel an den Feiertagen gearbeitet wird (Großveranstaltungen). Hier hat die Agentur für Arbeit 20% pauschal gekürzt, da nicht am Feiertag gearbeitet werden würde, sobald der Betrieb "geschlossen" ist.

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ursulalehmann
Einsteiger
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Nachricht 21 von 28
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Hallo Maharbig, hallo Community,

 

ich habe eben auch ein Schreiben erhalten, dass die AA die Auszahlung um 30% (Gastronomie) kürzt wegen der Feiertage. Der Antrag soll berichtigt werden und dann würde der Rest ausgezahlt. Ich werde morgen versuchen mit dem im Link zu den Fragen und Antworten der AA auf Seite 32 angegebenen Hinweisen zur Abrechnung von Feiertagen und den Erläuterungen der DEHOGA eine 100% Auszahlung zu erhalten.

 

Hat schon jemand positive Antwort von der AA bezüglich der Auszahlungen in Gastronomie und Hotel bekommen?

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ursulalehmann
Einsteiger
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Nachricht 22 von 28
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Hallo Zahlenfee,

 

haben Sie inzwischen eine Rückmeldung der AA bekommen. Ich wollte versuchen, bei gleichem Problem in NRW, die in den Links von JulianK  genannten Infos der DEHOGA und der AA ins Spiel zu bringen.

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Kanzlei-Hahn
Beginner
Offline Online
Nachricht 23 von 28
60199 Mal angesehen

Hallo,

 

leider hilft uns das nicht wirklich weiter (Beitrag Coester). Das mit Lodas hatte ich auch gesehen.

Auch antwortet die Datev nicht auf unsere Servicekontaktanfrage - die sind bestimmt rund um die Uhr beschäftigt.

 

Das weitere Vorgehen mit den Feiertagen (KUG, nicht KUG) ist klar.

Es geht nur um die reine Umrechnung und wieso der gleiche Arbeitnehmer bei 2 Feiertagen im April einen anderen Wert bekommt als im Mai (bei ebenfalls 2 Feiertagen). Wir können das unseren Mandanten / deren Arbeitnehmern nicht schlüssig erklären.

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ursulalehmann
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 24 von 28
59105 Mal angesehen

Zur INFO: Ich habe heute mit der AA telefoniert bezüglich der Kürzung der Zahlung für 04/2020. Mir wurde gesagt, dass es reicht, wenn der Arbeitgeber schriftlich versichert / bescheinigt, dass der AG an dem Feiertag hätte arbeiten müssen, wenn nicht wegen Corona geschlossen gewesen wäre. Alternativ kann auch ein Dienstplan vorgelegt werden. Betrifft Fälle der AA Köln ( NRW).

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pagya
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Nachricht 25 von 28
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Guten Tag!

 

Wenn es in einer Woche einen Feiertag gibt, wie viele Stunden sollte man bei 50% Kurzarbeit (20 Std. statt 40 Std-Woche) arbeiten?

 

Ein Feiertag wird ja mit 8 Stunden mitgerechnet, daher die Frage, ob man dann in dieser Woche die 4 Tage mit je 4 Stunden arbeitet (also insgesamt 16 Std.) oder nur 12 Stunden? Laut Personalbüro sollte man in der Woche, nur 12 Stunden arbeiten, damit man mit dem Feiertag auf die 20 Stunden kommt. In diesem Fall bekommt man aber noch weniger Gehalt, da diese Woche statt das übliche 20 Std. KUG + 20 Std. Gehalt, nur 20 Std. KUG + 12 Std. Gehalt + 8 Std. Feiertagslohn (in Höhe von KUG) bezahlt wird. Ist diese Berechnung richtig?

 

2. Frage: beim selben Beispiel mit 50% Kurzarbeit, wie wird der Feiertagslohn ungefähr berechnet? 50% Netto-Gehalt + 60% vom restlichen 50% Gehalt? Dann wäre man bei circa 80%, was aber leider nicht der Fall ist, da als Feiertagslohn einfach 60% vom Netto-Gehalt berechnet wird als ob man 100%-ig in Kurzarbeit wäre. Ist es so richtig?

 

Vielen Dank im Voraus.

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ursulalehmann
Einsteiger
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Nachricht 26 von 28
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Hallo,

 

ich würde in diesem Fall pro Tag (ausgenommen der Feiertag) 4 Std KUG und 4 Std gearbeitet abrechnen und an dem Feiertag 8 Std Feiertagslohn.  Bzw. wenn nicht die jeder Arbeitstag gekürzt wird, sondern einzelne Arbeitstage komplett KUG sind, diese als KUG abrechnen, die anderen als gearbeitet und den Feiertag als Feiertagslohn in Höhe von KUG.

 

Dieser Sonderfall wird von § 2 Abs. 2 EFZG geregelt. Für Feiertage in einer Kurzarbeitsperiode fingiert die Bestimmung, dass die Arbeit allein infolge des Feiertages ausgefallen sei. Folglich hat der Arbeitgeber zur Entlastung der Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitnehmer das Entgelt fortzuzahlen. Der Arbeitgeber hat dann allerdings nicht Entgelt in der Höhe fortzuzahlen, das sich nach der vollen Normalarbeitszeit richtet. Vielmehr soll der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur so stellen, wie dieser ohne Feiertag hinsichtlich des Entgelts gestanden hätte. Fortzuzahlen sind also

  • das der am Feiertag ausgefallenen Kurzarbeit entsprechende Arbeitsentgelt (diese Pflicht ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 1 EFZG) und
  • ein Betrag in Höhe des Kurzarbeitergeldes, das der Arbeitnehmer ohne den Feiertag erhalten hätte.

aus Haufe Personaloffice

 

Beachten muss man ob der Feiertag wegen Kurzarbeit ausgefallen ist - heißt: wenn kein Feiertag gewesen wäre, wäre wegen Kurzarbeit nicht gearbeitet worden oder ob der Feiertag wegen Feiertag ausgefallen ist - heißt es wäre sonst gearbeitet worden. In diesem Fall wäre Feiertagslohn und nicht Feiertagslohn in Höhe von KUG zu zahlen.

 

 

LF
Fortgeschrittener
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Nachricht 27 von 28
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Hallo Allerseits,

möchte diesen Thread noch einmal aufnehmen:

Wg. einer abweichenden Berechnung der Arbeitsagentur hins. des Feiertags während Kug brüten wir gerade darüber, wie im Kug-Zusammenhang § 4 EFZG (4) zu werten ist:

(4) Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1, 1a und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden.

Bezieht sich fett gedrucktes nun ausschließlich auf den Krankheitsfall, oder kann das auch für den F während Kug angewandt werden (LuG rechnet so).

Wie seht Ihr das?

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DATEV-Mitarbeiter
Nina_Schöneweis
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 28 von 28
6370 Mal angesehen

Hallo zusammen, 


kann jemand aus der Community etwas zu dieser gesetzlichen Grundlage beitragen?

Freundliche Grüße, Nina Schöneweis
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 10.08.2021 10:28:36 von Nina_Schöneweis
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