Hallo Frau Pfahler, Sie Schreiben, das keine Erstattung der Bundesagentur für Arbeit erfolgt. Bezüglich des "Kurzlohns" stimme ich Ihnen zu, aber ich habe bzgl. der Sozialbeträge eine andere Auffassung. Nach den besonderen Bestimmungen des "Corona-KUG" sollen Arbeitgeber von Sozialbeiträgen, die sie VOLLSTÄNDIG zu tragen haben, entlastet werden. Das bedeutet für mich, dass auch die Beiträge für diesen Kurzlohn erstattungsfähig sind. So sieht es übrigens auch ein Artikel aus dem Haufe-Lohn-Office. Werden diese Beiträge in die KUG-Anträge aufgenommen? Wenn ja, an welcher Stelle? Gruß StB Döring
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