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Inflationspauschale 3000 Euro

381
letzte Antwort am 19.12.2022 09:09:11 von Wuppergirl
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wwinkelhausen
Erfahrener
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Ein paar Beiträge höher steht der Gesetzeswortlaut und auch eine Verlinkung zum Bundesgesetzblatt.

Dinosaurier
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M_H
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Hallo,

 

hier der Auszug aus dem Anzeiger.

 

M_H

jafrasch
Aufsteiger
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M_H
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Hallo @deusex ,

 

ja so sehe ich das auch. Steht ja auch im Wortlaut ... ab 26.10.2022 bis 31.12.2024. Wenn dann auf dem Lohnzettel der 25.10. gedruckt ist ...  - Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste 😉 

gnoll
Aufsteiger
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Guten Tag @SJ_2020 ,

 

gnoll_0-1666690092925.png

 

Schöne Grüße aus Hessen

 

G. Noll

 

 

EDITH: Da war ich wohl um Einiges zu langsam... 🙈

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deusex
Experte
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Nachricht 246 von 382
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Die beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer sind ja diejenigen, die unbedingt zuerst an der Reihe sein müssen 😉

 

Gesellschafter-Geschäftsführer sind m.E. IMMER Arbeitnehmer i.S. des Einkommensteuergesetzes, wenngleich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung oftmals abweichend ist.

 

Nun ist es bei Beherrschenden dann steuerlich (KSt GmbH) unschädlich, grundsätzlich eine entsprechende klare und eindeutige Vereinbarung zum Arbeitsverhältnis bzw. als Ergänzung zum Anstellungsvertrag zu haben.

 

Ist jedoch eine derartige Vereinbarung geschlossen, entfällt die Voraussetzung "freiwillig" und "zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn", womit eine verdeckte Gewinnausschüttung gegeben ist.

 

Inwieweit da ein Beschluss Abhilfe bringt, möchte ich mal offen lassen . . .

 

Wollte ich an der Stelle mal einwerfen, denn meiner Erfahrung nach, werde ich nach der heutigen Info-Mail gleich die ersten "Betroffenen" sprechen dürfen.

 

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t_r_
Allwissender
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Nachricht 247 von 382
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Jetzt muss ich mal dumm fragen, auch wenn mir Ihre Auffassung gefällt, wieso:

 

§ 8 Abs. 4 S. 2 EStG 

 

Nach diesen Ausführungen darf es doch eine vertragliche Regelung geben und es gilt weiterhin als zusätzlich.

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lodas-abrechner
Einsteiger
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Hallo,

 

ich wäre da auch vorsichtig.

Habe gerade auf telefonische Nachfrage bei der Bundesregierung den Verweis auf das Arbeitsministerium bekommen (beim BFM gibt es keinen Ansprechpartner). Die Dame dort sagte mir - selbstverständlich unverbindlich - ab 26.10.2022 gewährt bedeutet, ab da kann der Betrag überwiesen werden. Wenn dem Arbeitnehmer dies jedoch vor dem 26.10.2022 zugesagt wurde, sieht sie das kritisch und wäre demnach schon vor dem 26.10.2022 gewährt worden (per Zusage). Eine Lohnabrechnung mit Datum vor dem 26.10. zu erstellen (nicht dem AN auszuhändigen!) wäre nach Ihrer Einschätzung nicht schädlich, wenn es dem AN nicht vorher zugesagt wurde. Da es zum ohnehin geschuldeten Lohn gehört, wäre es ihrer Meinung nach auch unabhängig von einer Gehaltszahlung für einen bestimmten Monat zu sehen.

Aha.

Soweit diese wie gesagt unverbindliche Auskunft.

Bleiben die FAQs abzuwarten.

Viele Grüße

Barbara D

 

schöni
Aufsteiger
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Nachricht 249 von 382
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Na da haben wir ja schon einmal was.

 

Wie belegt man denn nun rechtssicher, das die Zahlung zur Abmilderung der Verbraucherpreise erfolgt?

 

Reicht eine entsprechend bezeichnete Lohnart?

Muss es auf den Überweisungsträger (so hat es Herr Lindner mal gesagt)

oder müssen die Leute mit jeder Zahlung noch ein Schreiben in die Hand bekommen mit unterschriften (Gab es ja bei der Corona-Prämie)?

 

 

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Anjalein_10
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Eine allgemeine Frage...

 

Wir haben bei einigen Mandanten, die Weihnachtsgeld auszahlen immer den Vermerk

" Weihnachtsgeld ist freiwillig und ohne Rechtsanspruch für die Zukunft" auf den Lohnzetteln stehen.

 

Sehe ich das richtig, dass ich jetzt im November dieses "Weihnachtsgeld" als st und sv freie Inflationsprämie auszahlen könnte?

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renek
Fachmann
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Nachricht 251 von 382
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@Anjalein_10  schrieb:

Sehe ich das richtig, dass ich jetzt im November dieses "Weihnachtsgeld" als st und sv freie Inflationsprämie auszahlen könnte?


Nein! Sie dürfen kein Weihnachtsgeld auszahlen, können sich aber dafür entscheiden anstatt dessen eine (Teil-)Zahlung der Inflationsprämie zu leisten.

 

(auch wenn es in Gänsefüßen steht, aber es sind nun einmal 2 unterschiedliche Dinge)

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Anjalein_10
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Ich meinte schon, anstatt des Weihnachtsgeldes die Inflationsprämie.

 

Hab mich wohl falsch ausgedrückt 🤔.

 

Bei allen anderen, die diesen Satz nicht auf der Lohnabrechnung haben und das Weihnachtsgeld aber auch regelmäßig bekommen (steht nicht im Arbeitsvertrag), geht das dann aber nicht, oder?

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deusex
Experte
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Ja,

da haben Sie wiederum allerdings recht und hatte ich tatsächlich so nicht auf dem Radar. Seit 2020 wurde diese geforderte strenge "Freiwilligkeit" bzw. "Zusätzlichkeit" tatsächlich aufgeweicht bzw. weitgehend obsolet gemacht.

 

Insofern müsste man wohl per Beschluss eine Ergänzung der Anstellungsverträge für die Ges-Gesch herbeiführen, um die vGA zu vermeiden.

 

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t_r_
Allwissender
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Schade, ich dacht schon, ich käme drum herum....😁

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renek
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@Anjalein_10  schrieb:

Ich meinte schon, anstatt des Weihnachtsgeldes die Inflationsprämie.

 

Hab mich wohl falsch ausgedrückt 🤔.

 

Bei allen anderen, die diesen Satz nicht auf der Lohnabrechnung haben und das Weihnachtsgeld aber auch regelmäßig bekommen (steht nicht im Arbeitsvertrag), geht das dann aber nicht, oder?


1. Ja, deshalb auch der Hinweis. Also ich hab mir das auch antrainieren müssen im Konjunktiv zu sprechen. Ansonsten bekommt man da schnell Probleme. Und bei dem Satz Weihnachtsgeld SV- und steuerfrei muss man dann schon doppelt aufpassen.

 

2. Das muss nicht zwingend auf der Gehaltsabrechnung stehen. Allerdings wird betriebliche Übung unterstellt wenn es ganz ohne Erläuterung gezahlt wird und dadurch erhält dann der AN unter Umständen einen Rechtsanspruch. Dann muss entweder beides oder eben nur Weihnachtsgeld gezahlt werden.

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t_r_
Allwissender
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Nachricht 256 von 382
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Dann muss entweder beides oder eben nur Weihnachtsgeld gezahlt werden.

Und da könnte es dann schon wieder arbeitsrechtlich spannend werden, wenn "nur" Weihnachtsgeld" gezahlt wird, weil das vertraglich vereinbart ist, aber keine Inflationsausgleichsprämie, obwohl die alle anderen Arbeitnehmer - die keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben - diese bekommen. Gleichbehandlung und so....

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renek
Fachmann
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Nachricht 257 von 382
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@t_r_  schrieb:

Dann muss entweder beides oder eben nur Weihnachtsgeld gezahlt werden.

Und da könnte es dann schon wieder arbeitsrechtlich spannend werden, wenn "nur" Weihnachtsgeld" gezahlt wird, weil das vertraglich vereinbart ist, aber keine Inflationsausgleichsprämie, obwohl die alle anderen Arbeitnehmer - die keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben - diese bekommen. Gleichbehandlung und so....


Ich hab mir die Regeln noch nicht angesehen, aber ich vermute mal, es müssen wieder Gruppen gebildet werden in denen alle gleich behandelt werden, sodass also bsp in der Buchhaltung das nicht einer bekommt und die anderen nicht. War doch bei der Coronaprämie schon so. Lediglich die Höhe kann - wenn im UN eine allgemeine Regelung zur Berechnung gilt - abweichen. Und das ist auch nicht unfairer wie alle bekommen gleiche Höhe...

 

Also das Problem sehe ich eher nicht so.

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jena
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Also können Mitarbeiter beim Arzt, Zahnarzt etc. neben den 4.500 € steuer/SV-frei gem. § 3 Nr. 11b EStG weitere 3.000 € steuer- und sv-frei nach § 3 Nr. 11c EStG erhalten?

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oliverstippe
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Ja klar. 

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renek
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genaueres steht dann im BGBL:

 https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27I_2022_38_inhaltsverz%27%5D__1666706179501

 

Neustes Nachrichten sind bereits verfügbar 😉

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t_r_
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Also das Problem sehe ich eher nicht so.

Bei den ganzen Spezialwünschen kommt so ein Problem leider dann schneller als man sich wünscht 😓, aber mit uns kann man es ja machen 😶

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bodensee
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Hab die Stelle nicht mehr im Kopf aber Ja das soll mehrfach möglich sein. 

 

Ich hatte jetzt einen AN mit Festanstellung, mit Minijob und mit kurzfr. Beschäftigung daher 3* 3000 netto möglich. 

 

Vlt. sollte ich mich auch mal bei einem Kollegen anstellen lassen und wir machen hier die Ringlösung mit gegenseitigen kurzfr. Besdchäftigungsverhältnissen, schließlich sind 3000  Netto nicht zur verachten 😉

 

Schlimm die Mentalität der Durchblicker und Ausnutzer !

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
bodensee
Experte
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§ 3 EStG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

 

der 11c ist leider auch hier noch nicht eingepflegt zu neu.  ABer siehe Bundesgesetzblatt von heute 

 

Bundesgesetzblatt (bgbl.de)

 

und hier in Textform: 

 

bodensee_0-1666719804831.png

 

 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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t_r_
Allwissender
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Also würde ich sagen, ich arbeite die nächsten Monate sv-pflichtig für 521,00 Euro + einmal EUR 3.000,00 Inflationsausgleichsprämie und dazu die nächsten 26 Monate auf EUR 520,00 bei 26 verschiedenen Arbeitgebern zzgl. EUR 3.000,00 Inflationsausgleichsprämie pro Arbeitgeber.

 

Stell ich mich dabei noch bei drei Arbeitgebern in der Pflegebranche bis Ende des Jahres an, kann ich vielleicht auch noch 3 x EUR 4.500,-- mitnehmen.

 

Sicher kommt nächstes Jahr auch noch was, was man noch zusätzlich mitnehmen kann.

 

Und ist mir das zu wenig, kann ich immer noch mal ein bis drei kurzfristige Beschäftigungen aufnehmen.

 

Vielleicht überschreite ich auch einfach noch, wenn nötig, 1 oder 2 Mal die Minijobgrenze.

 

Wow, da lohnt sich normales Arbeiten echt nicht.

 

Mal prüfen, ob ich dann noch Anspruch auf Wohngeld oder andere Sozialleistungen habe, wenn ich ja nur monatlichen Lohn von 1.041,00 Euro brutto habe.

renek
Fachmann
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@bodensee  schrieb:

Schlimm die Mentalität der Durchblicker und Ausnutzer !


Tja, ich weiß nicht immer so genau wo Sie leben, Deutschland kann es nicht sein. Uns wird doch hier vorgelebt das man sich genau so verhalten muss!

 

Wie sagt man so schön: Von nichts kommt nichts!

 

Im Übrigen soll es auch Leute aus dem Beratungssektor geben die Ihren Mandanten genau erklären wie sie da an Doppelzahlungen kommen. Wie das enden kann weiß ich nachdem ich bei einer LStAP eines DANN-Mandanten die Nachzahlungssumme von etwas über 1 Mio Euro sah...

 

Aber schauen Sie sich den kleinen Mann an der sauber bleiben will: Bis wohin schafft er es? Darf jetzt alles zahlen und bekommt eine Kostenerhöhung nach der anderen präsentiert. Was genau gewinnt der?

 

Ich bleib bei meiner Aussage: Wenn die Regierung sagt es ist in Ordnung, dann werden sich Gelder doppelt geholt. Da habe ich kein Schuldgefühl.

renek
Fachmann
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@t_r_  schrieb:

Mal prüfen, ob ich dann noch Anspruch auf Wohngeld oder andere Sozialleistungen habe, wenn ich ja nur monatlichen Lohn von 1.041,00 Euro brutto habe.


Aber da zählen Einmalzahlungen - egal ob SV- oder steuerfrei - mit... Nur um die Idee bei anderen die es lesen könnten zu eliminieren. 😉

t_r_
Allwissender
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@renek  schrieb:

@t_r_  schrieb:

Mal prüfen, ob ich dann noch Anspruch auf Wohngeld oder andere Sozialleistungen habe, wenn ich ja nur monatlichen Lohn von 1.041,00 Euro brutto habe.


Aber da zählen Einmalzahlungen - egal ob SV- oder steuerfrei - mit... Nur um die Idee bei anderen die es lesen könnten zu eliminieren. 😉


Ich habe ja gesagt, mal prüfen...

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PaHeld
Einsteiger
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Weil es so schön in das Thema passt, hier mal ein Zitat der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt (kurz vor Verkündung des Gesetzes):

 

ABER:
Der Gesetzestext ist – analog des Corona-Bonus von 1.500 Euro – extrem kurz und schließt weiterhin Selbständige von der Berücksichtigung solche Boni/ Prämien aus. Zudem ist seitens des Gesetzgebers auf den Ministeriumshomepages mitgeteilt worden, dass die Steuerbefreiung  bis zu dem Betrag von 3.000 Euro wohl theoretisch für JEDES Dienstverhältnis, also AUCH für aufeinander folgende Dienstverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern, gesondert in Anspruch genommen werden könne.
—> Wir sehen gerade hierin bei einer Laufzeit von 27 Monaten ein erhebliches Missbrauchspotential und die Gefahr, dass unsere Mitglieder jetzt – und erst Recht später  bei eventuell nachträglich als  Missbrauch eingestuften Arbeitgeberwechseln und Mehrfachbeschäftigungen  – Probleme in der Praxis bekommen, wenn der Gesetzestext so unkonkret bleibt, wie er jetzt in dieser Woche verkündet wird.   

 

Gerade die Möglichkeit der Barzahlung sowie Zahlungen in Konzernstrukturen,  Überkreuzbeschäftigungen, Nachbarschafts- und Angehörigenbeschäftigungsverhältnisse, mehrere Wechsel des Arbeitgebers, Mehrfachbegünstigung von geringfügig Beschäftigten oder Clanstrukturen sehen wir für unsere Mitglieder im Gesetzestext nicht als ausreichend klar genug geregelt an und plädieren seit über 4 Wochen auf allen Ebenen! für eine arbeitnehmerbezogene Betrachtung der Inflationsausgleichsprämie.


Leider fanden unsere entsprechenden Warnungen, Hinweise und Vorschläge bisher noch keine ausreichende Berücksichtigung. Wir bleiben aber dran!


Wir sehen hier für unsere Mitglieder eine enge Gratwanderung zwischen der zwingend gebotenen Verhinderung von Missbrauch und den mit dem sehr allgemein gehaltenen Gesetzestext doch eingeschränkten Möglichkeiten für die rechtsberatenden Berufe hier Vorbeschäftigungsverhältnisse o.ä. zu erkennen. Wenn in ein paar Jahren Prüfungen der Finanzämter stattfinden, befürchten wir, dass keiner die besondere damalige Situation und insbesondere den unzureichenden Gesetzestext gelten lässt. Auch der uns gegebene Verweis auf den damaligen doch vorgeblich vergleichbaren Corona-Bonus von 1.500 Euro geht fehl, da dieser Corona-Bonus zeitlich wesentlich stärker begrenzt war und nur 1.500 Euro und nicht wie bei der Inflationsausgleichsprämie 3.000 Euro innerhalb von 27 Monaten betrug.  

 

Deshalb unsere dringende Bitte:


– sensibilisieren Sie all Ihre Lohnsachbearbeiter  bezüglich u.a. Konzernstrukturen, Neueinstellungen mit geringem Entgelt, Überkreuzbeschäftigungen, Angehörigenbeschäftigungsverhältnisse, mehrere Wechsel des Arbeitgebers oder Mehrfachbegünstigung von geringfügig Beschäftigten
– schulen Sie Ihre Lohnsachbearbeiter Missbrauch zu verhindern
– achten Sie auf Ihre Eigensicherung/ Dokumentation 
– verfolgen Sie nach Verkündung des Gesetzes im BGBl rein vorsorglich das weitere Verfahren/ Änderungen/ FAQ

 Quelle 

 

LG 

martin65
Meister
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Nachricht 269 von 382
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@PaHeld  schrieb:

Weil es so schön in das Thema passt, hier mal ein Zitat der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt (kurz vor Verkündung des Gesetzes):

 

ABER:
Der Gesetzestext ist – analog des Corona-Bonus von 1.500 Euro – extrem kurz und schließt weiterhin Selbständige von der Berücksichtigung solche Boni/ Prämien aus. Zudem ist seitens des Gesetzgebers auf den Ministeriumshomepages mitgeteilt worden, dass die Steuerbefreiung  bis zu dem Betrag von 3.000 Euro wohl theoretisch für JEDES Dienstverhältnis, also AUCH für aufeinander folgende Dienstverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern, gesondert in Anspruch genommen werden könne.
—> Wir sehen gerade hierin bei einer Laufzeit von 27 Monaten ein erhebliches Missbrauchspotential und die Gefahr, dass unsere Mitglieder jetzt – und erst Recht später  bei eventuell nachträglich als  Missbrauch eingestuften Arbeitgeberwechseln und Mehrfachbeschäftigungen  – Probleme in der Praxis bekommen, wenn der Gesetzestext so unkonkret bleibt, wie er jetzt in dieser Woche verkündet wird.   

 

Gerade die Möglichkeit der Barzahlung sowie Zahlungen in Konzernstrukturen,  Überkreuzbeschäftigungen, Nachbarschafts- und Angehörigenbeschäftigungsverhältnisse, mehrere Wechsel des Arbeitgebers, Mehrfachbegünstigung von geringfügig Beschäftigten oder Clanstrukturen sehen wir für unsere Mitglieder im Gesetzestext nicht als ausreichend klar genug geregelt an und plädieren seit über 4 Wochen auf allen Ebenen! für eine arbeitnehmerbezogene Betrachtung der Inflationsausgleichsprämie.


Leider fanden unsere entsprechenden Warnungen, Hinweise und Vorschläge bisher noch keine ausreichende Berücksichtigung. Wir bleiben aber dran!


Wir sehen hier für unsere Mitglieder eine enge Gratwanderung zwischen der zwingend gebotenen Verhinderung von Missbrauch und den mit dem sehr allgemein gehaltenen Gesetzestext doch eingeschränkten Möglichkeiten für die rechtsberatenden Berufe hier Vorbeschäftigungsverhältnisse o.ä. zu erkennen. Wenn in ein paar Jahren Prüfungen der Finanzämter stattfinden, befürchten wir, dass keiner die besondere damalige Situation und insbesondere den unzureichenden Gesetzestext gelten lässt. Auch der uns gegebene Verweis auf den damaligen doch vorgeblich vergleichbaren Corona-Bonus von 1.500 Euro geht fehl, da dieser Corona-Bonus zeitlich wesentlich stärker begrenzt war und nur 1.500 Euro und nicht wie bei der Inflationsausgleichsprämie 3.000 Euro innerhalb von 27 Monaten betrug.  

 

Deshalb unsere dringende Bitte:


– sensibilisieren Sie all Ihre Lohnsachbearbeiter  bezüglich u.a. Konzernstrukturen, Neueinstellungen mit geringem Entgelt, Überkreuzbeschäftigungen, Angehörigenbeschäftigungsverhältnisse, mehrere Wechsel des Arbeitgebers oder Mehrfachbegünstigung von geringfügig Beschäftigten
– schulen Sie Ihre Lohnsachbearbeiter Missbrauch zu verhindern
– achten Sie auf Ihre Eigensicherung/ Dokumentation 
– verfolgen Sie nach Verkündung des Gesetzes im BGBl rein vorsorglich das weitere Verfahren/ Änderungen/ FAQ


 

Hallo,

 

was ist nun die Handlungsempfehlung:

 

  • Dem Mandanten verbieten die Prämie auszuzahlen?
  • Den Arbeitnehmern eine Verpflichtung zur Rückzahlung aufzuerlegen, falls die Auszahlung missbräuchlich war?
  • Den Betrag als "Vorschuss" zu behandeln und erst bei Rechtssicherheit lohntechnisch abzurechnen?
  • Aktenvermerke schreiben, dass im Zeitpunkt der Auszahlung kein Hinweis auf missbräuchliche Zahlung vorliegt?
  • Sich vom Mandanten einen Persilschein geben zu lassen?
  • Bei der Berufshaftpflicht anfragen und das Risiko abdecken?
  • ...?

 

Gruß

 

Martin Heim

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t_r_
Allwissender
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Ach, was ist das alles wieder schön. Ich hätte doch mal besser was Anständiges gelernt...

 

... und wäre Politiker geworden. 

😂

 

381
letzte Antwort am 19.12.2022 09:09:11 von Wuppergirl
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