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Energiepreispauschale 300,- / Abrechnung über den Lohn!

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letzte Antwort am 19.10.2022 09:56:14 von Lohnbüro80
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jjunker
Allwissender
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Nachricht 121 von 670
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Alles andere ist im Unternehmen zu lösen oder kostet eben...

 

Vielleicht kostet es beim StB weniger als wenn es im Unternehmen gelöst wird? Ich könnte die Räder meines Autos auch selber wechseln. Die 30 € gebe ich dafür aber gerne aus.... 

Weil ich in der Zeit die es mich kosten würde mehr Kohle verdient habe. Sie putzen ja auch selber nicht ihre Teeküche.... Manches macht Sinn auszulagern. Besser eine Stunde mit 150-200 Euro vergütet und eine Garantie auf Richtigkeit und Haftung bei Fehlern haben. Als 5 Stunden eigene Zeit drauf zu verbummeln. 

MVP Müll_Verbreitungs_Problem
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Kantapper
Aufsteiger
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Nachricht 122 von 670
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... daher habe ich auch geschrieben "VORAB". Es wäre fatal zu glauben, dass Datev sich noch so gar keine Gedanken gemacht hat. 

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m_brunzendorf
Meister
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Nachricht 123 von 670
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Selbst wenn sich DATEV wirklich vorab Gedanken gemacht hat - gehen Sie bitte davon aus, dass diese nicht vorab kommuniziert werden.

 

Wenn die Software steht und das Release-Datum dafür bekannt ist, dann kann DATEV vielleicht eine Info vorab rausgeben. Aber nicht vorher.

 

Der **bleep**storm wäre viel zu groß, vorher irgendwas rauszugeben, was dann doch wieder geändert werden würde.

„Rette die Cheerleaderin, rette die Welt!“
mhaas
Erfahrener
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Nachricht 124 von 670
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@renek Der hört bei uns nur dann was, wenn wir einen neuen Betrieb gekauft haben und übergangsweise die Buchhaltung dort erledigt werden muss.

Und natürlich für die Abschlusserstellung. Alles andere machen wir im Hause selbst.

Lang may yer lum reek
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renek
Meister
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Nachricht 125 von 670
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Sag ich ja. Ist bei uns ja auch nichts anderes. Nur Steuererklärungen (also die Jahreserklärung) und dann Sondergeschichten wie ÜH oder GrdSt...

 

Ich finde es ja auch lustig, einerseits wird gesagt man habe eh schon genug zu tun, andererseits wird sich beschwert wenn der Mandant für sich entscheidet solche Entscheidungen selbst zu treffen. Solange man die Entscheidung bewusst trifft ist das alles legitim, egal für welche Lösung ich mich entscheide...

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anjabusse
Aufsteiger
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Nachricht 126 von 670
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Hallo, 

 

ich hoffe im Moment noch, dass DATEV eine Automatik bringt, die das ganze ohne unser Zutun macht..... DATEV kann ja die AN mit St-Kl. I-IV und Minijobber mit Pauschalen raufiltern....

 

Aber so ganz richtig weiß ich auch noch nicht, wie sich der Gesetzgeber das vorstellt und wie DATEV uns dann unterstützt (abwarten....) 😞 .

 

Hier kam heute auch die Frage auf, ob die LSt-Anmeldung mit einem extra Feld dazu angepasst wird....

 

Viele Grüße,

Anja Busse

 

 

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 127 von 670
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@anjabusse  schrieb:

Minijobber mit Pauschalen raufiltern

 

 


Für die gilt es ja nur, wenn die Bestätigung vorliegt, dass es die Haupt-Beschäftigung ist. Insoweit werden hier manuelle (Nach-)arbeiten notwendig sein, da DATEV dies auf jeden Fall nicht automatisch ermitteln kann.

 


@anjabusse  schrieb:

 

 

Hier kam heute auch die Frage auf, ob die LSt-Anmeldung mit einem extra Feld dazu angepasst wird....

 

 

 


Das würde ich auf jeden Fall annehmen. 

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M_H
Fortgeschrittener
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Nachricht 128 von 670
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ok - wenn man den Datensatz der Minijobber korrekt schlüsselt, wäre das durchaus möglich. Zumindest in LODAS gibt es ja das Kennzeichen "Erstbeschäftigungsverhältnis bei geringfügiger Beschäftigung". Das gibt es soweit ich weiß auch bei L+G. Darüber könnte das gesteuert werden. Und Steuerklasse 1 bis 5 ergibt sich ja von selber 😉

 

Zur Frage Kennzeichen: Haufe hatte das geschrieben - s. Anlage. Es wird ein Kennzeichen geben und auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung gibt es das Kennzeichen "E".

 

Grüße

M_H

Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 129 von 670
3981 Mal angesehen

@M_H  schrieb:

ok - wenn man den Datensatz der Minijobber korrekt schlüsselt, wäre das durchaus möglich. Zumindest in LODAS gibt es ja das Kennzeichen "Erstbeschäftigungsverhältnis bei geringfügiger Beschäftigung". 😉

 


Naja, es muss jetzt eine schriftliche Bestätigung des Mitarbeiters geben, dass es die Hauptbeschäftigung ist und die EPP nicht anderweitig gezahlt wird. Ohne diese schriftliche Bestätigung darf die EPP nicht gezahlt werden - egal, was sonst geschlüsselt ist.

 

 

Thomas_Kahl
Meister
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Nachricht 130 von 670
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Am geilsten wäre eine Brennpunktlasche. Alle AN die im August beschäftigt sind und voraussichtlich auch noch am 01.09.2022 beschäftigt sind, werden angegeben. Dort hakt man an, wer die EEP bekommen soll. Und für die wird das dann automatisch berücksichtigt. @Datev: Idee unterliegt nicht dem Copyright, dürft ihr verwenden.

MfG
T.Kahl
anika
Beginner
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Hallo steme,

 

das Bundesfinanzministerium hat hier schon etwas online gestellt:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html

 

8. Gibt es ein Muster für die Bestätigung des „ersten Dienstverhältnisses“?

Die Bestätigung kann wie folgt ausformuliert sein:

„Hiermit bestätige ich ………………….. (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit ………………… (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann.

Hinweis:

Die Energiepreispauschale steht jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausübt werden. In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur dann an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass die Energiepreispauschale an einen Arbeitnehmer mehrfach ausgezahlt wird.“

t_r_
Allwissender
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Nachricht 132 von 670
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Kleine Ergänzung dazu. Es sollte die Möglichkeit geben, dass alle Arbeitnehmer gleichzeitig an- bzw. abgehakt werden können. Nicht das man nachher 500 x einen Haken setzen muss. 🙄

Außerdem sollte man den Personengruppenschlüssel sehen können, hervorragend wäre noch, wenn nach PGS gefiltert werden könnte.

Corinna0865
Einsteiger
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Gibt es schon Informationen über die Abrechnung der Energiepreispauschale bei vorschüssigen Gehaltsabrechnungen?

 

Muss die EPP mit Monat September oder erst mit Oktober abgerechnet werden, da die Gehaltszahlungen für Oktober im September erfolgen?

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pogo
Experte
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Nachricht 134 von 670
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Die EPP muss doch im August abgerechnet werden oder wie will man es sonst schaffen, dass die Refinanzierung in der Lohnsteueranmeldung für August landet?

 

Wie soll das überhaupt komfortabel gehen....Auszahlung im September, Abrechnung im August?

 

 

Punkt 18. 

 

18. Ist es zulässig, dass ein Arbeitgeber mit monatlichem Anmeldungszeitraum die Refinanzierung auf den 10. Oktober 2022 (Lohnsteuer-Anmeldung für September 2022) verschiebt?

 

Nein. Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe kann die Refinanzierung nicht verschoben werden.

Selbst im Falle einer späteren Auszahlung bleibt für die Refinanzierung der EPP bei monatlich einzureichenden Anmeldungen der 12.  September 2022 als Stichtag maßgebend.

SJ_2020
Fortgeschrittener
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Nachricht 135 von 670
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Hallo Zusammen,

 

klinke mich mal ein --> theoretisch müsste doch die Auszahlung in 08/2022 erfolgen, wenn dies in der Lohnsteuer-Anmeldung bis zum 10. September 2022 berücksichtigt sein muss.

 

Gibt es hier einen finalen Entscheid?

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t_r_
Allwissender
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Nachricht 136 von 670
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Ja, die Auszahlung hat mit dem Lohn 9/2022 zu erfolgen. Ausnahmen Lohnsteueranmeldung für Quartal bzw. Jahr, dann aber noch später und nicht früher.

 

Wie Datev das Problem technisch löst, wird man sehen. Vermutlich wird man vor der LSt-Anmeldung 8/2022 prüfen müssen, wer am 01.09.2022 beschäftigt ist und die Pauschale mit dem Lohn 9/2022 ausgezahlt bekommt und das vor der Abgabe der LSt-Anmeldung 8/2022 einpflegen müssen, damit es noch Berücksichtigung in der LSt-Anmeldung 8/2022 findet. Sollte das nicht möglich sein, wird mit der Lohnabrechnung 9/2022 eine berichtige LSt-Anmeldung 8/2022 abgegeben, wenn die Lohnart Energiepauschale abgerechnet wurde. 

 

Ich möchte nicht der Programmierer sein, der das zusammen schustern muss und das Ganze auch noch anwenderfreundlich. 

 

 

lohnexperte
Fachmann
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Nachricht 137 von 670
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Hallo und guten tag,

 

nach meinem Verständnis werden wir im August 2022 die Anzahl der bezugsberechtigten Personen manuell ermitteln und diesen Wert dann händisch in ein noch zu schaffendes Feld der Lohnsteuer-Anmeldung August 2022 eintragen müssen.

 

Ein anderes (automatisches?) Prozedere kann ich mir zwar vorstellen; habe dazu aber noch keine Info. Allerdings hoffe ich auf die DATEV, die sich bestimmt eine Lösung einfallen lässt! 😉

 

Also: Ruhig bleiben und weiter beobachten! 🙂

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

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DATEV-Mitarbeiter
Nadine_Mack
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 138 von 670
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Liebe Community,

 

unsere Entwicklung arbeitet gerade an den Programmlösungen zur Abrechnung der Energiepreispauschale. Vielen Dank auch für die rege Diskussion und Ideen in diesem Thread. Die Arbeiten sind noch nicht abgeschlossen, aber voraussichtlich Ende nächster Woche können wir Ihnen die ersten Informationen zum Thema geben.

 

Wenn Sie direkt über Ihre persönliche E-Mail-Adresse informiert werden möchten, abonnieren Sie gerne unseren kostenlosen Infoservice PWS.

 

Auch hier in der Community werden wir Ihnen regelmäßig ein Update zum aktuellen Stand geben.

Beste Grüße Nadine Mack
Personalwirtschaft DATEV eG
STBMT
Aufsteiger
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In den FAQs des Bundesfinanzministeriums heißt es:

 

  1. In welchen Fällen wird die EPP nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt, sondern erst im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren festgesetzt?

Der Arbeitgeber zahlt die EPP nicht an einen Arbeitnehmer aus, wenn

  1. der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben (z. B., weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Arbeitgeber ausschließlich geringfügige Beschäftigte (Minijobber) hat, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal erhoben wird) oder

 

 

Heute hatte ich die SSP-Ausgabe 07/2022 auf dem Tisch, in der es heißt:

 

Antwort | Auch kurzfristig Beschäftigte erzielen Einkünfte im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG und haben damit Anspruch auf die Energiepreispauschale. Die Pauschale wird dabei grundsätzlich im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2022 gewährt (§ 115 EStG). Lediglich wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht nach § 40a Abs. 1 EStG mit 25 Prozent pauschalieren sollte, sondern für die Besteuerung die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zugrunde legt, kann die Pauschale bereits im September 2022 durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden.

 

https://www.iww.de/ssp/arbeitnehmer/energiepreispauschale-haben-auch-kurzfristig-beschaeftigte-anspruch-f147246

 

Ich bin ein bisschen irritiert. Ich deute den Text der FAQs eher so, dass nur die Arbeitgeber die EPP nicht auszahlen, die ausschließlich (im Sinne von, keinerlei weitere sv-pflichtige Arbeitnehmer) pauschalversteuerte Minijobber beschäftigen.

 

Laut SSP zahlen Arbeitgeber aber grundsätzlich nicht aus, wenn Minijobber pauschal versteuert werden.

 

Verstehe/deute ich das falsch?

 

Telefonisch war weder beim Ministerium noch bei SSP jemand zu erreichen.

 

Wie sind die Meinungen hier diesbezüglich? 

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t_r_
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Hallo,

 

Sie schmeißen hier aus meiner Sicht Minijobber und kurzfristig Beschäftigte durcheinander.

 

Die FAQ's beziehen sich auf Minijobber und  SSP auf kurzfristig Beschäftigte. In den FAQ's ist es Nr. 4.

 

Viele Grüße

T. Reich

Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 141 von 670
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Moin,

 

SSP gibt eine Antwort auf die Frage zu KURZFRISTIGEN Beschäftigungen mit einer 25%igen Pauschalsteuer, aber nicht zu Minijobbern mit 2% Pauschalsteuer. Für die kurzfristige Beschäftigung mit 25% ist eine Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber m.E. tatsächlich nicht vorgesehen. Hierzu sagt das BMF in den FAQ m.E. nichts.

 

Eine abweichende Meinung zwischen BMF und SSP sehe ich daher nicht.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

t_r_
Allwissender
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Nachricht 142 von 670
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Hallo Herr Lutz,

 

Für die kurzfristige Beschäftigung mit 25% ist eine Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber m.E. tatsächlich nicht vorgesehen. Hierzu sagt das BMF in den FAQ m.E. nichts.

wenn ich mich nicht täusche, steht es  hier unter Punkt 2 Nr. 4. 

 

Viele Grüße

Thomas Reich

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STBMT
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Danke für die Antworten.

 

Mglw. hatte ich das Zitat zu kurz gefasst, sorry dafür.

 

 





Die Verpflichtung in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben „E“ anzugeben, wenn die Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber ausgezahlt wurde, gilt nur, wenn der Arbeitgeber zur Erstellung einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung verpflichtet ist. Wird bei Minijobbern der Steuerabzug nach § 40a Abs. 2 EStG mit zwei Prozent oder bei kurzfristig Beschäftigten der Steuerabzug nach § 40a Abs. 1 EStG mit 25 Prozent pauschaliert, hat der Arbeitgeber keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen (§ 41b Abs. 6 EStG). Mehr Informationen finden Sie in den neuen FAQ zur Energiepreispauschale, die am 17.06.2022 veröffentlicht wurden, Abruf-Nr. 229830

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Uwe_Lutz
Überflieger
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@t_r_  schrieb:

 

wenn ich mich nicht täusche, steht es  hier unter Punkt 2 Nr. 4. 

 


Tatsächlich. 

 

Ich glaube, im Moment sind es einfach zu viele Informationen, die in meinen Kopf reinsollen... 😧

 

Wobei das BMF sogar insgesamt sagt, dass bei kurzfristig Beschäftigten keine Auszahlung erfolgt - unabhängig von einer Pauschalversteuerung oder Besteuerung über ELStAM.

 

Dann würde ich die Aussage von SSP, dass bei kurzfristig Beschäftigten mit Abrechnung über ELStAM der AG auszahlt, erst einmal in Frage stellen würden - auch wenn dies hier ja eigentlich gar nicht die Frage war...

 

Vielen Dank auf jeden Fall für den Hinweis.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

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M_H
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Ja - da steht aber doch nur etwas über den Großbuchstaben "E" und die Verpflichtung zur Abgabe einer Lohnsteuerbescheinigung. In den FAQ steht doch - wie oben schon gezeigt - dass kurzfristig Beschäftigte keine EPP über den AG ausgezahlt bekommen. Oder irre ich hier?

 

Grüße

M_H

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M_H
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Herr Lutz war wieder schneller 😉

 

 

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bodensee
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Tja Alter schützt vor Schnelligkeit nicht. 🤣

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
Uwe_Lutz
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Nachricht 148 von 670
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@STBMT  schrieb:

Danke für die Antworten.

 

Mglw. hatte ich das Zitat zu kurz gefasst, sorry dafür.

 

 





Die Verpflichtung in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben „E“ anzugeben, wenn die Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber ausgezahlt wurde, gilt nur, wenn der Arbeitgeber zur Erstellung einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung verpflichtet ist. Wird bei Minijobbern der Steuerabzug nach § 40a Abs. 2 EStG mit zwei Prozent oder bei kurzfristig Beschäftigten der Steuerabzug nach § 40a Abs. 1 EStG mit 25 Prozent pauschaliert, hat der Arbeitgeber keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen (§ 41b Abs. 6 EStG). Mehr Informationen finden Sie in den neuen FAQ zur Energiepreispauschale, die am 17.06.2022 veröffentlicht wurden, Abruf-Nr. 229830


Die Auszahlung durch den Arbeitgeber und die Eintragung des "E" auf der LSt-Bescheinigung sind letztlich bei geringfügig Beschäftigten zwei unterschiedliche Punkte.

 

Die Auszahlung erfolgt, wenn der AN bestätigt, dass es sich um sein Haupt-Beschäftigungsverhältnis handelt. Eine Meldung "E" erfolgt in dem Fall nicht. Wie auch immer das Finanzamt dann prüfen will, ob die geringfügig Beschäftigten bereits eine Auszahlung durch den Arbeitgeber erhalten haben...

 

 

STBMT
Aufsteiger
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Nachricht 149 von 670
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@M_H  schrieb:

Ja - da steht aber doch nur etwas über den Großbuchstaben "E" und die Verpflichtung zur Abgabe einer Lohnsteuerbescheinigung. In den FAQ steht doch - wie oben schon gezeigt - dass kurzfristig Beschäftigte keine EPP über den AG ausgezahlt bekommen. Oder irre ich hier?

 

Grüße

M_H


 

Ich hatte das Zitat ja noch erweitert, und da werden die Minijobber ja mit einbezogen, oder sitze ich jetzt komplett auf dem Schlauch? 😀

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STBMT
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Nachricht 150 von 670
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@Uwe_Lutz  schrieb:

@STBMT  schrieb:

Danke für die Antworten.

 

Mglw. hatte ich das Zitat zu kurz gefasst, sorry dafür.

 

 





Die Verpflichtung in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben „E“ anzugeben, wenn die Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber ausgezahlt wurde, gilt nur, wenn der Arbeitgeber zur Erstellung einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung verpflichtet ist. Wird bei Minijobbern der Steuerabzug nach § 40a Abs. 2 EStG mit zwei Prozent oder bei kurzfristig Beschäftigten der Steuerabzug nach § 40a Abs. 1 EStG mit 25 Prozent pauschaliert, hat der Arbeitgeber keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen (§ 41b Abs. 6 EStG). Mehr Informationen finden Sie in den neuen FAQ zur Energiepreispauschale, die am 17.06.2022 veröffentlicht wurden, Abruf-Nr. 229830


Die Auszahlung durch den Arbeitgeber und die Eintragung des "E" auf der LSt-Bescheinigung sind letztlich bei geringfügig Beschäftigten zwei unterschiedliche Punkte.

 

Die Auszahlung erfolgt, wenn der AN bestätigt, dass es sich um sein Haupt-Beschäftigungsverhältnis handelt. Eine Meldung "E" erfolgt in dem Fall nicht. Wie auch immer das Finanzamt dann prüfen will, ob die geringfügig Beschäftigten bereits eine Auszahlung durch den Arbeitgeber erhalten haben...

 

 


Alles klar, besten Dank. 

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letzte Antwort am 19.10.2022 09:56:14 von Lohnbüro80
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