Nein. Hier gilt ein striktes Monatsprinzip. Wenn Sie den 2000-Euro-Freibetrag in einem Monat nur zu 1000 Euro nutzen, „verfallen“ die weiteren 1.000 Euro. "
Auszug aus ihre-vorsorge.de (falls dies eine seriöse Steuerquelle ist)
Wenn das wirklich so gelten soll, dann haben wohl einige Rentner keine Lust, auftragsabhängig oder vertretungsmäßig zu arbeiten, sondern möchten gleichmäßig beschäftigt werden.
Und genau deswegen die Frage, ob die Rentner einen Festlohn bekommen können und die dahinterliegenden Stunden halt zum Jahresende auf 0 abgearbeitet sein müssen.
Danke, aber die kannte ich und diese klärt leider aber wirklich nichts für den Praxisalltag.
Hallo,
vielleicht auch noch interessant bei Steuerklasse VI (weil der Rentner z.B. auch noch eine Betriebsrente eines früheren AG bezieht):
Gruß, vw
Ich hatte heute ein Seminar wo es um das Thema ging. Der Dozent meinte, dass es noch eine FAQ gegen soll, aber viele Fragen noch offen sind.
Er hat auch gemeint, dass man dann ggf. mehrere Lohnarten benötigt um z.B. auch eine Kfz-Überlassung über die Aktivrente abzubilden. Ich hoffe ja mal das Datev dass etwas unkomplizierter umsetzt z.B. in dem Format, dass man die regulären Lohnarten verwendet und im Hintergrund die Steuerfreiheit greift da die Regelaltersgrenze überschritten wurde.
Solange Datev das nicht offiziell bekannt gibt weiß es kein Anwender.
Woher auch?
Wir sehen das entspannt. Am nächsten Montag rechnen wir die ersten Löhne ab. Und ja: da sind auch Altersrenter dabei. Wir können dass aber nicht aufschieben und wollen es auch nicht.
Dann gibt es eben eine Korrektur im Folgemonat.
Das ist ein neues Gesetz und jeder will das die Umsetzung reibungslos läuft. Also nicht „schnellgestrickt“
Genau so erkläre ich den Mandanten
Was ja voraussetzen würde, dass in den FAQs nicht wieder irgendwelche Sperenzien drin stehen.
"Die Überlassung von Fahrzeugen ist pauschal mit 10% zu versteuern"
" Sachleistungen sind als Teil des Lohns im Rahmen der Aktivrente nicht zugelassen"
"....."
"Sachleistungen sind im Rahmen der Aktivrente immer mit 25% pauschal zu versteuern"
Könnte ja jemand auf die Idee kommen, dass bei steuerfreien Sachleistungen dem Staat auch noch der Konsumsteueranteil auf die erwirtschaftete Aktivrente entgehen würde.
@NaJu2008 schrieb:
Ich hoffe ja mal das Datev dass etwas unkomplizierter umsetzt z.B. in dem Format, dass man die regulären Lohnarten verwendet und im Hintergrund die Steuerfreiheit greift da die Regelaltersgrenze überschritten wurde.
Unkompliziert ja, ob das was wird ... mal sehen. Am besten wären natürlich vorkonfigurierte Stammlohnarten (z. B. 8xxer in LODAS).
Das wird aber wahrscheinlich nicht mehr kommen, weil DATEV Lohn die volle Priorität hat und LODAS/LuG derlei Anpassungen nicht mehr bekommen. Es sei denn, man hat den RZ-Lohn (bzw. etwas schicker "Lohn in der Cloud") bereits so erweitert, dass die unterschiedlichen Stammlohnarten von LODAS/LuG automatisch in die neuen umgesetzt werden können.
Warum darf die Sozialversicherung auf den nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfreien Teil nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden? Davon habe ich noch nichts gehört.
Die Daten müssen aber in einer neuen Zeile der LSt-Bescheinigung ausgewiesen werden (damit das FA prüfen kann, dass dies nicht bei mehreren Arbeitgebern berücksichtigt wird). Und die Sozialversicherung auf den steuerfreien Anteil darf auf der LSt-Bescheinigung auch nicht mit als Sozialversicherung ausgewiesen werden.
Wohl auf Grund der steuerlichen Prinzips, dass man für steuerfreie Einnahmen keine Werbungskosten geltend machen kann. Die SV ist aber Teil der Sonderausgaben und da ist dieses Prinzip IMHO nicht so anwendbar.
Ich vermute mal, dass die Aussage so nicht stimmt.
Mal abwarten wie das Gesetz durch das BMF ausgelegt wird und in ein paar Jahren die ganzen Klagen dagegen laufen.
Die SV ist aber Teil der Sonderausgaben und da ist dieses Prinzip IMHO nicht so anwendbar.
Das EStG hat dazu aber eine andere Meinung in § 10 Abs. 2 Satz 1...
Schöne Grüße
G.
@linkser schrieb:Warum darf die Sozialversicherung auf den nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfreien Teil nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden? Davon habe ich noch nichts gehört.
Das gilt für alle Sozialversicherungsbeiträge, die auf steuerfreien Arbeitslohn anfallen. Im BMF-Schreiben vom 05.09.2024 zum Ausstellen der LSt-Bescheinigungen heißt es unter Nummer 15 e:
Bescheinigung bei steuerfreiem oder pauschal besteuertem Arbeitslohn
Unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks dürfen keine Beträge bescheinigt werden, die mit steuerfreiem Arbeitslohn (...) in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Ja, richtig. Blos kann man hier über das unmittelbar streiten. Ich habe im Vorfeld drei oder so Interpretationen dazu gehört und gelesen.
Abwarten. BMF macht Schreiben und PAP. DATEV und andere Softwareanbieter setzen um und später gibt das entsprechend angerufen Gericht in München oder vielleicht auch in Karlsruhe seinen Senf dazu und dann sehen wir weiter.
Nichts worüber ich mir jetzt Gedanken machen muß.
Danke! Grad bin ich selbst draufgekommen. Steht auch in § 10 Abs. 2 EStG.
Liebe Kollegen
Hat schon jemand zufällig gehörte wann das Update kommt damit die Aktivrente berücksichtigt werden kann?
Nur interessehalber. Wir rechnenden sonst ohne ab weil der erste Mandant mit einem Rentner am 15. läuft. Aber ich habe da kein Stress - zur Not wird korrigiert.
Ich denke da müssen die Rentner erstmal durch. Rückwirkend wird dann korrigiert - wann auch immer
Ich denke nicht, dass sich da bis Ende 01/2026 noch was tut
@FrauSmith schrieb:Hat schon jemand zufällig gehörte wann das Update kommt damit die Aktivrente berücksichtigt werden kann?
Ich gehe aktuell von März aus, zumindest gestern gab es noch keinen PAP. Das Jahressteuergesetz 2023(?) ist auch erst kurz vor Weihnachten verabschiedet worden, da kam die Nachberechnung dann im März.
@rschoepe schrieb:
Ich gehe aktuell von März aus, zumindest gestern gab es noch keinen PAP.
Ich bin mir nicht sicher, ob es hierfür einen neuen PAP geben wird. Letztlich ist es doch "nur" ein steuerfreier Lohnbestandteil.
Wieso Brutto für Netto für den AG?
Der Rentner muss doch trotzdem SV-Beiträge zahlen im Gegensatz zum Minijobber, oder habe ich hier etwas verpasst?
Brutto ist nicht gleich netto!
Obwohl der Lohn im Rahmen der Aktivrente bis zu 2.000,00 EUR zwar steuerfrei ist, greift jedoch nicht die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.
@ChrisW schrieb:"Kann ich den Freibetrag für spätere Monate „aufsparen“, wenn ich in einem Monat weniger als 2.000 Euro verdiene?
Nein. Hier gilt ein striktes Monatsprinzip. Wenn Sie den 2000-Euro-Freibetrag in einem Monat nur zu 1000 Euro nutzen, „verfallen“ die weiteren 1.000 Euro. "
Woher wird das abgeleitet. Im Gesetz in § 3 Nr. 21 EStG steht "bis zu einer Höhe von Insgesamt 24.000 euro im Jahr + 1/12 Kürzung wenn die Vorauss. nicht im ganzen Jahr vorliegen.
MMn heißt das genau nicht 2000 pro Monat.
Danke für die Antwort.
Ja so würde ich das auch interpretieren.
Alle Vorrausetzungen sind in den 12 Monaten erfüllt. Wie ich den FB von 24 TEUR als Lohn verteile, wäre dem Unternehmen überlassen.
Das wäre ja auch der richtige Ansatz.
Die Rentner sollen was davon haben wenn sie ein Unternehmen aufgrund von Fachkräftemangel unterstützen. Der Auftragsbestand ist halt nicht jedes Monat gleich hoch wo die Rentner die Lücke schließen sollen. Somit gibt es unterschiedlichen Lohn oder im Hintergrund halt ein Arbeitszeitkonto wo auf- und abgebaut wird.
Ich hoffe aber dennoch, dass hier bald eine FAQ kommt. Nur so hat man halbwegs Rechtssicherheit.
@sue schrieb:Woher wird das abgeleitet. Im Gesetz in § 3 Nr. 21 EStG steht "bis zu einer Höhe von Insgesamt 24.000 euro im Jahr + 1/12 Kürzung wenn die Vorauss. nicht im ganzen Jahr vorliegen.
MMn heißt das genau nicht 2000 pro Monat.
Das ergibt sich aus Satz 3 und Satz 6
3 Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen
haben, ermäßigt sich der Steuerfreibetrag um ein Zwölftel.
6 Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Steuerfreibetrag zeitanteilig zu berücksichtigen;
Es gab eine Empfehlung, das Gesetz klar und deutlich zu formulieren.
Hatte man wohl keinen Bock drauf! Warum auch, mit ein wenig Hirnschmalz verstehts doch jeder sofort. 🙄🤔🤣
Nur falls die oben verlinkte Datei vielleicht mal verschwinden sollte:
,1. Nach § 3 Nummer 20 wird die folgende Nummer 21 eingefügt:
„21. Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis zu einer Höhe von höchstens 2 000 Euro für jeden
Kalendermonat, wenn die Einnahmen für vom Arbeitnehmer nach
Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2 oder § 235 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erbrachte Leistungen zufließen
und der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge nach § 168
Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172
Absatz 1 oder § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu
entrichten hat. Ein nicht ausgeschöpfter Höchstbetrag kann nicht
auf einen anderen Kalendermonat übertragen werden. Die
Steuerfreiheit gilt nicht, wenn die Einnahmen bereits nach anderen
Vorschriften steuerfrei sind. << … Satz 4 und 5 weiter wie Vorlage
… >> Die Steuerbefreiung nach Satz 1 darf bei mehreren
gleichzeitig vorliegenden Dienstverhältnissen nur in einem
Dienstverhältnis des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.“ ‘
Begründung:
Zu § 3 Nummer 21 Satz 1 bis 3 EStG
Der Jahresbetrag der steuerfreien Einnahmen in Höhe von 24 000 Euro wird
auf einen entsprechenden monatlichen Höchstbetrag geändert (Satz 1). Damit
wird klargestellt, dass die relevanten Grenzen für den Monat gelten und keine
Gesamtbetrachtung erfolgt. Zudem wird klargestellt, dass die auf den Monat
entfallenden steuerfreien Beträge nicht übertragen und verrechnet werden
können (Satz 2). Unausgeschöpfte Beträge verfallen. Satz 3 entspricht Satz 2
des bisherigen Gesetzentwurfes.
Zu § 3 Nummer 21 Satz 6 EStG
Der bisherige Satz 6 bezüglich der zeitanteiligen Berücksichtigung kann
entfallen, da dies nun über die neu gefassten Sätze 1 und 2 geregelt wird.
Nunmehr wird in Satz 6 angeordnet, dass die Steuerbefreiung bei gleichzeitig
mehreren Dienstverhältnissen nur in einem einzigen Dienstverhältnis
angewendet werden darf. Wird das Dienstverhältnis in einem Monat beendet,
kann die Steuerbefreiung für ein neu begründetes Dienstverhältnis im
folgenden Monat in Anspruch genommen werden. Eine Aufsplittung des
steuerfreien Höchstbetrages auf mehrere gleichzeitig vorhandene
Dienstverhältnisse ist damit ausgeschlossen. Es handelt sich hierbei um eine
klarstellende Ergänzung der lohnsteuerlichen Regelungen in den Sätzen 4 und
5, was sich auch aus der Begründung zum Gesetzentwurf zu den Sätzen 4 und
5 ergibt.
Danke, wer lesen kann ist eindeutig im Vorteil. MMn muss man es dann aber in der Einkommensteuer Veranlagung nachholen können
@ChrisW schrieb:Ich hoffe aber dennoch, dass hier bald eine FAQ kommt.
Soll wohl: Deutscher Steuerberaterverband e.V. - DStV weist BMF auf Praxisfragen bei Aktivrente hin