Evtl. wäre Blizz by teamviewer (https://www.blizz.com/de/) oder temviewer selbst (https://www.teamviewer.com/de/loesungen/zusammenarbeit/) Tools für eine Videokonferenz. Funktioniert am PC und am Smartphone. Ob das auch bei DATEVnet läuft, kann ich mangels Nutzung von DATEVnet nicht beantworten.
Hallo zusammen,
wir haben jetzt auch auf datev.de eine zentrale Info-Seite eingerichtet, die wir ständig aktualisieren werden:
Bitte beachten Sie: die Infos sind noch nicht fertig (gibt es überhaupt ein "fertig" in diesen Zeiten?) und "lebt" …
Teamviewer:
Die kommerzielle Nutzung wir insbesondere dann erkannt, wenn auf dem Privat- PC die virtuelle Maschine im BIOS aktiviert ist. z. B. um ein Android- OS auf dem PC für Whatsapp, usw. am Laufen zu haben.
... nur zum Verständnis eine DATEVnet/WTS-Anfängerfrage:
Läuft eigentlich der Datenverkehr bei Datev-Telearbeitsplätzen grundsätzlich über Server im Datev-RZ ?
Oder anders gefragt:
Sind bei Störungen im Datev-RZ evtl. auch sämtliche Datev-Telearbeitsplätze betroffen, obwohl man in der Kanzlei lokale Datev-Programme ("On Premises") im Einsatz hat ?
Hat jemand schon Informationen zu möglichen Erstattungen im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes?
Bei mir kommen jetzt die ersten Anfragen von Mandanten rein, die wegen Corona Verdienstausfälle haben (z.B. Fahrschule, die schließen muss).
Danke
Tanja Kreß
Der Kollege @Alexander_Herrmann hat es hier ganz gut zusammengefasst: https://www.datev-community.de/t5/Personalwirtschaft/Coronavirus-Entsch%C3%A4digung-nach-56-IfSG/m-p/140109/highlight/true#M31330
Bevor man in die Diskussion über die abrechnungstechnische Behandlung des Anspruchs auf Verdienstausfall nach § 56 IfSG einsteigt, sollte man folgende rechtliche Besonderheiten beachten und ggf. anwaltlich prüfen lassen:
Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Verdienstausfall nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG), bei dem der Arbeitgeber als auszahlende Stelle einen Erstattungsanspruch gegen die zuständige Behört hat, liegen oftmals nicht vor.
Hintergrund: § 56 IfSG setzt stets einen Verdienstausfall des Arbeitnehmers voraus.
Dieser wiederum liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnfortzahlung gegenüber seinem Arbeitgeber hat.
Solange sich der Arbeitnehmer nur in amtlich angeordneter Quarantäne (also nur Kontaktperson ohne eigene Krankheitssymptome) befindet, ist er i. d. R. nicht kranheitsbedingt arbeitsunfähig, hat also keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 3 EFZG.
Allerdings liegt dann ein Fall der vorübergehenden Verhinderung gem. § 616 BGB vor, aus dem der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, solange die Dauer der Verhinderung "verhältnismäßig nicht erheblich ist". Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wurde in den letzten Jahrzehnten der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung - je nach Einzelfall - zwischen wenigen Tagen bis zwei Wochen angesehen. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (allerdings vor über 40 Jahren...) 1978 zum damaligen Vorgänger des IfSG entschieden, dass bei "amtlicher Aussonderung eines Ausscheiders", also genau den hier angesprochenen Fall, auch eine Dauer von sechs Wochen nicht erheblich sei.
Auf Grund des Alters dieser BAG-Entscheidung und den anderen, teils erheblich divergierenden Entscheidungen zu anderen Einzelfällen, liegt hier eine erhebliche Rechtsunsicherheit bezüglich der Frage zur Einordnung einer zweiwöchigen Quarantäne vor.
Folgt man dieser Auffassung, dann hätte der Arbeitnehmer bei einer zweiwöchigen behördlich angeordneten Quarantäne einen Lohnfortzahlungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber nach § 616 und im Umkehrschluss keinen Anspruch auf Erstattung eines Verdienstausfalls nach § 56 IfSG.
Rechtsfolge für den Arbeitgeber:
Der Arbeitgeber hat dann auch keinen Erstattungsanspruch gegenüber der Behörde.
Wann also gibt es überhaupt Ansprüche nach § 56 IfSG?
Der Anspruch des Arbeitnehmers nach § 616 BGB kann im Arbeitsvertrag oder (falls vorhanden) Tarifvertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Dann wiederum hat der Arbeitnehmer sofort einen Verdienstausfall, damit auch einen Entschädigungsanspruch und der Arbeitgeber kann sich diesen ersetzen lassen.
Für die Lohnabrechnung macht die zutreffende Beurteilung des Anspruchs einen erheblichen Unterschied:
- Der Anspruch nach § 616 BGB ist auf regulären Arbeitslohn gerichtet, die Zahlung ist also sv-pflichtig und lst-pflichtig
- Der Anspruch nach § 56 IfSG ist nicht auf ein Entgelt gerichtet, sondern auf Entschädigung. Diese ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und in der Sozialversicherung fallen nur Arbeitgeberbeiträge, nicht jedoch Arbeitnehmerbeiträge an.
Die DATEV unterschützt iirc die Antragstellung etc. (noch?) nicht.
Das ist aber nur die Lösung für die Angestellten! Da gibt es natürlich andere Lösungen.
Ich brauche die Lösung für den Unternehmer!
Und das behandelt alexhermann in diesem Beitrag leider nicht.
Hallo t-kress,
Das Infektionsschutzgesetz sieht über den § 56 hinaus keine Entschädigung vor. Diese gilt im Übrigen nicht nur für den Arbeitnehmer, sondern auch für Selbständige. Allerdings eben nur bei amtlich angeordnete Quarantäne.
Für den - inzwischen sehr viel häufigeren - Fall der Betriebsschließungen auf Grund behördliche Anordnungen nach § 16 Infektionsschutzgesetz gibt es KEINE Entschädigung nach diesem Gesetz.
Es greifen vielmehr die regulären sozialen Sicherungsinstrumente (Kurzarbeitergeld etc).
Laut Dehoga ist die Rechtslage bei Betriebsschließungen derzeit noch unklar. So wird etwa diskutiert, ob ein Entschädigungsanspruch nach § 65 IfSG in Betracht kommt.
Update zum Thema Corona und Lohnabrechnungen: Die Kollegen haben alles Wissenswerte im Info-DB-Dokument 1008688 zusammengestellt.
Sehr geehrter Herr Kramer,
Vielen Dank für diesen wertvollen Tipp. Blizz ist eine tolle Lösung, insbesondere, da der Mandant sein Smartphone als Client verwenden kann. Es funktioniert auch in der DATEVnet-Umgebung.
Ferner ist über die Funktion "Bildschirm teilen" das erreicht, was die Fernbetreuung online im Präsentationsmodus bietet.
Beste Grüße!
Liebe Kollegen,
denken Sie bitte daran, dass es momentan wichtig ist, das Immunsystem zu stärken! Das eigene und das der Mitarbeiter.
Statt "süße Oase" wäre Obst & Gemüse im Büro der bessere Snack für Zwischendurch. Man kann sich Obst/Gemüsekörbe auch in Bioqualität in die Kanzlei liefern lassen.
Statt Softdrinks und Kaffee wären z.B. Echinacea- bzw. Cystustee (gibt es auch in Mischungen, die ganz gut schmecken) etwas, was man den Mitarbeitern als kostenlose Getränke anbieten könnte.
Vergessen Sie bitte nicht, die Kanzleiräume regelmäßig für 2 bis 3 Minuten zu lüften!
Ich wage kaum vorzuschlagen, dass die Kanzleileitung z.B. in der Mittagspause z.B. ein Yogavideo oder eine 1/4 Stunde Meditation zum Entstressen anbieten könnte.
Das sind vielleicht nur Kleinigkeiten. Aber Präventionsmaßnahmen im Gesundheitsschutz für die Mitarbeiter und die Kanzleileitung sind gerade in Streßsituationen wichtig.
Bleiben Sie gesund!
@vogtsburger schrieb:
Läuft eigentlich der Datenverkehr bei Datev-Telearbeitsplätzen grundsätzlich über Server im Datev-RZ ?
Nein, der Datenverkehr läuft direkt auf Ihren Datevnet Router in der Kanzlei
Noch besser als Vitamine und Yogavideos sind Telearbeitsplätze, an denen die Mitarbeiter gänzlich von äußeren Widrigkeiten geschützt werden.
Das Lüften kann dann jeder Home-Office-Mitarbeiter selbst übernehmen.
Zumindest sollte das der Schwerpunkt der nächsten Wochen sein. Und den Snack gibt aus der eigenen Küche.
@siro schrieb:...Nein, der Datenverkehr läuft direkt auf Ihren Datevnet Router in der Kanzlei
Danke, Herr Rother !
Ich interpretiere Ihre Aussage so, dass der DATEVnet-Router also keine 'stehende' Verbindung zum Datev-RZ voraussetzt, um Datev-Telearbeitsplätze 'bedienen' zu können.
(Ich denke in diesem Zusammenhang vor allem an die massiven Datev-Störungen und -Ausfälle der letzten Wochen)
Der DATEV-Router stellt die stehende Verbindung zum RZ her.
Ist eine andere "Leitung". Geht nur dann nicht wenn DSL via DATEVnet (RZ) nicht geht. Das kommt sehr selten vor, m.E. das letzte mal im letzten Jahr.
Ansonsten ziemlich zuverlässig. Problem sind nur die Lizenzengpässe zur Zeit. Aber dazu gibt es ja einen eigenen Beitrag.
DATEV-TAP verbinden sich einfach via DATEVnet-Tunnel, der durch legitimierte SmartCard in der Administration freigegeben wird mittels VPN mit dem WTS-Server in der Kanzlei (oder aber remote auf anderen PC, was ja nicht gerade prickelnd ist, aber geht. Voraussetzung natürlich DATEVnet.
Da bin ich bei Ihnen. Es gibt aber immer noch zu viele Kollegen, die das Thema Homeoffice-Arbeitsplatz schlicht verpennt haben.
Habe gerade mit einem meiner Mandanten telefoniert. Kleines Ladengeschäft. "Ach, Kollege ist im Homeoffice. Die Kunden bekommen die Ware geliefert, müssen nicht vorbei kommen. Und den Onlinezugang auf die EDV richten wir heute Mittag ein, dann können wir alles von zu Hause machen. Mir haben Aufträge."
Alles gut.
Hallo!
Viele unserer Mandanten die von der Corona Krise betroffen sind, werden KUG selbst beantragen.
Jetzt stehen aber in den nächsten 3-4 Tagen viele Löhne März an, die von uns zu buchen sind.
Die Mandanten möchten teilweise jetzt schon KUG abgerechnet bekommen.
Können wir das in dieser Woche überhaupt schon machen? Datev hat ja das Update bzgl. der Änderungen noch gar nicht auf den Weg gebracht oder?
Wie können wir unsere Mandanten beraten?
Sollen wir ihnen anbieten, dass das KUG im nächsten Monat nachberechnet wird?
Vielleicht kann uns jemand helfen....
Dankeschön
Das Video hat gerade Herr Hausmann auf seinen Youtube Kanal hochgeladen.
Als Alternative zu dracoon gibt es teamdrive.
Frohes Basteln und bleiben Sie gesund!
Hallo Herr Buggisch,
DANKE hierfür: Zum Kurzarbeitergeld und zur Beratung Ihrer Mandanten dazu stellen wir Ihnen zeitnah ein kostenloses Lernvideo zur Verfügung.
Wir hoffen auf eine vereinfachte Anwendung, damit wir nicht Stunden mit dem KUG verbringen müssen.
Ich wundere mich, dass schon KUG-Lohnabrechnungen gemacht werden. Liegen hier schon die Bewilligungsbescheide vor? Sind diese nicht zwingend Voraussetzung?
Wir planen, die Löhne nächste Woche noch normal abzurechnen und nach KUG-Bewilligung zu ändern.
Wäre super, wenn DATEV auch hier Entgegenkommen zeigen würde und die Wiederholungsabrechnungen ab März 2020 vorerst kostenlos durchführt.
@burkhart schrieb:
Ich wundere mich, dass schon KUG-Lohnabrechnungen gemacht werden. Liegen hier schon die Bewilligungsbescheide vor? Sind diese nicht zwingend Voraussetzung?
Nein, Sie können auch KUG abrechnen, wenn noch keine Genehmigung vorliegt. Aktuell dürfte eine Genehmigung auch "Formsache" sein. Sollte KUG nicht genehmigt werden, müsste man sehen, wie man dann abrechnet, ggf. nachträgt voll. Den Erstattungsantrag würde ich allerdings bis zur Genehmigung noch nicht verschicken.
Im Übrigen konnte man ja auch vor den Erleichterungen schon KUG beantragen.
@burkhart schrieb:
Wäre super, wenn DATEV auch hier Entgegenkommen zeigen würde und die Wiederholungsabrechnungen ab März 2020 vorerst kostenlos durchführt.
M.E. sind Wiederholungsabrechnungen ohnehin im Abrechnungsgrundpreis enthalten. Lediglich die Druckkosten, soweit Sie Auswertungen im RZ drucken lassen, werden nach Umfang berechnen.
Das ist die Adresse des FAQ-Katalog für Steuerberater zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Cororna-Krise der Bundessteuerberaterkammer.
Mail kam gerade vom Verband.
@Datev Ernsthaft: Ich kann mit dem Boardwerkzeug (Internet-Explorer) der Smart-IT nicht einmal einen Link in der Community einfügen. Wie wäre es mit einem zeitgemäßen, funktionsfähigen Browser?
Hallo zusammen, durch einen Ansturm auf den DATEVnet Telearbeitsplatz, sind aktuell alle verfügbaren Lizenzen aufgebraucht. Somit lässt kein neuer Telearbeitsplatz in der DATEVnet Administration 2.0 anlegen.
Konfigurieren Sie deshalb bitte nur die tatsächlich benötigten DATEV SmartCards als Telearbeitsplatz.
Pro DATEVnet Router können maximal 24 Telearbeitsplätze gleichzeitig aktiv sein. Zusätzlich begrenzt die in der Kanzlei zur Verfügung stehende Bandbreite des Internetzugangs die gleichzeitige Nutzungsmöglichkeit von Telearbeitsplätzen.
Es wurden entsprechende Lizenzen beim Hersteller geordert und befinden sich im Zulauf.
Wir haben eine Störung geschaltet, die aufgehoben wird sobald die neuen Lizenzen eingespielt sind.
Bitte verfolgen Sie den Status mit der RZ-Status-App oder unter www.datev-status.de.
Man nehme einen Mini-PC mit mindestens 2x LAN. Eine ausgemusterte SecurePoint BlackDwarf ist bestens geeignet. Es ist nur die Hardware von Interesse. Darauf installiert man IPFire. Dann den VPN-Server auf der Firewall einrichten und am Home-PC je nach Wunsch (IPSec oder OpenVPN) einen entsprechenden Client. "VPN ist fertig"!
Ich kann damit per RDP
a) direkt auf den WTS
b) auch per WOL PCs anschalten und dann per RPD darauf
wobei a) natürlich wesentlich schöner ist.
IPFire kostet nix und ist zu empfehlen...
Unser Lizenzpool ist nun wieder aufgefüllt und Telearbeitsplätze können wieder konfiguriert werden.
Anderes Thema Vielleicht auch einen extra Thread wert.
Maßnahmen für Mandanten die von Zwangsschließungen betroffen sind:
--> Entschädigungsfond im Katastrophenfall
--> Kurzabeitergeld beantragen
--> Ausschüttungen (Kapitalgesellschaften) von zu vollen Geschäftskonten. (1 Jahr Fixkosten stehen lassen Insolvenzverschleppung)
--> Empfehlungen zur Kostenreduzierung (Gespräche mit Vermieter, Stadtwerke VZ senken, Stundungen...)
--> Gewerbesteuer VZ, Est VZ, UST VZ senken
--> Kundenbindung durch proaktives Herantreten an die Kunden. (digital)
habe ich was Wesentliches vergessen?
Sehr geehrte Berufskolleginnen und -kollegen, Datev Mitarbeiter und Gleichgesinnte:
Uns stellt sich gerade die brennende Frage zu den bestehenden Minijobs:
Wie allen bekannt ist, erhalten diese Arbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld.
Nun werden fast alle Gastronomen, Café´s, Hotels etc. Ihren Geschäftsbetrieb stark einschränken oder sogar komplett einstellen.
Was passiert nun mit den Minijoblern?
Nach dem Gesetz dürften diese weiterhin einen Entgeltanspruch haben.
Kurzarbeitergeld ist nicht möglich.
Sollten die Minijobs nun aufgrund der Schließung mit Null Euro abgerechnet werden, haben wir spätestens in 3 bis 4 Jahren das Problem der Deutschen Rentenversicherungsprüfung mit Phantomlohn auf dem Tisch.
Wie verfahren die anderen Berufskollegen mit diesem Thema?
Aufhebungsverträge mit allen Minijoblern?
Kündigen (dann 4 Wochen LFZG? bei dieser Lage unmöglich)
Gibt es Info´s von der Datev dazu?
Vielen Dank und eine gesunde Woche
Es geht nur gemeinsam mit den Arbeitnehmern, rechtlich sind Minijobber Arbeitnehmer wie alle anderen auch. Deshalb entweder einvernehmlich kürzen, im Zweifel bis auf 0 oder weiter bezahlen und kündigen.
Weitere Infos für Selbständige: https://steuerberater-verband.de/2020/03/18/massnahmenpaket-zur-abfederung-der-auswirkungen-des-corona-virus-2/?cookie-state-change=1584522139014
Einfache Anbindung aller Mandanten ans DMS mit meineKanzlei.io
Kollegenseminar buchen: Next Level Digitalisierung mit DATEV
https://der-chefoekonom.com/wp-content/uploads/2020/03/Corona-Hilfen-Infos.pdf
Sehr umfängliche Linkliste des Newsletters von Prof. Rürup zu den Corona-Hilfen.