Moin, siehe hierzu auch R 39b.6 Absatz 3 LStR: Werden sonstige Bezüge gezahlt, nachdem der Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, sind der Lohnsteuerermittlung die Lohnsteuerabzugsmerkmale zugrunde zu legen, die zum Ende des Kalendermonats des Zuflusses gelten. Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist auf der Grundlage der Angaben des Arbeitnehmers zu ermitteln. Macht der Arbeitnehmer keine Angaben, ist der beim bisherigen Arbeitgeber zugeflossene Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag hochzurechnen. Eine Hochrechnung ist nicht erforderlich, wenn mit dem Zufließen von weiterem Arbeitslohn im Laufe des Kalenderjahres, z.B. wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit, nicht zu rechnen ist. Macht der Mitarbeiter keine Angaben und das Arbeitsverhältnis ist im Vorjahr geendet, würde ich die Hochrechnung des Vorjahresbetrages auch für den aktuellen Verdienst berücksichtigen. Dies gilt eben, wenn die Abrechnung nach der "normalen" Lohnsteuerklasse erfolgt, weil der Mitarbeiter aktuelle keine Beschäftigung ausübt. Ansonsten wird ja ohnehin die Abrechnung nach Steuerklasse VI erfolgen. Viele Grüße Uwe Lutz
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