Hallo DATEV-Team, im Dokument 1013756 "Sozialversicherungsbeiträge abführen: Beitragsnachweis, Schätzung" schreiben Sie: "Bei der Berechnung des 3.-letzten Bankarbeitstags werden nicht bundeseinheitliche Feiertage grundsätzlich nicht berücksichtigt. Fronleichnam, der Reformationstag, Heiligabend und Silvester gelten nicht als Bankarbeitstage." Das erscheint mir zunächst ein Widerspruch, denn der Reformationstag ist kein bundeseinheitlicher Feiertag und wird dann eben doch berücksichtigt. In den Bundesländern, in denen der Reformationstag kein Feiertag ist, haben Banken geöffnet. Hier stellt sich mir grundsätzlich die Frage, wie ich ermitteln kann, welche Banken an diesem (oder an einem anderen nicht bundeseinheitlichen Feier-) Tag Zahlungen verarbeiten und welche nicht. Hängt das davon ab, wo die Bankfiliale, welche die Überweisung erhält, ihren Sitz hat, oder hängt das vom Sitz des Rechenzentrums der Bank ab? Oder waren die Oktoberbeiträge bundeseinheitlich am 28. Oktober zur Zahlung fällig, obwohl in einigen Bundesländern Banken arbeiteten? Mit freundlichen Grüßen Boris Haskanli
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