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Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen

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letzte Antwort am 19.11.2025 15:20:09 von haskanli
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haskanli
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Hallo DATEV-Team,

 

im Dokument 1013756 "Sozialversicherungsbeiträge abführen: Beitragsnachweis, Schätzung" schreiben Sie:

 

"Bei der Berechnung des 3.-letzten Bankarbeitstags werden nicht bundeseinheitliche Feiertage grundsätzlich nicht berücksichtigt. Fronleichnam, der Reformationstag, Heiligabend und Silvester gelten nicht als Bankarbeitstage."

 

Das erscheint mir zunächst ein Widerspruch, denn der Reformationstag ist kein bundeseinheitlicher Feiertag und wird dann eben doch berücksichtigt. In den Bundesländern, in denen der Reformationstag kein Feiertag ist, haben Banken geöffnet.

 

Hier stellt sich mir grundsätzlich die Frage, wie ich ermitteln kann, welche Banken an diesem (oder an einem anderen nicht bundeseinheitlichen Feier-) Tag Zahlungen verarbeiten und welche nicht. Hängt das davon ab, wo die Bankfiliale, welche die Überweisung erhält, ihren Sitz hat, oder hängt das vom Sitz des Rechenzentrums der Bank ab?

 

Oder waren die Oktoberbeiträge bundeseinheitlich am 28. Oktober zur Zahlung fällig, obwohl in einigen Bundesländern Banken arbeiteten?

 

Mit freundlichen Grüßen

Boris Haskanli

CVolz
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gelöscht

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CVolz
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Ich dachte, es wäre bundesweit einheitlich, aber es richtet sich nach dem Sitz der Krankenkasse, der TK nach:

 

Achtung: Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden immer am drittletzten Bankarbeitstag des Monats
fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird; Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage sind keine
banküblichen Arbeitstage. Da es je nach Bundesland unterschiedliche Feiertage gibt, können die Termine von
Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich ausfallen. Maßgebend ist hierbei der Sitz der Krankenkasse, im
Fall der TK also Hamburg.
Der 24. und der 31. Dezember sind keine Bankarbeitstage

 

Quelle: faelligkeitstermine-2025-data.pdf

 

Ich nutze diese Übersicht, glaube, die war mal vom IWW-Institut - und dort im Zweifel den früheren Termin. Wobei meine Mandanten i.d.R. per Lastschrift zahlen und sich die Frage da dann nicht stellt.

 

CVolz_0-1763380710947.png

 

Uwe_Lutz
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@haskanli  schrieb:

 

 

Hier stellt sich mir grundsätzlich die Frage, wie ich ermitteln kann, welche Banken an diesem (oder an einem anderen nicht bundeseinheitlichen Feier-) Tag Zahlungen verarbeiten und welche nicht. Hängt das davon ab, wo die Bankfiliale, welche die Überweisung erhält, ihren Sitz hat, oder hängt das vom Sitz des Rechenzentrums der Bank ab?

 


Es kommt nicht auf die Bank sondern auf den (Haupt-)Sitz der Krankenkasse an.

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haskanli
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Danke für die Antworten.

 

Dann ist aber die Aussage im DATEV-Dokument, dass der Reformationstag (Fronleichnam kann das auch betreffen) nicht als Bankarbeitstag gilt falsch, oder im Zusammenhang mit dem Satz davor missverständlich formuliert.

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vw
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@haskanli  schrieb:

 

Hier stellt sich mir grundsätzlich die Frage, wie ich ermitteln kann, welche Banken an diesem (oder an einem anderen nicht bundeseinheitlichen Feier-) Tag Zahlungen verarbeiten und welche nicht. Hängt das davon ab, wo die Bankfiliale, welche die Überweisung erhält, ihren Sitz hat, oder hängt das vom Sitz des Rechenzentrums der Bank ab?

 

Oder waren die Oktoberbeiträge bundeseinheitlich am 28. Oktober zur Zahlung fällig, obwohl in einigen Bundesländern Banken arbeiteten?

 

Mit freundlichen Grüßen

Boris Haskanli


Hallo Boris,

könen folgende Publikationen helfen?

 

https://www.informationsportal.de/wp-content/uploads/Faelligkeitstermine-Sozialversicherung-2025.pdf

 

https://www.sparkasse.de/ueber-uns/bankarbeitstage.html

 

Gruß, Volker

„Ein Geschäft, das man nicht macht, ist nicht unbedingt ein schlechtes Geschäft.“
(Justus Dornier (*1936), deutscher Unternehmer)
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haskanli
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Hallo Volker,

 

danke. Die erste Übersicht erspart einem das monatliche Rechnen. Allerdings fehlt für Oktober 2025 und dem Reformationstag der Hinweis, dass sich dieser Feiertag auf den Sitz der Krankenkassen bezieht, ist ja nicht unbedingt per se klar.

 

Zu den Bankfeiertagen:

Interessant wären hier die nicht bundeseinheitlichen Feiertage. Für die Krankenkassen gilt ja auch hier der Sitz der Krankenkasse. Wobei die Techniker Krankenkasse auch ein Konto in Stuttgart und Berlin hat, und in diesen Bundesländern ist der Reformationstag kein Feiertag. Die Zahlung würde also am 31. Oktober gutgeschrieben werden, wenn man eines dieser Konten verwenden würde. Gilt dann wahrscheinlich aber trotzdem als verspätet gezahlt.

Allerdings gibt es dieses Problem auch bei der Überweisung der Löhne. Wir überweisen die Löhne zum 15. des Folgemonats, u. A. auch an Mitarbeiter, die in Bayern wohnen. Jetzt war der 15. August 2025 (Freitag!) in Bayern ein Feiertag. Was ist mit Mitarbeitern, die in Bayern wohnen und ihr Konto bei einer überregionalen Bank haben? Hängt die Gutschrift dann von der Bankfiliale ab? Oder hängt das hier auch vom Sitz der Bank ab, oder vom Sitz des Bank-Rechenzentrums? (Betrifft jetzt nicht die Lohnprogramme, interessiert mich aber trotzdem.)

 

Gruß

Boris

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durchschnittsbenutzer
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Ich werfe mal die Echtzeitüberweisung in den Raum - diese funktioniert 24 Stunden am Tag und an allen 365 Tagen im Jahr ...

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Claudia-
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Hallo Boris,

 

die Frage habe ich mir auch schon immer gestellt, aber konnte mir keiner genau beantworten. Wo sitzt das Rechenzentrum der Bank? Kein Plan..... wer weiß das schon. Und ob ein Rechenzentrum das automatisiert arbeitet am Feiertag nichts macht? Ebenso kein Plan. Ich rechne bei nicht bundeseinheitlichen Feiertagen daher immer den Feiertag generell mit. Dann kann nichts schief gehen.

 

Andersrum sind aber die Krankenkassen auch kulant, wenn die Zahlung einen Tag später kommt, weil ein Feiertag war. Der Mahnlauf startet bei denen automatisiert. Sollte hier eine Mahnung kommen, dann reicht ein kurzer Anruf und die Mahnung wird storniert. Sieht anders aus, wenn 3 oder mehr Tage zu spät das Geld kommt.

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haskanli
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DATEV bietet im Zahlungsverkehr die €-Eilüberweisung an. Wir überweisen über EBIX. Die hatte ich 2022 einige Male im Sammelüberweisungsverfahren genutzt. Ein DATEV-Mitarbeiter sagte mir, dass man den Eilauftrag bis 13 Uhr an das Rechenzentrum übermitteln müsse. Mir schien es so, dass die Mitarbeiter aber trotzdem das Geld nicht sofort erhielten. Außerdem gab es ein Problem bei Mitarbeitern, die ihr Konto bei der Targo-Bank hatten. Die haben ihr Geld nämlich nicht nur nicht sofort, sondern zunächst überhaut nicht erhalten! Am 24. März 2022 teilte uns unsere Bank mit, die Targo-Bank hätte jetzt das Geld mit Valuta 15. März dem Empfängerkonto gutgeschrieben... Diese verspäteten Gutschriften betrafen sämtliche Mitarbeiter, die ihr Konto bei der Targo-Bank hatten. Warum das erst so spät gutgeschrieben wurde, konnte nicht geklärt werden.

 

Seit dem nutze ich die €-Eilüberweisung nicht mehr (ist wahrscheinlich kein DATEV-, sondern ein Bankproblem, spielt für den Mitarbeiter aber keine Rolle).

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haskanli
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Hallo Claudia,

 

die bundeseinheitlichen Feiertage werde ich in Zukunft auch immer mitrechnen. Aber wie das im Lohn so ist, bedeuten Lohnabrechnungen meistens Stress und da denkt man nicht immer an alles, vor allem, wenn wie hier der Reformationstag nur einmal im Jahr auftritt (in unserem Bundesland ist der Reformationstag kein Feiertag).

 

Das mit der Kulanz kann ich bestätigen. Ich habe bei der Technikerkrankenkasse angerufen. Die Dame meinte, eine um ein oder zwei Tage verspätete Abgabe würde nichts auslösen. Eine Schätzung würde erst später folgen. Dabei hat sie mir gesagt, dass unser Beitragsnachweis für Oktober erst am 25.10. (Samstag) eingegangen sei, obwohl auf dem DÜ-Protokoll DATEV bestätigt hat, dass der Beitragsnachweis am 24. Oktober an die Krankenkasse übermittelt wurde (gut, der 24. wäre jetzt auch zu spät gewesen), was ich auch etwas seltsam fand.

Claudia-
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Ja es kommt halt nicht nur auf DATEV an, sondern das Rechenzentrum der Krankenkasse, das Rechenzentrum der Bank, usw. 

Probleme im Rechenzentrum betreffen halt auch nicht immer nur DATEV, sondern auch andere Anbieter. 😉

Leider machen wir uns heutzutage mit der digitalen Wirtschaft immer mehr, von Maschinen abhängig. 

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Uwe_Lutz
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@haskanli  schrieb:

 

der 24. wäre jetzt auch zu spät gewesen), was ich auch etwas seltsam fand.

Die Beitragsnachweise müssen am fünftletzten Bankarbeitstag MORGENS bei den Krankenkassen vorliegen. Da die TK ihren Sitz in Hamburg hat (mit Feiertag am 31.10.) ist der fünftletzte Bankarbeitstag der 24.10.2025. Damit die Daten morgens bei Beschäftigungsbeginn bei der KK dort vorliegt, hätte die Übermittlung spätestens am 23.10.2025 erfolgen müssen.

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haskanli
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Damit die Daten morgens bei Beschäftigungsbeginn bei der KK dort vorliegt, hätte die Übermittlung spätestens am 23.10.2025 erfolgen müssen.

 

Das ist mir bekannt. Seltsam fand ich nicht, dass der 24.10. auch zu spät gewesen wäre, sondern dass laut dem Beitragsnachweis dieser am 24.10. an die Krankenkasse übermittelt wurde, die Krankenkasse aber den Eingang erst zum 25.10. bestätigt hat (Telefonat mit der Techniker von heute). Der Monatsabschluss war um 18:54 fertiggestellt.

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letzte Antwort am 19.11.2025 15:20:09 von haskanli
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