Hallo liebe Forengemeinschaft,
ich habe eine Frage unabhängig vom Lohnprogramm.
Wenn ein geschäftsführender Gesellschafter, der freiwillig privat KV ist, sein Einkommen (und natürlich auch die Arbeitszeit) reduziert, wie bzw ab wann wirkt sich das auf seine Beiträge zu seiner Krankenversicherung aus?
Ich habe so einen Fall noch nicht gehabt und tappe etwas im Dunklen.
Vielen Dank schon einmal und einen schönen Tag.
Hallo Frau Herda-Lüders,
solange er Gesellschafter-Geschäftsführer mit mindestens 50% Beteiligung bleibt ändert sich aus meiner Sicht nichts in der Krankenversicherung.
Gruß
Hallo Björn,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Der GGF bleibt weiterhin mit mindestens 50 % beteiligt. Nur die Vergütung reduziert sich und damit doch, nach meinem Verständnis, auch der zu selbst zu zahlende Beitrag zur privaten KV?
Moin Frau Herda-Lüders,
da die private Krankenversicherung ihre Beiträge nicht an das Einkommen koppelt, sondern an das Gesundheitsrisiko, wird sich der Beitrag nicht ändern.
Schöne Grüße
Mirko Haas
Ggf. ändert sich im Lohn der Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur Sozialversicherung, wenn der Ges-GF unter der Beitragsbemessungsgrenze verdient.
Der eigentliche Beitrag des Arbeitnehmers zur privaten Krankenversicherung ist in aller Regel einkommens-unabhängig.
Ggf. ändert sich im Lohn der Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur Sozialversicherung, wenn der Ges-GF unter der Beitragsbemessungsgrenze verdient.
Der eigentliche Beitrag des Arbeitnehmers zur privaten Krankenversicherung ist in aller Regel einkommens-unabhängig.
Gem. § 257 (2) SGB-V gilt:
"Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder
auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit
und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für
sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach
§ 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den
Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen
Beitragszuschuss"
Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist aber nicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei (in der Krankenversicherung), sondern weil er mit über 50% beteiligt ist. Der Arbeitgeber ist also aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet, einen Zuschuss zu zahlen (die Versicherungsfreiheit als herrschender Gesellschafter-Geschäftsführer gilt auch für die anderen Zweige der Sozialversicherung).
Das "Ggf." käme nur dann in Betracht, wenn das arbeitsvertraglich vereinbart worden wäre. Die Zuschüsse wären dann aber steuerpflichtig.
Gruß
Boris Haskanli