Wenn die Tätigkeit dauerhaft in Deutschland ausgeübt wird, greift – wie du schon richtig sagst – grundsätzlich das deutsche Sozialversicherungsrecht nach dem Territorialprinzip. Das Unternehmen benötigt eine deutsche Betriebsnummer, damit der Arbeitnehmer ordnungsgemäß bei den Sozialversicherungsträgern angemeldet werden kann. Zusätzlich muss eine Steuernummer beim zuständigen Finanzamt beantragt werden, da Lohnsteuer einbehalten und abgeführt werden muss. Das Unternehmen wird dadurch lohnsteuerlich als „Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte“ geführt. Eine deutsche Handelsregistereintragung, Firmengründung oder Vergabe einer deutschen Unternehmensnummer ist hierfür nicht erforderlich. Die Beschäftigung allein begründet keine Betriebsstätte im steuerlichen Sinne, solange kein organisatorischer Mittelpunkt, keine Weisungsstruktur oder keine feste Einrichtung in Deutschland vorliegt – Homeoffice des Mitarbeiters zählt normalerweise nicht als Betriebsstätte des Unternehmens. Das ausländische Unternehmen tritt nach außen nur als „ausländischer Arbeitgeber ohne Sitz in Deutschland“ auf, übernimmt aber alle Pflichten eines inländischen Arbeitgebers hinsichtlich SV, ELStAM, DEÜV-Meldungen etc. Für die Firma ist das in der Organisation oft neu, aber rechtlich unproblematisch.
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