Hallo Frau Güldner, hallo Frau Dallmann, das Leistungsdatum unterstützt auch diesen "Posteingangsfall". Nehmen wir Ihr Beispiel: Monat der Leistungserbringung (BWA-wirksam): Mai 2017 Rechnungsdatum: 31. Mai 2017 Eingang der Rechnung: 2. Juni 2017 Erfassen Sie die Rechnung mit dem Leistungsdatum 31. Mai 2017 und dem (vorläufigen) Belegdatum 2. Juni 2017. Übernehmen Sie den Buchungssatz. Die Vorsteuer ordnen Sie so der Periode/dem VAZ Juni 2017 zu. Anschließend ändern Sie das Belegdatum auf das korrekte Rechnungsdatum 31. Mai 2017. Die ursprüngliche Vorsteuer-Periode Juni 2017 bleibt dabei erhalten. Die Auflösungsbuchung für die Vorsteuer im Juni 2017 trägt weiterhin das (ursprüngliche) Datum 2. Juni 2017. Alternativ: Falls der Posteingang einer Rechnung in einer späteren Periode als das Rechnungsdatum liegt, müssen Sie die Rechnung in einem Stapel mit der Periode (Datum bis) des Posteingangs erfassen, damit ein korrekter Ausweis der Steuer erfolgen kann (siehe Ratgeber Leistungsdatum). Im Beispiel würde die Rechnung mit Beleg- und Leistungsdatum 31.05.2017 in einem BuchunIchgsstapel für Juni 2017 zu erfassen sein. Die Buchung wird für die Aufwandszuordnung der Periode Mai 2017 zugeordnet, der Vorsteuerabzug bleibt in der Periode Juni 2017. Viele Grüße Christian Wielgoß Ich buche diesen Fall im Juni Vorlauf mit Rg-Datum 31.5. und Leistungsdatum 31.5.. Über das sich dann öffnende Fenster schiebt man den Nettobetrag dann ertragsteuerlich in den Mai, die Vorsteuer verbleibt im Juni.
... Mehr anzeigen