Moin, Steuerklasse 6 wäre richtig. Das glaube ich nicht. Die Rückmeldung spricht dafür, dass der alte Arbeitgeber die Abmeldung bereits vorgenommen hat, allerdings zum 15.11.2019. Hier liegt häufig das Problem. Eine Kündigung ist im Regelfall zur Mitte des Monats möglich. Dann ist aber der 15. der letzte Tag der Beschäftigung (1.-15. = 1. Hälfte des Monats, 16.-30/31. = 2. Hälfte des Monats). Eine Neueinstellung kann dann eigentlich erst zum 16. erfolgen. Da in der Regel aber Resturlaub noch zum Ende der Beschäftigung genommen wird, fällt dies für die eigentliche Arbeit nicht weiter auf - nur bei den ELStAM-Daten führt dies zu "Verwirrung". Wenn der alte Arbeitgeber die Abmeldung noch nicht vorgenommen hätte, wären die ELStAM-Daten für die neue Beschäftigung ab dem 15.11.2019 zurückgemeldet worden und der alte Arbeitgeber hätte eine ELStAM-Änderungsmeldung ab dem 15.11.2019 als Nebenarbeitgeber mit Steuerklasse VI erhalten. Eine "Doppelbeschäftigung" liegt somit nur für den 15.11.2019 vor. Eine Abrechnung nach Steuerklasse VI ist in dem Fall nicht erforderlich. Nach R39b.5 Satz 3 LStR gilt: Der Lohnsteuerermittlung sind jeweils die Lohnsteuerabzugsmerkmale zugrunde zu legen, die für den Tag gelten, an dem der Lohnzahlungszeitraum endet; dies gilt auch bei einem Wechsel des ersten Arbeitgebers (Hauptarbeitgeber) im Laufe des Lohnzahlungszeitraums. Da der Lohnzahlungszeitraum bei vermutlich monatlicher Zahlung in der Regel am 30.11.2019 endet, sind die Lohnsteuermerkmale zu berücksichtigen, die am 30.11.2019 gelten, also die "Hauptsteuerklasse". Es besteht somit -da Lohn und Gehalt vermutlich die "normale" Steuerklasse übernommen hat- m.E. kein Handlungsbedarf. Viele Grüße Uwe Lutz
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