Hallo,
ich habe seit diesem Monat die Gehaltsabrechnungen für unser Personal zu bearbeiten.
Ich komme bei der Anlage der baV-Verträge an meine "Denk"-Grenzen, zum Problem:
Unser Arbeitgeber hat für alle AN eine baV angelegt, dass ist der 1. Vertrag LA 4700, soweit so gut, bis dahin ist versteh ich alles.
Nun hat man als AN die Möglichkeit selbst noch was zusätzlich in die baV zusparen als Gehaltsumwandlung, wenn man das macht, gibt der AG nochmal einen Betrag oben drauf + die Steuerersparniss, jetzt hab ich soviel gelesen, verstehe ich das richt das ich bei den MA die den Gehaltsverzicht in Anspruch nehmen insgesamt 3 Verträge anlegen muss???
1.Vertrag reiner AG baV LA 4700
2. Vertrag Gehaltsverzicht LA 3040 + 4720
3. Vertrag AG Leistung zu Vertrag 2 mit LA 4700?
Oder könnte ich das unter Vertrag 1 zusammen fassen obwohl es unterschiedliche Vertragsnummern sind?
Kann ich einen Vertrag, 2x anlegen mit der selben Vertragsnummer oder muss ich dann irgendeine Kennung dran schreiben
Hallo Frau Busch,
bei der reinen Arbeitgeber-Leistung wird ein Vertrag in LuG angelegt. Wenn dann zusätzlich noch ein Gehaltsverzicht und eine weitere Arbeitgeber-Leistung dazukommen, werden zwei weitere Verträge in LuG angelegt - das macht der bAV-Assistent aber automatisch und mit der doppelten Anlage der selben Vertragsnummer gibt es keine Probleme. Gerade wegen den erwähnten unterschiedlichen Vertragsnummern würde ich das auch über die 3 Verträge laufen lassen.
Beste Grüße
Andreas Briefs
Guten Morgen Frau Busch,
grundsätzlich kann ich Herrn Briefs nur beipflichten, dass - gerade bei unterschiedlichen Vertragsnummern - besser unterschiedliche Verträge erfasst werden.
Nutzen Sie den Assistenten, gerade wenn Sie neu in LuG sind und zum ersten Mal bAV-Verträge in LuG erfassen.
wenn man das macht, gibt der AG nochmal einen Betrag oben drauf + die Steuerersparniss
Welche Steuerersparnis? Der Arbeitgeber spart bei der Gehaltsumwandlung des Arbeitnehmers höchstens Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Ausnahme wäre nur gegeben, wenn wir von Minijobbern mit Pauschalversteuerung sprechen.
Es gibt zwischenzeitig auch den Pflichtzuschuss zur Gehaltsumwandlung. Hier sollten Sie unbedingt prüfen, ob dieser aus der von Ihnen genannten Regelung geleistet werden soll/kann. Dann müssten Sie den Pflichtzuschuss im Gehaltsumwandlungsvertrag berücksichtigen. Sollte der Zuschuss höher als der Pflichtzuschuss von 15% sein, so wäre dann nur die Differenz als dritter Vertag anzulegen.
Schauen Sie auch mal in die Dokumente:
Betriebliche Altersvorsorge (bAV) ab 2018
AG-Pflichtzuschuss betriebliche Altersvorsorge (Arbeitsbereich)
Viele Grüße
T. Reich