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Tätigkeitsverbot gem. § 20a Infektionsschutzgesetz

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letzte Antwort am 06.09.2022 09:36:30 von Flitze0815
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petrabu
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HAllo Communitiy,

 

ich habe nachfolgendes Problem, wir sind ein Pfölegebetrieb, für die Mitarebiert gilt die Impfpflicht, diese muste an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden. MA die nicht geimpft sind und auch keinen gültigen genesennnachweis vorzeigen können, können vom zuständigen Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen bekommen. DIes ist bei uns passiert, der Gesetzgeber, sagt mit ausspruch des Tätigkeitsverbot kjann der MA seine Arbeit ja nicht mher verrichten, und daher hat er auch keinen Anspruch auf ENtgeltfortzahhlung, Urluab etc., diese Mitarbeiter sind unter Wegfall von allem quasi raus, bis sie den NAchweis erbrimngen das sie geimpft/genesen/ oder ein ärztliches Attest vorzieghen das sie nicht geimpft werden können.

 

Ich finde keine Lohnart mit der ich diese Unterbrechung schlüsseln könnte, da auch eine Unternbrechung im SV stattfindet.

Wie kann ich das richitg abrechnen?

Wir arbeiten mit LuG

Danke Petra Busch

petrabu
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Kurzer Nachtrag, nicht Lohnart, sondern Ausfallschlüssel, welchen Ausfallschlüssel muss ich nehmen?

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Gökhan_Aras
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Hallo Frau Busch,


für ein vom Gesundheitsamt verordnetes berufliches Tätigkeitsverbot verwenden Sie bitte den Ausfallschlüssel QT.
Weitere Informationen zu Ihrer Frage finden Sie in unserem Dokument - Berufliches Tätigkeitsverbot abrechnen – Beispiele für Lohn und Gehalt .

Beste Grüße Gökhan Aras
Personalwirtschaft | DATEV eG
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petrabu
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Hallo,

 

dieser Ausfallschlüssel ist nicht richtig da in der Beschreibung: ....Der Arbeitgeber leistet die Entschädigungszahlung nach dem IfSG für 6 Wochen. Diese Leistung bekommt der Arbeitgeber auf Antrag von der Behörde erstattet.

 

In dem Falle den wir vorliegen haben, zahlen wir als Arbeitgeber nichts mehr, weder Gehalt, noch SV noch irgendwas anderes, ich muss nach Rücksprache mit der Krankekasse eine DEÜV mit Abgabegrund 34 melden. Auch die Urluabsansprüche werden gekürzt, für den Zeitraum wo das Verbot besteht, es ist quasi gleichzustellen wie unbezahlter Urlaub.

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Matthias_Platz
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Hallo Frau Busch,

 


für einige nicht geimpfte Personen gibt es tatsächlich für den Verdienstausfall wegen des angeordneten beruflichen Tätigkeitsverbots keine Entschädigungszahlung nach § 56 Absatz 1 IfSG. Wir empfehlen Ihnen, sich zur Klärung an das zuständige Gesundheitsamt zu wenden.


Wenn kein Anspruch auf Erstattung nach IfSG besteht, erfassen Sie eine andere Fehlzeit im Kalender (z. B. den Ausfallschlüssel „UU“). Dabei wird das Gehalt gemäß der Unterbrechung anteilig gekürzt. 


Beachten Sie bitte, dass eine DEÜV-Meldung mit Grund der Abgabe 34 erstellt wird, wenn die Beschäftigung ohne Entgeltfortzahlung für länger als einen vollen Zeitmonat unterbrochen ist.


Informationen dazu, wie Sie ein Tätigkeitsverbot abrechnen können, finden Sie in unserem Dokument 1023940 – Berufliches Tätigkeitsverbot abrechnen – Beispiele für Lohn und Gehalt.

Viele Grüße, Matthias Platz
Personalwirtschaft | DATEV eG
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petrabu
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Ich glaube ich habe den Sachverhalt falsch oder nicht ganz verständlich ausgedrückt.

In den Pflegebetrieben gibt es seit dem 01.03.22 einen gesetzliche Impfpflicht, wenn ein Mitarbiter nicht geimpft, genesen oder einen NAchweis vorlegen kann das er nicht geimpft werden kann, mussten diese Mitarbeiter ans Gesundheitsamt gemeldet wreden. Dann hat das Gesundheitsamt die betreffenden Mitarbeiter aufgefordert die entsprechendne Dokumnete vorzulegen, wenn dies auch nicht passierte, kann/darf das Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot nach § 20 a Infektionsschutzgesetz aussprechen.

Dies hat nichts mit Quarantäne oder Ausgleichszahlungen zu tun oder sonstiges. Der Gesetzgeber sagt in der Einrichtungsspezifischen Impfpflicht, wenn das Gesundheitsamt dieses Tätigkeitsverbot ausspricht, ist der entsprechenden Mitarbeiter unmittelbar aus der Lohnfortzahlung raus, aus der SV-Plficht raus, Urlausbtage werden anteilig gekürzt. Vom Status her kann man es vergleichen mit dem ENde des Krankengeldbezuges oder so, daher auch wie vin der Krankenkasse geforderte DEÜV Meldung 34, für mich setllt sich die Frage welchen Ausfallschglüssel ich in LuG erfasse damit genau diese DEÜV Meldung erzeugt wird. Denn alle Ausfallschlüssel die das implizieren passen nicht vom dem was sie ausdrücken auf diesen Sachverhalt.

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Flitze0815
Fortgeschrittener
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unbezahlter Urlaub löst doch die 34 aus..

live long and prosper
Grüße aus der Südheide
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letzte Antwort am 06.09.2022 09:36:30 von Flitze0815
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