So, damit alle etwas davon haben, hier die Antwort des Hotline für prüfende Dritte. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Sehr geehrter Herr Stippe, Unternehmen im Nebenerwerb mit einem FTE/VZÄ > 1 gilt als "Unternehmen im Nebenerwerb" und ist antragsberechtigt. Wir beziehen uns auf die Überbrückungshilfe III. Die entsprechende Stelle im FAQ zum ÜBHIII befindet sich in 1.1: „Unternehmen mit Beschäftigten sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb geführt werden.“ Die Einschränkung, die Sie zitiert haben, bezieht sich auf "Soloselbständige im Nebenerwerb mit FTE < 1". Wenn ein Soloselbständiger im Nebenerwerb FTE > 1 hat, handelt es sich gemäß FAQ nämlich nicht mehr um einen Soloselbständigen, sondern um ein "Unternehmen im Nebenerwerb mit einem Beschäftigten". (ebenfalls antragsberechtigt) Dazu FAQ ÜBH III 1.1: " Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 31. Dezember 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte (inklusive gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen)."
... Mehr anzeigen