Hallo Frau Raab, wenn ich Sie richtig verstehe, haben Sie für die Abfindung einen neuen Beschäftigungszeitraum (01.01.2021 bis 31.01.2021) erfasst. Für die Abrechnung der Abfindung sind auch die Steuermerkmale erneut über das ELStAM-Verfahren abzufragen. Hierbei ist zu prüfen, ob ggf. das Kennzeichen für Nebenarbeitgeber zu hinterlegen ist. Bei Anwendung der Stammlohnart 208 wird im Hintergrund die sogenannte Günstigerprüfung durchgeführt. Dabei wird geprüft, ob diese nach der Fünftelregelung oder als sonstiger Bezug besteuert wird. In beiden Fällen findet eine Hochrechnung statt. Je nachdem, welche Steuerklasse der Arbeitnehmer hat, wird bereits ein Teil der Lohnsteuer über die Lohnabrechnung einbehalten. Es kann auch vorkommen, dass durch die Hochrechnung keine Lohnsteuer ermittelt wird. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Abfindung steuerfrei ist. Bei der Einkommensteuererklärung wird das entsprechend geprüft und verrechnet, sodass es ggf. zu einer Nachzahlung kommen kann.
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