Hallo, für die Abrechnung einer Abfindung nutzen Sie die Stammlohnart 208 Abfindung, sofern die Günstigerprüfung durchzuführen ist. Bei der Berechnung von mehrjährigen Bezügen und Abfindungen wird eine Vergleichsrechnung vom Programm vorgenommen. Wenn die Vergleichsrechnung ergibt, dass der Bezug als sonstiger Bezug günstiger für den Arbeitnehmer ist, dann wird der Bezug auch als sonstiger Bezug abgerechnet. Die Anwendung der Fünftelregelung führt nicht immer zu einer Steuervergünstigung gegenüber der Versteuerung als sonstiger Bezug. Müssen Sie die Abfindung als sonstigen Bezug abrechnen (keine Anwendung der Fünftelregelung, keine Günstigerprüfung), können Sie die Stammlohnart 270 Abfindung jhrl. verwenden. Die Stammlohnart 270 Abfindung, jhrl. wird wie ein Einmalbezug abgerechnet mit dem Unterschied, dass im Gegensatz zu „normalen Einmalbezügen" die Grundlage für die Vorsorgepauschale um den Abfindungsbetrag vermindert wird, das heißt, dass die Vorsorgepauschale bei dieser Lohnart nicht ermittelt wird. Der Betrag wird auf der Lohnsteuerbescheinigung als "steuerpflichtige Entschädigung, die nicht ermäßigt besteuert wurde" ausgewiesen. Weitere Informationen finden Sie im Dokument 5303149 - Abfindung (Beispiele für LODAS).
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