Hallo Community, aufgrund der aktuell noch nicht genau geklärten Rechtslage gehen wir beim Kinderlosenzuschlag davon aus, dass die Nachweisfrist von 3 Monaten (nur für den Zuschlag, nicht für den Abschlag) weiterhin gilt. Das hat in Ihren Beispielen zur Folge, dass der Kinderlosenzuschlag erhoben wird, wenn weder das Nachweisdatum (innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt) noch der Haken "Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose nicht berechnen / Elterneigenschaft nachgewiesen" gesetzt ist. ❕Seit Freitag gibt es ein aktualisiertes Rundschreiben zur PV, dieses analysieren wir gerade. Unter Umständen ergeben sich daraus nochmals Änderungen bei der Programmlogik zum Kinderlosenzuschlag. Sollte dies der Fall sein, informieren wir Sie wieder. Abhilfe für Lohn und Gehalt 12.37: Damit der Kinderlosenzuschlag (0,6 %) nicht abgerechnet wird, ist die alleinige Anlage der Kinder in der Kinderverwaltung mit dem Familiennamen, Vorname und Geburtsdatum nicht ausreichend. Mindestens einer der folgenden Punkte muss zusätzlich erfasst sein: - Kinderfreibetrag unter Stammdaten | Steuer | Steuerkarte oder - Aktivierter Haken Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose nicht berechnen / Elterneigenschaft nachgewiesen unter Stammdaten | Sozialversicherung | Allgemeine SV-Daten oder - Feld Nachgewiesen am mit Berücksichtigung der drei Monatsfrist unter Stammdaten | Kinderverwaltung Vielen Dank
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