@SJ_2020 schrieb: Jedoch gilt doch eigentlich die Regelung, dass nach späterem Einreichen des Nachweises erst ab dem darauffolgenden Monat der Zuschlag nicht mehr entrichtet werden muss. Das gilt für Kinder, die ab dem 01. Juli 2025 geboren werden. Aktuell sind wir noch in Satz 1, der beschriebene Effekt kommt erst in Satz 3. 😉 § 55 SGB XI: (3b) ¹Nachweise für vor dem 1. Juli 2023 geborene Kinder wirken vom 1. Juli 2023 an; erfolgt der Nachweis für zwischen dem 1. April 2023 und dem 30. Juni 2023 geborene Kinder innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis in Bezug auf den Beitragszuschlag für Kinderlose mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht. ²Nachweise für Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 geboren werden, wirken ab Beginn des Monats der Geburt. ³Erfolgt der Nachweis für ab dem 1. Juli 2025 geborene Kinder innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird; für Nachweise, die im Verfahren nach Absatz 3c Satz 1 abgerufen werden, gilt Satz 2.
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