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PUEG - bisher PV Zuschlag - jetzt Bekanntgabe von Elterneigenschaft

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letzte Antwort am 18.07.2023 19:17:04 von vw
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SJ_2020
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Liebe Community,

 

im Zuge des PUEG hat nun eine Mitarbeiterin über ihre Elterneigenschaft informiert. (1 Kind; geb. 16.06.2005)

 

Personalfragebogen war ohne Elterneigenschaft ausgefüllt. An Hand der ELStAM Daten und des Familienstandes konnte nicht vermutet werden, dass eine Elterneigenschaft besteht ( i.d.R. frage ich dies ansonsten nochmals sicherheitshalber ab). 

 

Ab wann muss sie keinen PV Zuschlag mehr bezahlen? Wenn ich in den Kinderdaten mit Abrechnungsstand 07/2023 das Kind erfasse, rechnet das Programm automatisch keinen Zuschlag mehr ab. 

 

Jedoch gilt doch eigentlich die Regelung, dass nach späterem Einreichen des Nachweises erst ab dem darauffolgenden Monat der Zuschlag nicht mehr entrichtet werden muss.

 

Vorab vielen Dank und sorry, falls diese Frage bereits mal gestellt wurde - fand auf die Schnelle nichts passendes.

 

Viele Grüße 

pogo
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https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__55.html

 

(3b) Nachweise für vor dem 1. Juli 2023 geborene Kinder wirken vom 1. Juli 2023 an;

rschoepe
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@SJ_2020  schrieb:

Jedoch gilt doch eigentlich die Regelung, dass nach späterem Einreichen des Nachweises erst ab dem darauffolgenden Monat der Zuschlag nicht mehr entrichtet werden muss.


Das gilt für Kinder, die ab dem 01. Juli 2025 geboren werden. Aktuell sind wir noch in Satz 1, der beschriebene Effekt kommt erst in Satz 3. 😉

 

§ 55 SGB XI:

(3b) ¹Nachweise für vor dem 1. Juli 2023 geborene Kinder wirken vom 1. Juli 2023 an; erfolgt der Nachweis für zwischen dem 1. April 2023 und dem 30. Juni 2023 geborene Kinder innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis in Bezug auf den Beitragszuschlag für Kinderlose mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht. ²Nachweise für Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 geboren werden, wirken ab Beginn des Monats der Geburt. ³Erfolgt der Nachweis für ab dem 1. Juli 2025 geborene Kinder innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird; für Nachweise, die im Verfahren nach Absatz 3c Satz 1 abgerufen werden, gilt Satz 2.

SJ_2020
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Ganz lieben Dank für die schnelle Hilfe 🙂

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diplodocus
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Hallo

Nachweis ist ja relativ. Kann man 4 Jahre nach hinten oder we igstens bis 1.1.2022.

Die SV ändert ja auch 4 Jahre.

Grusd

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rschoepe
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@diplodocus  schrieb:

Kann man 4 Jahre nach hinten oder we igstens bis 1.1.2022.


Könnte man, Satz 1 sagt aber ganz klar 1.7.23 (ausgenommen Kinder, die ab dem 1.4.23 geboren wurden, dort gilt die 3-Monats-Regelung). Weiter zurück gehen würde ich nur bei Mandanten, die ich sehr mag und bei denen ich weiß, dass sie mich im Fall einer Beanstandung nicht dumm dastehen lassen.

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ZF23
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Hallöle, da ich gerade in einer vergangenen Prüfung den Fall der "plötzlichen Elterneigenschaft" hatte, habe ich einfach mal die DRV-Prüferin angerufen. Ergebnis: WEnn Prüfung bis 2021 abgeschlossen, die Elterneigenschaft ab 2022 (!) ändern, da dies auf jeden Fall zurück gerechnet wird.
Kinder und Löhne machen jetzt noch mehr Spaß! In diesem Sinne: Eine schöne Lohnwoche!

 


Grüße aus OHV

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vw
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Hallo,

und ich antworte nochmal gleich wie "drüben":

 

da würde mich mal die Rechtsgrundlage interessieren. Schließlich hat der Mitarbeitende eine Mitwirkungspflicht. Diese ergibt sich m.E. aus § 280 SGB IV.


Wenn der Arbeitgeber also alles getan hat, der Mitarbeitende aber bisher nicht reagiert hat, dann soll der Arbeitgeber büßen? 😡


Gruß, vw

„Ein Geschäft, das man nicht macht, ist nicht unbedingt ein schlechtes Geschäft.“
(Justus Dornier (*1936), deutscher Unternehmer)
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letzte Antwort am 18.07.2023 19:17:04 von vw
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