Hallo @juliaho, bei einer Wiederholungsabrechnung werden die Auswertungen für DATEV Arbeitnehmer online erneut bereitgestellt. Damit die Online-Bereitstellung der Lohndokumente den gesetzlichen Anforderungen der Textform nach § 130 BGB genügt, muss die Möglichkeit eines nachträglichen Änderns oder Ersetzens von eingestellten Lohndokumenten ausgeschlossen sein. Für Wiederholungsabrechnungen, die nach dem Bereitstellungsdatum liegen, wird kein neues Bereitstellungsdatum berechnet. Die Wiederholungsabrechnung wird dem Arbeitnehmer sofort als zweites Dokument bereitgestellt. Wenn die Wiederholungsabrechnung vor dem Bereitstellungsdatum liegt, wird dem Arbeitnehmer am ursprünglichen Bereitstellungsdatum die neueste Version des Dokuments zur Verfügung gestellt.
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