Hallo, zu den Abbruchkosten finden Sie etwas in Hinweis 6.4 EStH. [...] Beim Abriss eines Gebäudes wird von der Finanzverwaltung insbesondere danach unterschieden, ob der Steuerpflichtige das Gebäude in der Absicht erworben hat, es als Gebäude zu nutzen (sogenannter Erwerb ohne Abbruchabsicht) oder ob das Gebäude zum Zweck des Abbruchs erworben wurde (sogenannter Erwerb mit Abbruchabsicht). Wird mit dem Abbruch eines Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb begonnen, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Erwerber das Gebäude in der Absicht erworben hat, es abzureißen. In diesem Falle kommt es für die bilanzsteuerrechtliche Behandlung darauf an, ob das Gebäude zum Zeitpunkt des Erwerbs technisch oder wirtschaftlich verbraucht war oder nicht. War das Gebäude technisch oder wirtschaftlich nicht verbraucht, gehören sein Buchwert und die Abbruchkosten, zu den Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsgutes, wenn der Abbruch des Gebäudes mit der Herstellung des Wirtschaftsgutes in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang steht, sonst zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens (BFH-Urteil vom 04.12.1984 – IX R 5/79, BStBl 1985 II S. 208 → [EAAAA-92017] ). War das Gebäude im Zeitpunkt des Erwerbs objektiv wertlos, entfällt zunächst der volle Anschaffungspreis auf den Grund und Boden (BFH-Urteil vom 15.02.1989 – X R 97/87, BStBl 1989 II S. 604 → [EAAAA-92899] ). Die bilanzielle Behandlung der Abbruchkosten richtet sich danach, ob die Kosten in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Herstellung eines neuen Wirtschaftsgutes stehen. In diesem Fall stellen sie „vorweggenommene“ Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsgutes dar. [...] Auszug aus: STFAN - Nr. 4/2018 - Seite 19 (DokID [UAAAG-80039])
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