Ach so - jetzt ergibt es einen Sinn 😀 Eben doch (keine Anwendung 14 ohne Steuerbarkeit) , weil ohne Steuerbarkeit das gesamte UStG nicht einschlägig ist (Sonderfälle ausgeschlossen - z.B. die Rechnung mit USt-Ausweis durch einen Nichtunternehmer, 14C Abs. 2 UStG). Der Umsatzsteuer (UStG) unterliegen (treffen zu): Leistungen, Unternehmer, im Rahmen des Unternehmens, Inland, Entgelt - Kurzfassung § 1 Abs. 1 S. 1 UStG. Trifft eines der Tatbestandsmerkmale nicht zu, unterliegt der "Vorgang" nicht der Umsatzsteuer (dem UStG) und damit "kommt" man gar nicht erst zu § 14 UStG (Fiktionen des Gesetzes ausgenommen). Einen klaren Hinweis gibt § 14 Abs.4 S 1 Nr. 8, denn hier ist "Nichtsteuerbar" nicht aufgeführt. Kann "Nichtsteuerbar" nicht aufgeführt werden, fehlt es an einem Merkmal und somit ist es infolge auch keine Rechnung. Ein deutlicher Fall: Die Person ist kein Unternehmer, § 1 Abs. 1 S.1 UStG ist nicht erfüllt, die Person kann (nach Gesetzeslogik) keine Rechnung ausstellen und sollte die auch nicht tun. § 14 Abs. 2 S 1 UStG liefert selber und erneut die Lösung, es muss eine Leistung nach § 1 Abs. 1 S.1 UStG vorliegen, erst dann ist eine Rechnung auszustellen (Kurzfassung). Ist § 1 Abs. 1 S. 1 aber nicht erfüllt (ein Merkmal reicht - z.B. nicht im Inland) ist (=darf) keine Rechnung erstellt werden, weil § 14 Abs.2 S.1 UStG eben nicht erfüllt wird (evtl. Sonderfälle ausgeschlosssen). Einer der großen Unterschiede zwischen Steuerbarkeit und z.B. Steuerfreiheit, Kleinunternehmen und anderen Sonderfällen.
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