13. Können Eltern wählen, ob sie eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz oder Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen? Nach unserem Verständnis steht Eltern ein Wahlrecht zu, ob sie eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz oder Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen. Zwar besteht kein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 a IfSG, wenn der Arbeitnehmer weiterhin einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, aber Kinderkrankengeld ist gerade kein Entgeltfortzahlungsanspruch. Dass zunächst Kinderkrankengeld-Möglichkeiten auszuschöpfen wären, ist bislang weder in § 56 Abs. 1 a IfSG bestimmt noch ergibt es sich aus den gesetzgeberischen Erwägungen. Beides kann aber nicht gleichzeitig bezogen werden. Denn für die Zeit des Bezugs von Krankengeld nach § 45 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 a S. 3 SGB V ruht für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 Absatz 1 a des Infektionsschutzgesetzes, wie in § 45 Abs. 2 b IfSG klargestellt wird. 15. Ist es für Arbeitgeber günstiger, wenn Arbeitnehmer Kinderkrankengeld oder wenn sie die Entschädigung nach § 56 Abs. 1 a IfSG geltend machen? Für Arbeitgeber ist es rechtssicherer, wenn ihre Mitarbeiter Kinderkrankengeld anstelle der Entschädigung nach § 56 Abs. 1 a IfSG in Anspruch nehmen. Denn das Kinderkrankengeld wird direkt von der Krankenkasse an den Mitarbeiter gezahlt. Die Entschädigung nach dem IfSG wird hingegen vom Arbeitgeber "vorgestreckt"; er muss sie sich von der zuständigen Behörde zurückerstatten lassen. Wenn es zwischen der zuständigen Behörde und dem Unternehmen zum Streit kommt, ob ein Entschädigungsanspruch besteht, trägt er also das Kostenrisiko. Solche Differenzen sind beispielsweise denkbar, weil der Arbeitgeber meint, dass dem Mitarbeiter Homeoffice parallel zur Betreuung oder gar Beschulung seiner Kinder nicht zumutbar sei, dies aber von der zuständigen Stelle anders bewertet wird.
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