Hallo zusammen, ich habe mich an die Abrechnung gewagt und soweit auch verstanden, nur ein Denk**Problem. Der MA bekommt Nachtschichtzuschläge teils steuerfrei, teils Steuerpflichtig. Ich rechne erste Abrechnung ohne Quarantäne 3158,60 Gesamtbrutto (3016,64 Steuerbrutto), zweite Abrechnung mit Quarantäne 1924,52 Gesamtbrutto (1782,56 Steuerbrutto) dritte Abrechnung statt Quarantäne den Zeitraum als Kurzarbeit (1782,56 Steuerbrutto) IST Entgelt gesamt auch 1782,56. Womit soll ich die Differenz für die LA 412 bilden? Meiner Meinung nach immer mit dem Steuerbrutto,somit würde sich keine Differenz für die LA 412 bilden... bilde ich die Differenz vom Gesamtbrutto(1924,52 - 1782,56) bildet sich natürlich eine Diefferenz in Höhe der Steuerfreien Bezüge. Auch wenn ich die Werte händisch ablese komme ich natürlich je nach Spalte von Gesamtbrutto oder Steuerbrutto in der KUG Tabelle auf unterscheidliche Diffenrenzen und eine Unterschiedliche Lohnart 481. Ebenso dann als Beispiel bei einer Abrechnung mit Kurzarbeit Teilausfall. Gesamtbrutto mit Kurzarbeit oder STeuerbrutto ohne Kurzarbeit. Bisher war das nicht relevant weil die Differenzen natürlich gleich waren egal ob ich sie aus Steuerbrutto oder Gesamtbrutto gebildet habe. hab einen Knoten im Kopf DANKE
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