Inwzischen habe ich von der Kammer Südbaden eine Mitteilung erhalten , dass es tatsächlich so ist sich der GGW der Fibu bei EÜR nach der Summe der BE bzw. Summe der BA bemisst. Also Brutto . Aus Kommentierung zur Steuerberaterverg.verordnung ( Felter Seite 244). Umstritten ist, ob die Umsatzsteuer auch bei einem Einnahmen-Überschussrechner nicht zum Jahresumsatz gehört. Teilweisewird die Meinung vertreten, die Umsatzsteuer sei ökono misch ein durchlaufender Posten bzw. wie ein durchlaufender Posten zu behandeln und der Begriff des Jahresumsatzes müsse für Bilanzierende und Einnahmen-Überschuss rechner gleich verstanden werden, so dass die Umsatzsteuer den Gegenstandswert nicht erhöht. 6) Dagegen ist einzuwenden, dass sich diese Auffassung weder mit dem Grund satz der Jahresabschnittsbesteuerung noch mit dem Charakter der Umsatzsteuer als Kalenderjahressteuer (vgl. § 18 Abs. 3 UStGf) vereinbaren lässt. Auch ist kein zwingen der Grund für eine Gleichbehandlung beider Fälle erkennbar. Überwiegend wird des halb angenommen, dass bei einem Einnahmen-Überschussrechner die Umsatzsteuer mit zum Jahresumsatz zählt. Aus der Begründung des Verordnungsgebers, der sich an die Gegenstandswerte der §§ 25, 27 StBVV anlehnt, kann gefolgert werden, dass die Umsatzsteuer wegen der Erfolgswirksamkeit bei einem Einnahmen-Überschussrechner in den Gegenstandswert "Jahresumsatz" mit einzubeziehen ist. 😎 Dementsprechend würden bei einem Einnahmen-Überschussrechner auch gezahlte Vorsteuern zum Auf wand qehören.'
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