unrichtig würde ich nicht sagen. Mehr darf jeder Stpfl. tun als gesetzlich vorgeschrieben, sie es weil es praktischer ist, sei es weil mehr oder andere Info aus der Fibu gezogen werden, sei es weil die Praxis es so gezeigt hat oder eine Mischung daraus. Kein Thema der Gesetzgeber schreibt bei EÜR nur Belegsammlung vor. Aber by the way, ich habe gerade 2 Prüfung am laufen, bei den genau nur die Belege verbucht wurden ohne kasse und bank. Natürlich fragt der Prüfer - zu Recht- danach wo wurden denn die Erlöse verbucht - auf welchem Konto, wie wurden die Ausgaben bezahlt ? Wo wurde der Stpfl. belastet- sind in meiner Kanzlei zugegeben Ausnahmen aber hier hätte das Buchen via Bank ( Mandanten wollten das nicht) jede Menge Nachfragen und Zeit im Rahmen der Prüfung gespart. Das die Kontenzweckzuordunung nun lückenhaft anhand der EÜR vorgenommen wird halte ich inhaltich genauso wie pragmatisch für falsch. @ Frau Hirsch- den Reiter nicht benötigte Konten kenne ich , halte ich persönlich für eine Zumutung, zumal dort jede Menge der Konten auftauchen die in aller Regel bebucht werden aber hier schließt sich der Kreis siehe oben.
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