a) wäre ihre Quelle interessant, ich nehme mal folgendes Szenario an: ihre Quelle zielt darauf was alles elektronisch zu übermitteln ist wenn sich die Finanzverwaltung allerdings in konseqenter Weise der Rechtsprechung des BFH anschließt weil: R 4.5 Abs. 6 EStR Betriebsveräußerung oder -aufgabe 61Veräußert ein Stpfl., der den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, den Betrieb, ist der Stpfl.so zu behandeln, als wäre er im Augenblick der Veräußerung zunächst zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG übergegangen (Wechsel der Gewinnermittlungsart, R 4.6. 2Dies gilt auch bei der Veräußerung eines Teilbetriebs oder des gesamten Mitunternehmeranteiles und bei der Aufgabei eines Betriebs sowie in den Fällen der Einbringung, unabhängig davon, ob die Einbringung zu Buch-, Zwischen- oder gemeinen Werten erfolgt. D.h. es gibt keine gesetztliche Grundlage für die Aufstellung einer Bilanz und damit auch keine Grundlage für die Erstellung und Übermittlung der E-Bilanz. P.S. Den Streit bzgl. Bilanzierung hatte ich mit dem Finanzamt gefühlt 20mal, immer anderes Finanzamt immer anderer Sachberabeiter immer das gleiche bei BA wir wollen eine Aufgabebilanz ihr Mandant ist dazu verpflichtet. Daraufhin meine Reaktion siehe oben ( Richtlinie basiert auf BFH Rechtsprechung) und das Thema war vom Tisch. Ich unterstelle jetzt einfach mal dass die Fortentwicklung die Übermittlung einer E-Bilanz sein soll.
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