Ich habe jetzt nicht die Stammlohnarten 843-845 parat, aber ich gehe davon aus dass dies die Pauschalsteuer ist. Wenn der AG rechtzeitig d.h. bis zum 10.1. des Folgejahres die Pauschalsteuer anmeldet und abführt entsteht SV -freiheit. Allerdins muss hier zwischen Pauschalsteuer nach § 37b Abs. 1 und § 37b Abs. 2 unterschieden werden. Aus www.haufe.de/personal/ Pauschalbesteuerte Sachzuwendungen an Mitarbeiter des Unternehmens Tätigt ein Unternehmen aus betrieblicher Veranlassung Sachzuwendungen an seine Mitarbeiter, handelt es sich hierbei grundsätzlich um einen geldwerten Vorteil. WichtigBeitragspflicht trotz Pauschalversteuerung Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sieht § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV vor, dass nach § 37b Abs. 1 EStG pauschalbesteuerte Sachzuwendungen kein Arbeitsentgelt zur Sozialversicherung darstellen und damit beitragsfrei sind. Da für die eigenen Mitarbeiter des die Sachzuwendung gewährenden Unternehmens die Pauschalversteuerung allerdings nur nach § 37b Abs. 2 EStG zum Zuge kommen kann, sind diese beitragspflichtig. Ich nehme nun an dass diese Unterscheidung von den Stammlohnarten nicht getroffen werden kann.
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