Hallo liebe EPP-Geplagten und liebe DATEV, ich habe eine ähnliche Konstellation bei einem Mandanten, Austritt Mitarbeiter im Laufe des September, EPP bei vierteljährlicher Lohnsteueranmeldung im Oktober. (Der Mandant möchte in meinem Fall auch nicht die Auszahlung auf September vorziehen). Im Dok. 1024623 wird mittlerweile unter 8.3 der Sachverhalt ja mit Auszahlung über die ESt gelöst. Vom niedersächsischen Finanzministerium habe ich dazu heute die folgende Auskunft bekommen, dort beurteilt man den Sachverhalt anders: "Ein Arbeitgeber mit vierteljährlicher Anmeldung hat kein Wahlrecht, auf die Auszahlung der EPP zu verzichten. Er ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer die EPP auszuzahlen. Maßgeblich ist, dass am 1. September 2022 ein aktives erstes Dienstverhältnis bestand. Die Auszahlung der EPP kann wahlweise im September oder Oktober erfolgen, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer." Ich mag den Bereich Lohnabrechnung wirklich total... 😬
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