Hallo,
ich habee einmal eine Frage zur Praxisanwendung.
Kann man eigentlich nach einer abgeschlossenen Prüfung des Finanzamtes der Deutschen Rentenversicherung den Prüfbericht zusenden (ggf. mit euBP Daten), damit die Deutsche Rentenversicherung die nötigen Korrekturen errehnet und verbeitragt.
Das wäre eine erhebliche Arbeitserleichertung.
Bei vielen Mitarbeiter wäre das meist manuelle Korreturen eine Mamutaufgabe.
Ich habe das schon einmal irgenwo gelesen. Hat das schon jemand so gemacht?
Nach einer SV Prüfung reicht es ja auch wenn man dem Finanzamt das Prüfungsergebnis mitteilt. Die Steuer wird dann in der Veranlagung der Arbeitnehmer nacherhoben (41c EStG).
Ich hätte gerne gewusst, wie in solchen Fällen die Korrekturen gemeldet werden müssen (technisch), wir haben LuG (und natürlich SV-Net).
@schöni schrieb:Hallo,
ich habee einmal eine Frage zur Praxisanwendung.
Kann man eigentlich nach einer abgeschlossenen Prüfung des Finanzamtes der Deutschen Rentenversicherung den Prüfbericht zusenden (ggf. mit euBP Daten), damit die Deutsche Rentenversicherung die nötigen Korrekturen errehnet und verbeitragt.
Ich würde das auf jeden Fall telefonisch (z.B. letzten Prüfer) ankündigen und machen. Spart definitiv Säumniszuschläge.
Guten Morgen,
ich spreche in der Regel den aktuellen Prüfer an. Die werten das in der Regel auch aus. Das Problem der DEÜV-Meldungen über sv-net haben Sie aber leider weiterhin.
Viele Grüße
T. Reich
Wie meldet man denn "nach"? Muss das im aktuellen BN erfolgen? Kann in LuG der BN manuell ergänz werden oder muss über SV-Net eine korrigierende Meldung erfolgen (obwohl die Meldung per LuG nicht storniert wurde)?
Der berichtigte BN wird vom DRV-Prüfer korrigiert u. der Krankenkasse gemeldet. Ansonsten müssten Sie das im relevanten Monat über sv-net mit Berichtigungskennzeichen machen.
Hallo,
kann ich bestätigen - auf jeden Fall ist das eine große Erleichterung:
Denn auch bei der Diskussion der SZ hat man dann nur einen Ansprechpartner. Die Auswertung der Änderungen direkt im Lohn führt zur Diskussion mit jeder einzelnen KK!
Bei bestimmten Sachverhalten, z.B. wenn der Lohnsteuerprüfer ohne Namensnennung pauschal nachversteuert, kann um die Erstellung eines Summenbeitragsbescheides gebeten werden. Dann gibt es auch keine Notwendigkeit einer DEÜV-Meldung.
😁
hat aber auch keiner später ne höhere Rente...😲
@AliV schrieb:Hallo,
kann ich bestätigen - auf jeden Fall ist das eine große Erleichterung:
Denn auch bei der Diskussion der SZ hat man dann nur einen Ansprechpartner. Die Auswertung der Änderungen direkt im Lohn führt zur Diskussion mit jeder einzelnen KK!
Bei bestimmten Sachverhalten, z.B. wenn der Lohnsteuerprüfer ohne Namensnennung pauschal nachversteuert, kann um die Erstellung eines Summenbeitragsbescheides gebeten werden. Dann gibt es auch keine Notwendigkeit einer DEÜV-Meldung.
😁
hat aber auch keiner später ne höhere Rente...😲
Hätte aber auch keiner, wenn es direkt pauschal versteuert worden wäre. Die Beiträge aus einem Summenbescheid "glätten" am Ende den Beitragssatz der Rentenversicherung. Kommt somit in gewisser Weise auch den Namenlosen zugute. 😉
Ergänzender Hinweis:
§ 24 SGB 4 - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)! Wenn der LSt-AP-Bericht liegen bleibt, setzt die nächste RV-Prüfung Säumniszuschläge fest. Hatten wir mal bei Mandatswechsel zu uns: Bericht FA vom 12.12.2019, SV Prüfung Mitte 2021 und dann erst Auswertung Bericht FA durch RV mit der Folge: 737 €Säumniszuschläge durch RV!
Daher leiten wir den Bericht nach Telefonat mit RV zügig weiter.
Guten Morgen,
wir reichen den Bericht und Bescheid des Finanzamts innerhalb von 4 Wochen an die DRV weiter mit der Bitte um beitragsrechtliche Auswertung. Das klappt ganz prima.