Was bedeutet denn nun der "Korrekturbetrag" in KSt 1F? Er dienst doch zur Überleitung des EK lt. HB zum EK lt. StB, Richtig. dann muss ich doch zumindest die nicht abz. Bew.kosten darin erfassen? Wiederholung aus #7: Ob Betriebsausgaben abziehbar sind oder nicht, beeinflußt die Höhe der Ertragsteuer, ändert aber nichts daran, daß jede Betriebsausgabe das EK mindert. Das Vorliegen nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben führt zu keinerlei Differenzen zwischen HB und SB. Und wenn ich die ausstehenden Einlagen hier rausnehme, müsste ich auch beim Stammkapital nur das eingezahlte ausweisen, sonst wird ja der ausschüttbare Gewinn doppelt zu niedrig? Es kommt nicht auf den tatsächlich ausschüttbaren Gewinn an, sondern auf dessen Definition in § 27 KStG für Zwecke der Ausschüttungsbesteuerung. Bitte lesen Sie dazu den einschlägigen Hilfetext im KSt-Programm (Überschrift: Eigenkapital lt. Steuerbilanz bzw. lt. Handelsbilanz und Nennkapital). "Der „ausschüttbare Gewinn“ i. S. v. § 27 KStG ist etwas anderes als der handelsrechtlich ausschüttbare Gewinn." Ok, doch welche Konsequenz hat es denn nun, wenn ein (handelsrechtlich möglicher) höherer Betrag ausgeschüttet wird (z.B. 20.000) als sich in bzw. durch KSt 1F ermittelt (z.B. 5.000)? Es wird ja letztendlich nur der wirklich bestehende Gewinnvortrag ausgeschüttet (siehe auch Konto 2970), und keine Einlagen oder Stammkapital zurückgewährt? Eine den nach § 27 KStG „ausschüttbaren Gewinn“ übersteigende Ausschüttung wird in Höhe des Bestands des steuerlichen Einlagekontos als Einlagenrückgewähr steuerfrei belassen, andernfalls genauso besteuert wie die Ausschüttung des „ausschüttbaren Gewinns“. Kann ich die Ausschüttung in 2018 i.H.v. 20.000 € normal zur KapErSt anmelden als Dividende, obwohl sich in KSt 1 F nur 15.000 € ermitteln? Sie können es nicht nur, Sie müssen es, wenn Ihr steuerliches Einlagekonto 0,- beträgt. Grüße
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