Hallo Community, eine Frage in Zusammenhang mit DATEV Upload mail und den Aufbewahrungspflichten aus den GoBD RZ 131: Wenn ein Unternehmen, welches DUo und dann später - sobald es produktiv verfügbar ist - DATEV Upload mail nutzt, seine Lieferanten instruiert, alle elektronischen Rechnungen im PDF-Format an die DATEV-E-Mail-Adresse rechnungseingang.unternehmen@uploadmail.datev.de zu senden, kann man dieses Verfahren dann als "GoBD-konform" werten? So wie ich es verstehe, ist ja nicht in jedem Fall zulässig, dass die Rechnungs-E-Mail als solche gelöscht werden darf (wenn also nur der Anhang der Rechnungs-E-Mail archiviert wird). Denn in der E-Mail selbst, im Text, könnten ja noch relevante Informationen zur Rechnung enthalten sein, die auf der eigentlichen Rechnung im Anhang nicht vorhanden sind. Ich weiß, in der Praxis wird wohl kaum ein Unternehmen in seinen Rechnungs-E-Mails Skontobedingungen in den Text der E-Mail schreiben und die eigentliche Rechnung im PDF-Format ohne diese Skontobedingungen in den Anhang packen. Aber um z.B. später den Absender einer Rechnungs-E-Mail identifizieren zu können, oder das Datum des Zugangs, müssen ja mehr Informationen archiviert werden als der bloße Anhang. Daher empfehlen wir unseren Mandanten, lieber die E-Mail komplett (Meta-Informationen, Text und Anhänge) zu sichern. So wie ich es in Upload mail jetzt testen konnte, wird beim Empfang die PDF-Datei aus der E-Mail extrahiert und lediglich das Datum des Rechnungseingangs wird "protokolliert". Mir fehlt noch die Absender-E-Mail-Adresse, um DATEV Upload mail als GoBD-konform zu akzeptieren. Oder sehe ich das zu streng? Ansonsten wäre Upload mail meiner Meinung nach eine super Sache für kleine Unternehmen, die keine aufwändige eigene Sicherung ihrer E-Mail-Postfächer betreiben wollen / können und die dennoch GoBD-konform elektronisch empfangene Buchhaltungsbelege archivieren wollen!
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