Hallo @Alexander_Herrmann hallo Community, zu diesem Thema hat sich bereits eine spannende Diskussion ergeben. Wir möchten dazu auch gerne Stellung beziehen, auch wenn es leider keine einheitliche Definition für Revisionssicherheit gibt. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass Meine Steuern geeignet ist, den Anwender in der revisionssicheren Arbeit und bei der Einhaltung der Ordnungsmäßigkeitsanforderungen zu unterstützen, damit dieser die rechtlichen Rahmenbedingungen, die sich aus dem HGB, der AO und den GoBD ergeben, erfüllen kann. Meine Steuern unterstützt im aktuellen Umfang: • Hochladen und speichern der Belege in der DATEV Cloud • Erneutes Herunterladen der gespeicherten Belege • Löschen der Belege durch Administrator der Kanzlei • Löschen der Belege durch Mandanten, wenn keine steuerliche Würdigung der Kanzlei getroffen wurde • Protokollierung der Löschung von Dokumenten • Neu hinzukommen wird bald: 2-stufiges Löschen über Rechte in der Rechteverwaltung online Hierzu gelten die Ausführungen in der Leistungsbeschreibung von Meine Steuern https://www.datev.de/dnlexom/client/app/index.html#/document/0904350 Auf was kommt es Ihnen im Hinblick auf Revisionssicherheit an? Vermissen Sie etwas am derzeitigen Funktionsumfang (s. obige Auflistung)? Keine Voraussetzung für Revisionssicherheit ist beispielsweise das von Ihnen angesprochene Ersetzende Scannen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Originalbelege vernichtet werden können. Die Voraussetzungen hierfür (Verfahrensdokumentation, etc.) sind alleine mit Meine Steuern jedoch nicht erfüllt. Allerdings ist es gegebenenfalls möglich durch eigene, kanzleiinterne Prozesse und eine eingehende Prüfung, dies für die Kanzlei sicherzustellen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter datev.de/ersetzendes-scannen. Ebenso setzt die Revisionssicherheit eines Systems nicht voraus, dass gar nicht gelöscht werden dürfte. Die Löschung der hochgeladenen Belege liegt vielmehr in der Hoheit des Nutzers. Der Administrator der Kanzlei kann Belege auch löschen, wenn diese bereits zugeordnet wurden, auch vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist. DATEV ist in diesem Sinne nur Auftragsverarbeiter und kann gar nicht genau bestimmen, wie lange die Aufbewahrungsfrist im Einzelfall läuft. Verantwortlich für die Einhaltung der Ordnungsmäßigkeit ist immer der jeweilige Nutzer, ein System kann hierbei lediglich den passenden Rahmen bieten. Revisionssicherheit setzt ferner auch nicht voraus, dass beim bloßen Öffnen eines Belegs ohne weitere Veränderung eine neue Datei bzw. neue Dateiversion erzeugt werden müsste. Noch ein Satz zu der ebenfalls in diesem Thread angesprochenen Belegvorhaltepflicht seit VZ 2017: Diese ist durch den Steuerpflichtigen zu erfüllen, da es hierbei ja um den Originalbeleg geht. Ein Digitalisat, das in Meine Steuern gespeichert ist, kann selbstverständlich zur Vorlage bei Finanzamt verwendet werden. Die Anerkennung dieses Dokuments durch das Finanzamt liegt in deren Ermessen. Es kann in Einzelfällen auch das Originaldokument angefordert werden. Mit freundlichen Grüßen Florian Preis
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