Hallo allerseits, ich kann Ihre Argumentation nicht ganz nachvollziehen Herr Kollege Zedler: Warum soll durch die Freischaltung des Postfachs nur deshalb keine Rechtsnachteile bestehen, weil der Postfachinhaber zur Nutzung nicht verpflichtet ist? Ich finde im Vierten Teil der Verordnung an keiner Stelle den Hinweis darauf, dass die Verwendung verpflichtend ist, bzw. bis 31.12.2017 freiwillig erfolgen kann. Die Rechtsverordnung ist - typisch neuere Gesetzgebung - wieder nur eine Flickschusterei. Die BRAK hat sich, ohne dass hierzu eine Not bestanden hätte, darauf versteift, einen Nutzungszwang für das beA zu bestimmen. Dieser Prämisse ist der DAV bereits sehr früh entgegen getreten. Dennoch hat sich die BRAK bei Ihrer Konzeption der beA-Architektur auf das von ihr selbst erhobene Postulat beschränkt. Die neue Rechtsverordnung soll/hat nun, nach der PM dieses selbst ausgerufene Postulat der Verpflichtung den Zugang zu ermöglichen bestätigt und versucht der eV des AGH entgegen zu wirken. Ich habe in der Verordnung keinen Passus gefunden nach der die Nutzung freiwillig sei und dass mit der Freischaltung ohne Nutzungswillen keine Rechtsnachteile entstehen. Auch wenn ich grundsätzlich eine einfache schnelle Kommunikation innerhalb der Rechtspflege begrüße, der Dilettantismus den das BMJ und die BRAK bei der Installation des beA offenbaren ist für mich ohne Worte. Füge ich die "Wohltaten" die uns das BMJ mit den Zwangsvollstreckungsformularen beschert hat hinzu, stelle ich fest, dass Entwicklungsländer It-Projekte einfacher und effizienter umsetzen. mit freundlichen Grüßen Andreas G. Müller
... Mehr anzeigen