Das Problem ist meines Erachtens, dass das Beihilferecht Begriffe, die wir auch im Steuerrecht kennen, in einem anderen Kontext verwendet, bzw. diese auch schon im deutschen Steuerrecht unterschiedlich verwendet werden. In diesem Fall Unternehmen. Sie betrachten diesen Begriff aus der gewerbesteuerlichen Sicht, in der jede gewerbliche Tätigkeit einer natürlichen Person getrennt betrachtet wird. In der umsatzsteuerlichen Sicht haben wir hier schon ein anderes Ergebnis und dies ist meines Erachtens auch die Betrachtungsweise, die das EU-Recht anwendet. Ich habe mich da jetzt nicht so tief in das EU-Recht eingearbeitet, sondern vertraue da Herrn Hendricks, dem man glaube ich diese Expertise zutrauen kann. Die Bescheide, die Sie im Rahmen der Beantragung erhalten haben, interessieren bei der Schlussabrechnung nur am Rande. Jetzt findet die eigentliche rechtliche Würdigung statt. Ich habe jetzt auch das "Vergnügen" bei mehreren Schaustellerfamilien die ursprüngliche Trennung kaputt zu machen und die Schlussabrechnung für einen Verbund zu erstellen.
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