Hier eine Erinnerungsmail an einen Mandanten von mir (die kursive Formatierung und das Unterstrichene innerhalb dieser wurde von mir eingefügt): "Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben Corona-Hilfen über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, vereidigter Buchprüfer) in Anspruch genommen. Nun steht die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen an. Ziel ist es, auf Basis der nun vorliegenden realisierten Zahlen, den Förderbetrag in einem Schlussbescheid abschließend festzusetzen. Bitte beauftragen bzw. erinnern Sie Ihren prüfenden Dritten, die Schlussabrechnungen bis zum 30. Juni 2023 im digitalen Antragsportal einzureichen. Eine einmalige Verlängerung der Einreichungsfrist um sechs Monate kann Ihr prüfender Dritter für Sie beantragen. Falls Ihr bisheriger prüfender Dritter das Mandat niedergelegt hat oder aus anderen Gründen nicht mehr zur Verfügung steht, bitten wir Sie, umgehend einen neuen prüfenden Dritten zu beauftragen. Zur Einreichung der Schlussabrechnung über einen prüfenden Dritten sind alle Antragstellenden verpflichtet, die eine Corona-Wirtschaftshilfe erhalten haben. Sofern bis zum 30. Juni 2023 keine Einreichung der Schlussabrechnung für die gewährten Corona-Wirtschaftshilfen vorliegt bzw. von der Option der einmaligen Fristverlängerung kein Gebrauch gemacht wird, werden automatisiert Erinnerungs- und Rückforderungsmaßnahmen eingeleitet. Für jede Programmlinie getrennt wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen. Rückzahlungen sind grundsätzlich sechs Monate ab Datum des Bewilligungsbescheides fällig. Darüber hinaus bestehen Stundungs- und Ratenzahlungsmöglichkeiten, die individuell mit den jeweiligen Bewilligungsstellen zu vereinbaren sind. Sofern Ihr prüfender Dritter bereits für Sie alle Schlussabrechnungen eingereicht oder eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 vorgenommen hat, betrachten Sie diese Erinnerung als gegenstandslos. Weitere Informationen zur Schlussabrechnung finden Sie auf der Webseite https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Übrigens: Die Bundesregierung möchte Ihnen den Zugang zu Ihren Überbrückungshilfen erleichtern. Im neu eingerichteten Portal https://meine.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können Sie im Detail einsehen, welche Anträge für Ihr Unternehmen gestellt wurden und welcher prüfende Dritte jeweils zuständig war. Wir danken Ihnen für Ihre Unterstützung zum erfolgreichen Abschluss der Corona-Wirtschaftshilfen. Mit freundlichen Grüßen Ihr Service Desk der Überbrückungshilfen Im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz" Und dann habe ich noch dies hier: FAQ zur Schlussabrechnung Pkt. 3.13 Wenn die Höhe der bisher erhaltenen Zahlungen den im Schlussbescheid abschließend festgesetzten Anspruch auf Überbrückungshilfen bzw. November- und Dezemberhilfe übersteigt, erfolgt mit dem Schlussbescheid eine Anpassung der Förderhöhe. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ist zur Rückzahlung des Differenzbetrags verpflichtet. Die Bewilligungsstellen der Länder haben sich auf folgende Eckpunkte für Rückzahlungen verständigt: Nach Erlass des Schlussbescheides bei eingereichter Schlussabrechnung beträgt die Rückzahlungsfrist sechs Monate ab Datum des Schlussbescheides. Bis zum Ende der Zahlungsfrist ist keine Verzinsung zu leisten. In Abstimmung mit der Bewilligungsstelle können Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen für bis zu 24 Monaten getroffen werden, im Einzelfall bis zu 36 Monaten. Ab Fälligkeit der Rückzahlungsforderung soll eine Verzinsung i. H. v. 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgelegt werden. Erfolgt eine Rückforderung bei Missbrauch oder Betrug oder weil die Schlussabrechnung nach Fristablauf nicht oder trotz Mahnung durch die Bewilligungsstelle unvollständig eingereicht wurde, soll die Rückzahlungsfrist einen Monat ab Datum des Schlussbescheides betragen. Der Rückzahlungsbetrag soll ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Förderung mit einem Zinssatz i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst werden. Wenn ich (für mich) die kursiv markierten Stellen zusammenfasse, steht da (für mich) durchaus: keine Abgabe = Rückzahlung = Verzinsung. So habe ich das auch die ganze Zeit im Kopf und auch gegenüber den Mandanten kommuniziert, ich finde aber ebenfalls nicht mehr wo es mal so deutlich stand. Verd...Sch... ich HASSE diesen ganzen Dreck! Warum muss man uns das Leben so schwer machen? Eigentlich müsste ich jede bep.... Änderung mit jedem Mandanten besprechen, damit die den Wahnsinn mal live miterleben und mich nicht alle für völlig unzurechnungsfähig halten. Ich bitte meinen Wutausbruch zu entschuldigen und betone ausdrücklich, dass damit niemand der hier Anwesenden gemeint war. Ich hab einfach nur den Kaffee auf... 😵
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