Unbekümmert würde ich als Berater die Unterlagen grundsätzlich für weitere Rückfragen speichern, solange die Aufbewahrungsfrist besteht. Wenn der Mandant nach der DSGVO auf die Löschung besteht, würde ich der Bitte nachkommen (müssen), den Wunsch des Mandanten jedoch dokumentieren. Man sollte dem Mandanten sagen, dass ein Datenbestand der im RZ gespeichert ist zwar etwas kostet, aber als Rückversicherung sinnvoll ist, da der "neue" Steuerberater ausfallen könnte. Auch auf spätere Rückfragen kann ich reagieren, weil ich den Datenbestand noch im Zugriff habe. Daten, die ich jedoch für meine Unterlagen gefertigt habe und die ich benötige um meine Dokumentation aufrecht zu erhalten würde ich nicht löschen. Die Einhaltung der Aufbewahrungspflichten liegen immer beim Mandanten und in dessen Verantwortung. Wenn der Steuerberater noch Daten - in welcher Form auch immer - hat, die der Mandant bereits geschreddert hat, ist das ein Glücksfall, wenn diese Unterlagen nochmals benötigt werden. Grundsätzlich muss der Mandant eine genaue Ansage vom Steuerberater bekommen, was dieser speichert und aufbewahrt und wie teuer der "Spaß" ist. Und der Mandant ist verpflichtet zu sagen, was er will. Zu guter Letzt liegt alles in der Verantwortung des Mandanten. Klare Aussagen verhindern trotzdem Rechtstreitigkeiten. Der Steuerberater wird und kann nicht jeden Beleg und jeden Datensatz tilgen. Handakten werden immer im Bestand des Beraters bleiben. Elektronische Handakten-Daten müssen auf jeden Fall aufgehoben werden und sind nicht vom Löschungswille des Mandanten betroffen (analog zur Papierakte). Gruß Martin Heim
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