Es verstößt gegen die GoBD. Die chronologischen Abläufe wären aus meiner Sicht nicht gewahrt. Es wird ein Kassenminusbestand im Kassenbuch dokumentiert und ausgewiesen. Der Mandant würde sich laut Aufzeichnungen Geld auszahlen, welches gar nicht vorhanden ist. Das macht weder aus logischer Sicht sinn, noch ist es zulässig. Bei einer Kassennachschau würde der Prüfer anhand des Kassenbuchs ein Kassenbestand feststellen, welchen er über den Kassensturz kontrolliert. Weißt man nun einen Minusbestand aus, ist unserer Ansicht nach die Kassenführung zu verwerfen. Herr Berger, der Arbeitsablauf ihres Szenarios funktioniert aus meiner Sicht nur, wenn es der im Kassenbuch ausgewiesene Bestand (vom Vortag) hergibt, sodass es zu keinem Zeitpunkt einen Kassenminusbestand gibt. Die chronologischen Abläufe sind genau so wenig gewahrt, wenn Einnahmen bereits vor den Ausgaben gebucht werden. Also wenn der Tagesumsatz in einer Summe als erster Geschäftsvorfall gebucht wird. Der Mandant würde also vor einer bestimmten Ausgabe Einnahmen erfassen, die er zu diesem Zeitpunkt noch nicht hatte. Also genau der umgekehrte Fall, wie Ihrer. Was zählt, ist der Tagesendbestand. Wenn dieser im Minus ist, dann erst haben wir ein Problem. Aber auch nur bei einer Kasse. Nicht, wenn wir Kreditkarten, EC-Abschläge etc. damit erfassen.
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