Hallo f_hirt,
ich kann da so leider nicht zustimmen: In meinem Fall erhält der Mitarbeiter (BGRS 1111, rund 3.400 € brutto/Monat) (allerdings bei neun Arbeitstagen Quarantäne) rund sieben Euro weniger im Vergleich zu seinem sonstigen Netto. Das ist zugegebener Maßen sehr geringfügig und in meinen Augen hinnehmbar.
Da bei der seit 31.03.2021anzuwendenden Berechnungsmethode eben pauschalierte Nettobeträge lt. Kug-Tabelle einfließen, kann ja der individuell ausfallende Nettobetrag nur in den allerseltesten Fällen der Entschädigungszahlung entsprechen. Der individuelle Nettoentgeltausfall hängt ja ab von Krankenkassenzugehörigkeit, Elterneigenschaft, Bundesland (in Sachsen ist ja bzgl. der PV etwas anders) sowie Anzahl der Kinderfreibeträge, Konfessionszugehörigkeit und monatlich zu berücksichtigenden Freibeträgen. Damit wäre es schon fast "ein Sechser im Lotto", wenn der tatsächliche Nettoentgeltausfall dem zu berechnenden entspricht. Wenn man wüsste, welche Werte in die Berechnungen der pauschalierten Nettoentgelte der Kug-Tabellen eingehen, könnte man auch die sich ergebenden Abweichungen nachvollziehen.
Aber dafür hat hier bestimmt gerade keiner Kapazitäten 😉
(Vielleicht aber einen unterforderten Teenager zu Hause, der sich solcher aktuellen coronabedingten Feinheiten gerne freiwillig annimmt?) 😉
Liebe Grüße an alle; herzlichen Dank für den Austausch und gute Nerven weiterhin. Gut zu wissen, dass man nicht alleine ist :-).
Vielen Dank f_hirt! Da lag auch mein Denkfehler, habe das jetzt nochmal neu ausgerechnet und auf 100% hochgerechnet. Jetzt bekommt der MA als Auszahlungsbetrag ca. 16€ mehr raus.
Grüße Jana
Hallo,
ich habe von der DATEV die Auskunft erhalten, dass beide Leistungssätze (1 und 2) anzuwenden sind.
Ich finde die Ausführungen im Dokument sehr knapp gehalten.
Hat jemand andere Informationen?
Hallo,
ich hatte in einem ähnlichen Fall jetzt einmal den Ausfall bis 30.3. erfasst und die Probeabrechnung erstellt, und dann nur den Ausfall für 31.3. erfasst und Probeabrechnung erstellt. Dadurch hatte ich die einzelnen Werte.
In Dok. 1008768 im Beispiel unter Pkt. 5.1. steht:
Der Leistungssatz 1 entspricht einem Prozentsatz von 67. Da die Differenz des pauschalierten Nettos für die ersten 6 Wochen der Quarantäne für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf 100 Prozent zu erhöhen ist, kann der Wert aus dem Leistungssatz 1 für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (unabhängig davon, ob sie Kinder haben) abgelesen werden. Der Leistungssatz 2 entspricht einem Prozentsatz von 60.
Ab der 7. Woche ist das Netto-Ausfallentgelt auf 67% zu kürzen und für den vollen Monat auf maximal 2.016,00 EUR zu begrenzen. D.h. die Differenz des pauschalierten Nettos anhand des Leistungssatzes 1 ist ab der 7. Woche bereits der zu zahlende Netto-Ausfall.
Interessanterweise habe ich heute vom RP Darmstadt eine Mitteilung erhalten, dass in einem Masseverfahren leider auf den Zeitpunkt der Quarantäne (Dezember 2020) und der Antragstellung (Januar 2021) keine Rücksicht genommen werden könne. Aus technischen Gründen, könne leider nur noch nach dem Gesetz vom 31.03.2021 abgerechnet werden. Sie bitten um Verständnis!
Verständnis habe ich dafür überhaupt gar keins! Das ist einfach rechtswidrig. Aber es bleibt ja leider nur die Klage und das entscheiden am Ende die Mandanten...
Hallo sk3007,
vielen Dank für diese interessante Mitteilung. Haben Sie das schriftlich und können dies anonymisiert hier einstellen?
Ein mehr als übler Scherz, sollte man meinen ...
Viele Grüße! Ich bin gespannt! 🙂
Hallo zusammen,
ich habe mich auch an die Abrechnung gewagt und soweit auch verstanden, nur ein Denk**Problem. Der MA bekommt Nachtschichtzuschläge. Ich rechne erste Abrechnung ohne Quarantäne 3158,60 Brutto (3016,64 Steuerbrutto), zweite Abrechnung mit Quarantäne 1924,52 Brutto (1782,56 Steuerbrutto) dritte Abrechnung statt Quarantäne den Zeitraum als Kurzarbeit (1872,56 Steuerbrutto) IST Entgelt gesamt auch 1782,56. Womit soll ich die Differenz für die LA 412 bilden? Meiner Meinung nach imme rmit dem Steuerbrutto,somit würde sich keine Differenz für die LA 412 bilden... hab einen Knoten im Kopf 😞
DANKE
Wir haben heute jemanden im Gesundheitsamt unseres Falls erreicht und die Dame wusste nicht mal von der neuen Berechnung.
Also liegt es dann wohl in unserem Ermessen, welche Variante wir nehmen.
Oh je, das heißt ich suche mir aus ob die aus dem Brutto mit (Gesamtbrutto) oder ohne (Steuer-Brutto) Nachtschicht die pauschlisierten Werte ablese und damit den Nettoausfall festlege?
Hallo Community,
vielleicht kann mir jemand bei folgendem Fall weiterhelfen:
Ich habe einen Quarantänefall (freiwillig gesetzlich versichert) im April:
Wenn ich die Berechnung des Verdienstausfalls nach der neuen Fassung vornehme, komme ich auf folgende Berechnung mit der KUG-Tabelle:
eigentliches Brutto EUR 12.000,00 = pauschaliertes Netto laut Tabelle EUR 3.022,15
gekürztes Brutto EUR 8.000,00 = pauschaliertes Netto laut Tabelle EUR 3.022,15
Differenz aus Soll und Ist = EUR 0,00
Ist das so richtig? Wo ist mein Denkfehler?
Könnte da vielleicht die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung eine Rolle spielen?
Hallo,
bitte halten Sie in diesem Fall Rücksprache mit der Gesundheitsbehörde, wie die Quarantäne entsprechend abgerechnet werden soll.
Ich habe jetzt meine erste April-Quarantäne-Abrechnung und bin jetzt überfordert.
Kam bisher eigentlich gut zurecht damit - aber das plagt mich jetzt.
Welche Abrechnungsweise nimmt man jetzt? Ablesen laut Tabelle oder Simulierung?
Warum ändert man das eigentlich jetzt?
Ich hänge jetzt sogar beim notieren vom Ist-Entgelt lt. Auswertung Nr. 102 fest, lt Dok.#1008768 Pkt.5.2.Nr.11...
Ist damit jetzt das pauschalierte Netto oder das Gesamt-Ist-Entgelt, oder doch was anderes gemeint?
Denn: mein gekürztes Gesamt-Brutto lt. Probeabrechnung Nr. 2 ist der gleiche Wert wie das Ist-Entgelt auf der Auswertung 102.
Aber das kann doch nicht richtig sein.
Wie ermittelt man korrekt das zu korrigierende Ist-Entgelt?
Der Arbeitnehmer verdient monatlich 5.000 Euro brutto (Steuerklasse I) und wurde vom 15.06. bis 29.06. in Quarantäne gesetzt. Er befand sich daher im Juni an 15 Kalendertagen in Quarantäne. Damit entfiel 50% seiner Arbeitszeit (entfallene Arbeitszeit = 15 Kalendertage in Quarantäne/30 Kalendertage im Juni). Sein Brutto-Ist-Entgelt beträgt folglich 2.500 Euro. Gemäß der Umrechnungstabelle nach SGB III EntgV 2020 beträgt das Netto-Soll-Entgelt 2.953,28 Euro und das Netto-Ist-Entgelt 1.698,11 Euro. Der Nettoverdienstausfall liegt bei 2.953,28 Euro - 1.698,11 Euro = 1.255,17 Euro.
Dies ist als Beispiel auf der Seite des Infoportal des IfSG zur Berechnung des Nettoentgeltes angegeben. Lt. DATEV soll aber die Kug-Tabelle angewandt werden. Welche Umrechnungstabelle muss ich nun nehmen?
Hallo,
das habe ich auch gelesen. Habe die Tabellen 2020 und 2021 mal grob verglichen und gesehen, dass nur bei Steuerklasse 5 oder 6 geringe Abweichungen sind. Hab eine Mail dorthin geschrieben, mal sehen ob und wenn ja was die antworten.
Grüße
M_H
Es wäre super, wenn Sie mir dann auch eine Info geben könnten. Danke.
Sobald ich Info habe, stelle ich die Antwort hier ein. Kann aber erfahrungsgemäß etwas dauern 😉
Grüße
M_H
Hallo zusammen.
Ich kann nur empfehlen vorab beim zuständigen Amt anzurufen.
Bei mir das gleiche Spiel: Abrechnung mit KUG Tabelle nach der neuen DATEV Vorgabe erfolgt und als ich heute beim zusändigen Amt anrief, erhielt ich die Info: "da hat sich nichts geändert, die Vorgabe wurde nur im Gesetz verankert...wir rechnen weiter ab, wie zuvor..."
Nun, da auch bei mir der MA plötzlich mehr Netto durch die Pauschalierung erhält, sind Differenzen vorprogrammiert und die Mandanten werden wohl der Meinung sein, der Fehler liegt bei uns.
Ich korrigiere nun auf "die alte Abrechnungsvariante" und hoffe, dass der errechnete Betrag dann identisch ist mit dem Erstattungsbetrag.
Wünsche allen gute Nerven...
Hallo zusammen,
wir hatten auch das Problem mit mehr Netto. Ist ja auch Quatsch die 67% aus der KUG-Tabelle wieder auf 100 hochzurechnen. Wir rechnen die ersten 6 Wochen Quarantäne auch wie bisher ab. Die KUG-Tabelle benötigt man m.E. erst ab der 7 Woche. Den Fall hatten wir allerdings noch nicht.
Hallo,
klären Sie bitte rechtliche Fragen, z.B. wie die Berechnung des Verdienstausfalls erfolgen soll, mit der zuständigen Behörde.
Bei der Ermittlung des pauschalierten Netto-Entgelts mit Hilfe einer simulierten Kug-Abrechnung notieren Sie sich das Gesamt-Ist-Entgelt. Gibt es, wie bei Ihnen beschrieben, keine Differenz aus dem Gesamt-Brutto der 2. Probeabrechnung und dem Gesamt-Ist-Entgelt aus Auswertung 102, so muss das Ist-Entgelt nicht korrigiert werden.
Gern schauen wir uns mit Ihnen den Sachverhalt an, wenden Sie sich dazu bitte über einen anderen Servicekanal an uns.
Ich finde diese neue simulierte Kug-Abrechnung sehr verwirrend, für Neulinge in der Lohnabrechnung mit Quarantäne fast nicht durchschaubar. Laut der Vorgehensweise gab es auch bei mir keine Differenz zwischen Gesamt-Brutto und Gesamt-Ist-Entgelt. Da zweifelt man schon an seiner Rechnerei und kommt gar nicht mehr klar.
Deshalb habe ich dann die erste Variante genommen.
Warum wurde dies eigentlich geändert?
Ich habe auch die Antwort der Gesundheitsbehörde erhalten, daß sich nichts geändert hat.
Die Zahlen, die von denen ausgerechnet und erstattet werden weichen trotzdem von meinen beantragten Zahlen ab.
Zum Glück wird mehr erstattet als beantragt. Muß ich dann eigentlich die Abrechnung nachträglich ändern?
Gedanklich stehe ich da gerade auf dem Schlauch, ob diese Differenzen Auswirkungen haben.
So, erste Antwort ist da ... meine Frage war, ob es sich eventuell um einen Tippfehler handelt und die Tabelle 2021 gemeint ist - hier die Antwort:
"Ihre Anfrage ist beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen eingegangen.
Ich bedanke mich für den Hinweis, dass auf der Internetseite scheinbar noch eine Anpassung vorgenommen werden muss.
Ich werde dies an die Verantwortlichen weitergeben. Wie Sie bereits richtig vermuten, handelt es sich um einen Tippfehler."
Jetzt habe ich eine weitere Anfrage gestartet ob es sein kann, dass die Ämter alle anders abrechnen als vorgegeben ... mal sehen ob die Dame noch einmal antwortet.
"pauschal" ist das neue "genau"
Ich stelle mir vor, wie der Praktikant im Ministerium ein Sonderbonbon dafür bekommen hat, weil ihm aufgefallen ist, dass zigtausend Steuerberater und Unternehmer aktuell für "eine" korrekte und centgenaue IFSG-Abrechnung jeden einzelnen Arbeitnehmer drei Mal anpacken müssen und wie er, also besagter Praktikant, so wie noch niemals ein Praktikant vor ihm, durch seine Eigeninitiative und durch seine Idee, dass ganze künftig zu pauschalieren, auf einen Schlag zigtausend Steuerberater und Unternehmer entlastet und glücklich gemacht hat 😜
Mein Problem:
Ich gehe mal so weit, meine Abrechnung, bei der alle betroffenen Arbeitnehmer mit der neuen Methode deutlich weniger Netto erhalten, als ohne Quarantäne so begründen zu wollen:
Besagter Mandant ist in höchstem Maße Netto-Optimiert. Laut DATEV wird das "Gesamt-Brutto" zur Ermittlung verwendet. Die pauschalierten Nettobeträge sind deshalb deutlich niedriger, als das tatsächliche Netto, weil die komplette Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit auf die im Gesamt-Brutto enthaltenen Bestandteile im pauschalen Wert außen vor bleiben. Durch die Quarantäne bekommt er quasi einen Eindruck auf den ansatzweise tatsächlichen "geldwerten Vorteil" seiner Entgeltoptimierung.
Ergibt das Sinn? Nach gefühlt 35 Probeabrechnungen sehe ich nur noch Ameisenkrieg...
Ich habe heute einen Mitarbeiter mit Lohnsteuerklasse 5 abgerechent.
Er war im April eine Woche in Quarantäne.
Nach der neuen Berechnung bekommt er netto 80 € weniger,
habe mit unserem Steuerberater telefoniert, er meinte die hätten das auch schon gehabt....kann das sein?
Es müssen dich 100% erstattet werden.
Ich habe heute Morgen mit einer Kollegin gesprochen und nun stellt sich mir folgende Frage. Bei der Ermittlung des Bruttoausfallentgelts, bezieht sich da das Amt auf das tatsächlich gekürzte Bruttoausfallentgelt oder das SV-Bruttoausfallentgelt (aufgrund ZVK)?
Hallo Zusammen,
nachdem ich per Mail beim Amt in Landau, welches für das Land Rheinland-Pfalz die Quarantäne-Anträge bearbeitet, nachgefragt habe, ob sich bei der Berechnung was geändert hat, habe ich gestern eine Nachricht bekommen, dass sich KEINE Änderung bei der Berechnung ergeben hat.
LG Bianca
Hallo,
seit dem 31.03. ist das neu gefasste IfSG in Kraft getreten. Hier wird klargestellt, wie die Höhe der Entschädigungszahlung zu berechnen ist.
Der Bruttoverdienstausfall wird nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ermittelt.
Der Verdienstausfall aus der Nettodifferenz wird mit dem pauschalierten Netto-Entgelt berechnet.
Informationen hierzu finden Sie im Dokument 1008768 und unter diesem Link.
Hallo,
jetzt habe ich folgende umfangreiche Antwort erhalten:
zunächst möchte ich mich für die verzögerte Rückmeldung entschuldigen.
In den letzten Tagen und Wochen haben uns vermehrt Anfragen zu dieser Thematik erreicht. Gerne teile ich Ihnen die Rechtsauffassung Nordrhein-Westfalens im Folgenden mit.
Unserer Auffassung nach hat sich an der Berechnungsmethodik zur Ermittlung des Verdienstausfalls im Sinne des § 56 IfSG mit der kürzlich erfolgten rechtlichen Anpassung keine relevante Änderung ergeben. Mit der nunmehr gesetzlich festgeschriebenen Pauschalierung wird vielmehr eine Konkretisierung vorgenommen und die Bearbeitung insofern erleichtert. Gerne erläutere ich Ihnen in diesem Zusammenhang den unserer Auffassung nach korrekten – und seit Beginn der Pandemie so auch bereits angewandten - Berechnungsweg:
Schritt 1 – Ermittlung des Bruttoverdienstausfalls
Der Bruttoverdienstausfall richtet sich nach dem Gehalt, welches der Arbeitnehmer ohne Quarantäne / Betreuungsbedarf erzielt hätte. Diesbezüglich findet § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz Anwendung. Nach Ermittlung des Brutto Soll-Entgelts wird auf dieser Grundlage kalendertäglich der Verdienstausfall ermittelt.
Beispiel: Brutto Soll-Entgelt 4.000 € - Quarantäne 10 Kalendertage: 4.000 € / 30 x 10 = Bruttoverdienstausfall in Höhe von 1.333,33 €
Schritt 2 – Berechnung des Netto-Verdienstausfalls sowie der erstattungsfähigen SV-Beiträge
Bei unbeschränkt sozialversicherungs- und einkommenssteuerpflichtigen Arbeitnehmern erfolgt die Umrechnung in Anlehnung an § 106 SGB III. Die pauschalierten Werte sollen ein Anhaltspunkt sein und können deshalb nicht die gesamte Breite an Beschäftigungsverhältnissen abbilden. Für alle nicht unbeschränkt sozialversicherungs- und einkommenssteuerpflichtigen Arbeitnehmer muss daher an dieser Stelle weiterhin eine entsprechende individuelle Berechnung vorgenommen werden. Eine Kürzung auf Beitragsbemessungsgrenzen erfolgt grundsätzlich nicht. Auch weitere Einschränkungen des SGB III kommen an dieser Stelle nicht zum Tragen.
Beispiel unbeschränkt sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer:
Bruttoverdienstausfall 1.333,33 € - SV-Beiträge AN-Anteil 264 € - Lohnsteuerabzug Steuerklasse 1 25,41 € = Nettoverdienstausfall 1.030,59 €
Diese Berechnungsmethode spiegelt die sich aus § 56 IfSG ergebende Rechtslage dar und bietet zudem die Möglichkeit die verschiedenen Merkmale der unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnisse realitätsnah abbilden zu können. Es kommt immer wieder vor, dass die beantragte Summe der Antragsteller nicht der Entschädigungssumme entspricht, die von den durchführenden Behörden ermittelt wird. Oftmals stammen diese Unstimmigkeiten aber z.B. von ungenau ausgefüllten Anträgen oder einem falschen Grundverständnis der Antragsteller für die Berechnungsmethodik.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein. Bitte beachten Sie, dass die dargestellte Rechtsauffassung lediglich für Nordrhein-Westfalen und entsprechend die für die Bearbeitung zuständigen Landschaftsverbände Gültigkeit hat. Für andere Behörden und Bundesländer kann keine Angabe gemacht werden.
Mit freundlichen Grüßen,
im Auftrag
Katharina Aretz
Die gute Dame hat sich wirklich sehr viel Mühe gegeben mir zu antworten, man sieht dass sich viele Lohnabrechner Gedanken machen ... - ist aber nur für NRW ... also weiterhin anrufen, anrufen, anrufen ...
VG
M_H