Hallo,
wenn Sie einen Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis (auch Minijob mit Erklärung) am 01.09.2022 haben, kann Ihnen für die Beurteilung des Arbeitnehmers alles andere egal sein, er hat Anspruch auf die EUR 300,00.
Egal, ob er Rentner, Millionär, selbstständig, Politiker oder sonst was ist...
@Yvi1 schrieb:
wie läuft es denn jetzt eigentlich mit den Rentner, die hier auf GV-Basis arbeiten, diese sollen ja jetzt die 300,00€ über den Staat ausgezahlt bekommen, nehme ich diese bei mir jetzt wieder raus?
Auf welcher Rechtsgrundlage wollen Sie das rausnehmen? Auf eine Absichtsbekundung der Regierung, für die es noch nicht einmal einen Gesetzesentwurf gibt?
Die Arbeitnehmer haben den Anspruch...
wie läuft es denn jetzt eigentlich mit den Rentner, die hier auf GV-Basis arbeiten, diese sollen ja jetzt die 300,00€ über den Staat ausgezahlt bekommen, nehme ich diese bei mir jetzt wieder raus?
Selbstverständlich erhalten diese Rentner mit dem September-Gehalt die EPP. Die jetzige Gesetzeslage zählt.
Habe ich es richtig verstanden, wenn Arbeitnehmer erst nach dem 01.09. eintreten (z. B. 20.09.) das sie dann keinen Anspruch auf die Energiepauschale haben und diese entweder von ihrem vorherigen AG erhalten oder über die Steuererklärung? Stichtag ist immer der 01.09?
Stichtag 01.09.. Richtig, wer am 02.09. anfängt, ist bei Ihnen raus.
Lohn und Gehalt
dokument 1024621 Punkt 3.3 Mit Nachträglich anspruchsberechtigt im November.
Wie verhält es sich da? muss ich dann ausbezahlen? Denn ich beschäftige mich gerade mit dem Thema Korrektur Lohnsteueranmeldung.
Ich weiß nicht, ob ich nachzahlen würde?! In der Regel wissen alle Arbeitnehmer frühzeitig bescheid, dass sie die Nachweise abzugeben haben. Es sollte eine Frist gegeben haben, bis zu der die Nachweise abzugeben waren. Danach noch berücksichtigen, ...
Was sollte die Finanzverwaltung machen?
Also wohl eher ein arbeitsrechtliches ggf. zwischenmenschliches Problem, wenn wir es als Steuerberater noch nachträglich erledigen müssen, ggf. auch eine Honorarfrage.
Hallo,
wenn die LSt-Anmeldung nach Stichtag geändert wird, müssten doch auch Bußgelder anfallen oder täusche ich mich da?
Grüße
@eddy2410 schrieb:Hallo,
wenn die LSt-Anmeldung nach Stichtag geändert wird, müssten doch auch Bußgelder anfallen oder täusche ich mich da?
Grüße
Warum?
Die Anmeldung wurde doch erst einmal abgegeben - und wenn danach eine Korrektur erfolgt, ist dies im Regelfall kein Grund für einen Verspätungszuschlag. Und wenn dies dann nur an der EPP liegt, erst Recht nicht.
Vielen Dank für Ihren pragmatischen Hinweis 😄
Wir haben die Formblätter eine Frist zur Erklärungen erstes Dienstverhältnis rechtzeitig an die Mandanten verschickt und eine Frist zur Abgabe gesetzt. Die ist verstrichen. Wer nicht abgegeben hat bekommt keine EPP.
Da werden keine Korrekturen vorgenommen.
Das müssen die sich dann über die Einkommensteuererklärung holen.
Warum? Das EPP-Gesetz (FAQ) sagt : Anspruchberechtigt als Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis. Wenn der Nachweis vorliegt muss sogar ausgezahlt werden.
Die 300 € über die RV für die Rentner interessiert uns nicht.
Hallo liebe Community,
ich habe gestern die Abrechnung für den August 2022 erstellt in Lodas. Die LA 799 war angelegt, allerdings noch keine Kontierung hinterlegt. Die Mitarbeiter für die EPP waren geschlüsselt. Auf der Lohnsteuermeldung August wird die Energiepauschale aber nicht ausgewiesen. Liegt das an der fehlenden Kontierung? Wie kann ich das Problem beheben? Muss die Lohnsteuermeldung August korrigiert werden über DÜ-Formular Lohnsteuermeldung? Fragen über Fragen...über eine schnelle Hilfe wäre ich sehr dankbar.
Viele Grüße
Sandra
@FrauSmith schrieb:Die 300 € über die RV für die Rentner interessiert uns nicht.
Richtig, denn da muss wohl die RV prüfen wer noch nicht erhalten hat und somit noch anspruchsberechtigt ist. Endlich mal was was einer Behörde an Zusatzarbeit zugeteilt wird 😄
Endlich mal was was einer Behörde an Zusatzarbeit zugeteilt wird 😄
Ich überlege gerade, ob ich Ihren Optimismus dahingehend teilen soll. 🙂
@oliverstippe schrieb:Ich überlege gerade, ob ich Ihren Optimismus dahingehend teilen soll. 🙂
Das war doch kein Optimismus, das ist Schadenfreude. Okay, vielleicht bekommt der StB den Bumerang bei der EStE zurück... Aber Optimismus keinesfalls. Ich weiß was da dann alles passieren kann. 😉
Guten Abend,
mich verwirrte ein Kollege.
Er meinte die Pauschale müsse auch bei Spätabrechnern (wir schätzen die Beitragsnachweise für September und rechnen den September dann Anfang Oktober ab) schon im September überwiesen werden muss. Ich bin davon ausgegangen, das die Auszahlung im Oktober mit der Lohnabrechnung für den September erfolgen kann.
Was stimmt nun?
Grundsätzlich hat der Kollege Recht. Aber - siehe FAQ EPP des BMF VI.10 (Stand 31.08.2022):
Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, bestehen keine Bedenken, wenn die Auszahlung mit der Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgt.
Das heißt also man kann die Pauschale bei Spätabrechnern mit dem Lohnzettel September im Oktober auszahlen.
Na klar. Ist kein Problem. Wie soll es auch sonst funktionieren?
Handhaben wir auch so.
Hallo liebe Community,
darf ich noch einmal nach den Erfahrungen bei Ihnen fragen, was die Abrechnung der EPP als steuerlicher Einmalbezug anbelangt: Wir haben einen Mandanten mit einigen Neueintritten im Jahr 2022 (alle vor dem 01.09.2022) und nun habe ich bei der September-Abrechnung 2022 gesehen, dass bei fast gleichem Gehalt und gleicher Steuerklasse etc. unterschiedliche Lohnsteuerabzüge bei den neu eingetretenen AN erfolgte - von 0 € LSt-Abzug bis zu 80 €. Woran das liegt habe ich herausgefunden:
Ich habe bei keinem der Neueintritte in 2022 nach den steuerlichen und sozialversicherungspflichten Werten des Vorarbeitgebers gefragt, somit rechnet DATEV korrekterweise den Einmalbezug EPP über die Jahreslohnsteuertabelle anhand der fehlenden Vor-Daten und der unterschiedlichen Eintrittsdaten (z.B. 01.04, 01.07., 01.08.) auch mit unterschiedlichen LSt-Beträgen. Dann müsste ich entweder die betroffenen AN nach den Vorarbeitgeber-Werten fragen.
Wenn sie das nicht preisgeben möchten, müsste ich nach den Vorarbeits-Tagen bis zum Eintritt fragen, dann rechnet DATEV anhand einer Vereinfachungsregelung und weist aber im Dezember (oder bei früherem Austritt) den Großbuchstaben "S" in der LSt-Bescheinigung aus, was bedeutet, diese AN werden eine Pflichtveranlagung durchführen müssen.
Wegen der Eile der Lohnabrechnung 9/2022 und da ich vermutlich die Daten der AN nicht mehr rechtzeitig bekomme, habe ich einmal selbst die SV+Steuertage bis zum Eintritt selbst errechnet und so abgerechnet.
Meine Fragen sind nun:
Wie wird das von Ihnen in der Praxis gehandhabt ? Werden i. d. Regel die Werte des Vorarbeitgebers vorgetragen ?
Bzw. nur die Tage vorgetragen und dann mit "S" in der LSt-Bescheinigung ausgewiesen ?
Ich könnte das Thema auch "ignorieren" (komischerweise kommt hier kein Hinweis von DATEV bei der Neuanlage oder bei Abrechnung eines Einmalbezugs bei unterjährigen Eintritten), nur in diesem Fall ahne ich schon, dass sich die MA der unterjährig Eingetretenen die Lohnabrechnung ansehen werden und dann fällt schon sehr auf, dass hier unterschiedliche LSt-Abzüge stattgefunden haben.
Wenn ich nicht nachfrage und selbst Tage eingebe, werden sie zu einer Pflichtveranlagung herangezogen, woran ich auch nicht dafür verantwortlich sein möchte.
Herzlichen Dank schon Vorab für die Erfahrungs-Infos und ein schönes Wochenende,
Barbara D.
Hallo Community,
möchte hierzu jemand seine Erfahrungen teilen?
Ich verweise hierzu mal auf meinen Beitrag im Parallel-Thread:
Vielen Dank !
Den Beitrag hatte ich nicht gesehen.
Wir haben nun die Entscheidung getroffen, mit den Tagen bis zum Eintritt zu arbeiten und damit kommt der Ausweis Großbuchstabe S und die Pflichtveranlagung. Im Personalfragebogen der DATEV bei Neueinritten gibt es ja sogar schon diese Tabelle zum Ausfüllen der Tage (Vorarbeitgeber) - und wenn dies die AN leer lassen, werde ich nicht mehr aktiv deswegen auf sie zugehen.
Schönen Tag und danke,
Barbara D
Puh, die Info ist heftig - Danke! Hatten wir gar nicht auf den Schirm. Die Besonderheit bei unterjährigem Eintritt wird wie bereits von Kollegen geschildert auch in keinem Hinweis bei der Lohnabrechnung erwähnt bzw. auch nicht in den Hilfsdokumenten zur EPP der DATEV.
Wir haben für die betreffenden Fälle soeben E-Mails an die Mandanten verschickt mit der Bitte um Zusendung der Lohnsteuerbescheinigungen der Vorarbeitgeber der relevanten Mitarbeiter... alternativ Beschäftigungstage mit Pflichtveranlagung.
Ob das unsere Regierung wirklich auf dem Schirm hatte, was diese kleinlichen 300 € für einen verwaltungstechnischen Aufwand zur korrekten Abbildung auslösen?
Hatten wir gar nicht auf den Schirm. Die Besonderheit bei unterjährigem Eintritt wird wie bereits von Kollegen geschildert auch in keinem Hinweis bei der Lohnabrechnung erwähnt bzw. auch nicht in den Hilfsdokumenten zur EPP der DATEV.
Warum sollte es dafür auch einen gesonderten Hinweis geben. Es gibt den Hinweis, dass die EPP als sonstiger Bezug behandelt wird. Wer Löhne abrechnet, weiß doch was das bedeutet. 😉
In LuG gibt es bei sonstigen Bezügen einen Hinweistext, wenn man den Vortrag vergessen hat und man einen sonstigen Bezug abrechnet:
Hinweis #LN03105
Der Mitarbeiter ist während des aktuellen Abrechnungsjahres am 03.05.2022 eingetreten. Es liegen keine
Vorarbeitgeberwerte oder Beschäftigungstage bei Vorarbeitgebern für die steuerliche Hochrechnung des
Jahresarbeitslohnes vor.
» Prüfen Sie, ob der Mitarbeiter vor dem Eintrittsdatum im aktuellen Abrechnungsjahr bereits beschäftigt war.
Erfassen Sie in diesem Fall die Vorarbeitgeberwerte oder Beschäftigungstage bei vorherigen Arbeitgebern
beim Mitarbeiter unter 'Stammdaten | Steuer | Vorarbeitgeberwerte'.
Hatten wir gar nicht auf den Schirm.
Ich hatte das vorher Stichprobenartig mal bei einigen mit und ohne Erfassung Vorbeschäftigungstage ausprobiert. Je nach Konstellation war bei manchen AN ein Unterschied von 0€ zu 90€ bei der LSt für die EPP. Bei Arbeitgebern mit vielen Neueintritten ist man da schnell im vierstelligen Bereich zu wenig Lohnsteuerabzug. Durchaus nicht zu vernachlässigen.
@t_r_ schrieb:In LuG gibt es bei sonstigen Bezügen einen Hinweistext, wenn man den Vortrag vergessen hat und man einen sonstigen Bezug abrechnet:
Hinweis #LN03105
Der Mitarbeiter ist während des aktuellen Abrechnungsjahres am 03.05.2022 eingetreten. Es liegen keine
Vorarbeitgeberwerte oder Beschäftigungstage bei Vorarbeitgebern für die steuerliche Hochrechnung des
Jahresarbeitslohnes vor.
» Prüfen Sie, ob der Mitarbeiter vor dem Eintrittsdatum im aktuellen Abrechnungsjahr bereits beschäftigt war.
Erfassen Sie in diesem Fall die Vorarbeitgeberwerte oder Beschäftigungstage bei vorherigen Arbeitgebern
beim Mitarbeiter unter 'Stammdaten | Steuer | Vorarbeitgeberwerte'.
LODAS kennt einen derartigen Hinweis leider nicht.
Ich möchte nicht wissen, wie viele Lohnabrechnungen über LODAS falsch laufen, weil sich der Lohnsachbearbeiter entweder nicht darum kümmert oder es einfach mal vergisst...
Ich möchte nicht wissen, wie viele Lohnabrechnungen über LODAS falsch laufen, weil sich der Lohnsachbearbeiter entweder nicht darum kümmert oder es einfach mal vergisst...
Da schwant mir übles.
Oder vielleicht sogar nicht wissen...