Hallo Herr Machholz, wenn es sich um eine klassische Abfindung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes handelt, ist die Abfindung steuerrechtlich ein sonstiger Bezug. In diesem Fall gilt: R 39b.6 Abs. 1 LStR: "Von einem sonstigen Bezug ist die Lohnsteuer stets in dem Zeitpunkt einzubehalten, in dem er zufließt. Der Lohnsteuerermittlung sind diejenigen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Freibetrag, Kirchensteuermerkmal) zugrunde zu legen, die zum Ende des Kalendermonats des Zuflusses gelten." Also ELStAM-Abruf zum 01.06.2019. Aber selbst wenn die Abfindung eine Nachzahlung von laufenden Bezügen wäre (sowas wird ja manchmal vereinbart und trotzdem Abfindung genannt), müsste diese als sonstiger Bezug in 2019 versteuert werden, da es sich um eine Nachzahlung von Arbeitslohn handelt, die (ganz oder Teilweise) das Vorjahr betrifft. Wenn es sich um laufenden Arbeitslohn handeln würde, müsste dieser zwar wegen der Sozialversicherungsbeiträge im Dezember 2018 nachberechnet werden, es müsste aber trotzdem die Lohnsteuertabelle von 2019 angewendet werden. Also wenn es sich um laufende Bezüge handelt, dann Nachberechnung Dezember 2018, wenn es sich um eine klassische Abfindung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes handelt, dann Abrechnung Juni 2019. Zur Frage Haupt- oder Nebenarbeitgeber: Ich würde versuchen, über den Anwalt der Gegenseite vom Mitarbeiter Auskunft zu bekommen, ob er im Juni 2019 einer Beschäftigung nachgeht. Wenn ja, wird er wohl damit einverstanden sein, dass die Abfindung als Nebenarbeitgeber mit Steuerklasse 6 abgerechnet wird. Wenn er weiterhin arbeitslos ist, Kann der ELStAM-Abruf als Hauptarbeitgeber erfolgen. Die zutreffende Lohnsteuerklasse wird dann zurückgemeldet. Da die Abfindung nach Ihren Angaben wohl nicht ermäßigt besteuert werden kann, müsste hier die Jahrestabelle angewendet werden. Gruß Boris Haskanli
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