@saldorfer bitte keine Wörter/Begriffe der AO falsch verwenden, bringt oft mehr Missverständnisse mit sich... Grundsätzlich ist das Vorgehen wie folgt, egal welche Steuererklärung abgegeben wird: - Vollmacht in Steuersachen liegt unterschrieben vor (ggf. §§ 183, 183a AO beachten)-> dann bitte über die Vollmachtsdatenbank für St.B diese elektronisch übermitteln + davor in den Stammdaten die gewünschte Vollmacht anlegen. § 183 AO - Einzelnorm § 183a AO - Einzelnorm Ab Bestätigung der Vollmacht vom FA wird diese in den Stammdaten Schnellübersicht unter Vollmachten angezeigt und ist aktiv bis zum Widerruf: Ab 01.01.2027 beachte bitte §§ 122, 122a AO in der gültigen Form: § 122 AO - Einzelnorm § 122a AO - Einzelnorm sowie die Beiträge: Digitaler Verwaltungsakt (DIVA) Gelöst: DIVA II - Extra Mail-Adresse als Bekanntgabeadress... - DATEV-Community - 553440 Sonstige Schreiben per DIVA II - DATEV-Community - 556427 Beispiel aus einer Grundstücksgemeinschaft (keine eGbR) Die elekt. Bescheiddaten sind kein Steuerbescheid (kein VA) Wenn eine elekt. Vollmacht vorliegt, muss der Haken nicht gesetzt werden, weil die elekt. Vollmacht gespeichert ist, bis zum Widerruf.
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