Hallo, ich muss hier nochmal einhaken. Ich rechne bislang grundsätzlich mit den tatsächlichen Kalendertagen des jeweiligen Monats, kenne aber auch bei einigen Mandanten die arbeitstägliche Berechnung. Da ich mich wegen der KUG-Berechnung mit dem Thema Kürzung der Vergütung beschäftigt habe, bin ich über ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts gestolpert (Az. 5-AZR-251/11 vom 16.05.2012). Im Orientierungssatz heißt es bei Nummer 3: Fehlen kollektive oder vertragliche Regelungen, ist die für Teile eines Kalendermonats geschuldete Vergütung wegen Annahmeverzugs auf der Grundlage eines Tagessatzes von einem Dreißigstel des Monatsentgelts zu berechnen. Scheinbar hat sich hier die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits vor einiger Zeit geändert. Im oben genannten Urteil wird auch das alte Urteil vom 14.08.1985 zitiert (Az. 5-AZR-384/84), aber das BAG scheint davon abzurücken. Wollte ich nur anmerken 🙂 Gruß
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