Hallo,
ich habe 100% Kurzarbeit im März.
Nun geht es mir um die BAV/Direktversicherung der Mitarbeiter.
Bei den Fehler und Hinweisen sagt das Programm, dass die Gehaltsumwandlung nicht abgerechnet werden kann da es keine Bezugs-Lohnart mehr gibt. Verstehe ich auch. Aber wie löse ich das? Rechne ich die BAV trotzdem ab, wenn ja wie?
Dann habe ich noch den Fehler dass bei der Lohnart 901 die steuer - und Sv rechtliche Behandlung nicht mit "SV monatlich" angegeben ist.
Kann mir jemand sagen was damit gemein
Hallo,
wenn für einen vollen Monat Kurzarbeitergeld abgerechnet wird, kann keine Gehaltsumwandlung für eine betriebliche Altersvorsorge erfolgen.
Da es sich bei der Lohnart um einen Steuer- und SV-freien Wert handelt, kann keine Umwandlung erfolgen.
Die Stammlohnart 901 "Betr.AV.AG lfd.ST-frei" ist eine Automatiklohnart, die im Normalfall nicht von den Standardschlüsselungen abweichen sollte. Unter Mandantendaten | Lohnarten, Register Steuer/SV/UV ist die Steuer- und SV-Behandlung mit dem Schlüssel 84 "Bezüge steuer- u. sv-frei, k. Ges. Brutto" vorbelegt.
Weitere Informationen zur betrieblichen Altersvorsorge finden Sie auch unter der Dokumentennummer 1020917 "Betriebliche Altersvorsorge (bAV) ab 2018" in unserer Info-Datenbank.
Viele Grüße
Vanessa Mertel
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo, habe auch das Problem mit der BAV. Abgerechnet in einem Teilmonat mit KUG. Könnte mir jemand dabei helfen? Fehlermeldung: Die Gehaltsumwandlung ( Lohnart:200) kann nicht abgerechnet werden, da die Bezugs-Lohnart in der Abrechnung nicht vorhanden, oder eine Automatik-LA ist.
Daten:
Brutto Std-Lohn Anteil wäre 560,00 € BS 1 LA 410
KUG 543,65 €
BAV 260,00 € 911 und 914 (+/-)
Hallo Frau Mertel,
ich wollte nur zur Sicherheit nachfragen, man kann ja z. B. auch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld umwandeln und in eine bAV einzahlen, obwohl dieser steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Warum funktioniert das nicht beim Kurzarbeitergeld? 🤔
Danke!
Hallo,
die Versicherung bucht - trotzdem ich KUG Null habe- ja weiter ab.
Muss ich das dann manuell erfassen?
LG Renate Prugger-Ebert
Hallo Frau Prugger-Ebert,
liegt hier ein Lastschriftauftrag vor? Falls ja, setzen Sie sich bitte mit dem Arbeitnehmer bzw. dem Versicherungsunternehmen in Verbindung und schildern Sie die Situation.
Bei Überweisungen wird kein Überweisungsträger erstellt, wenn keine Gehaltsumwandlung abgerechnet wird.
(bitte löschen)
Hallo Eddy,
irgendwas habe ich falsch gemacht...und deinen Beitrag unbeabsichtigt gelöscht anscheinend.
Könntest du ihn wieder reinsetzen?
Das mit Bezug auf LA 410 war natürlich auch mein erster Gedanke. Aber das lehnt das Programm ab "unzulässige Lohnart"...
Gruß
Renate Prugger-Ebert
Nein, den habe ich gelöscht, weil man tatsächlich die LA 410 nicht einsetzen kann... Witzig, beim Mutterschaftsgeld geht das nämlich.
Allerdings fällt mir überhaupt kein Grund ein, warum das beim Kurzarbeitergeld nicht gehen soll (außer, dass es eine Sozialleistung ist, aber das kann kein hinreichender Grund sein...)
Dann müssen die bAV-Verträge an der Stelle beitragsfrei gestellt werden oder vom AN privat bezahlt werden.. das ist natürlich aufwändig und irgendwie auch nicht sinnhaft. Ich bin allerdings dennoch der Meinung, dass sich die Entgeltumwandlung auf das Gesamtjahr lohnsteuermindernd auswirken müsste, da das KUG ja auch dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
Wenn ich falsch liege, würde ich mich über eine Aufklärung freuen.
Viele Grüße
Hallo,
bei einem Vollausfall wegen Kurzarbeit kann die Gehaltsumwandlung nicht abgerechnet werden, da die ursprüngliche Bezugslohnart nicht mehr in der Abrechnung vorhanden ist. Die Lohnart 410 kann nicht als Bezugslohnart hinterlegt werden, da es sich um eine Lohnersatzleistung handelt.
Sofern die Bezugslohnart (z.B Gehalt oder Stundenlohn) abgerechnet wird, z.B. bei einem Teilmonat Kug, kann auch die Gehaltsumwandlung durchgeführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Prsonalwirtschaft
DATEV eG
Ja, aber warum geht mit dem Zuschuss zum Muttersch.Geld als Bezugs-LA für die EGUW (ist ja auch eine Sozialleistung)?
Zudem ist es doch egal, ob ich die EGUW aus meinem Netto finanziere oder aus dem Auszahlungsbetrag, der auf meinem Konto eingeht.
Tatsächlich unterliegt ja auch das KUG dem Progressionsvorbehalt, wodurch das steuerpflichtige Gesamtjahresbrutto reduziert werden müsste (im LSt-Jahresausgleich).
Ich verstehe nicht, warum das KUG als Bezugs-LA unzulässig ist.
Selbst Lohnart 414 ist als Bezugs-LA unzulässig und die ist ja nun wirklich keine Lohnersatzleistung.
Hallo,
ich hatte die Tage einen ähnlichen Fall.
Habe als weitere Bezugslohnart den Firmenwagen 1% hinterlegt.
Auf den ersten Blick hat es funktioniert. Später hab ich dann gesehen, dass die BAV zwar auf der Abrechnung war, das Steuerbrutto war jedoch nicht um die Umwandlung gemindert.
Begründung der Datev war, dass das Auto kein laufendes Brutto ist.
Er nimmt es in dem Fall nicht weil Umwandlung aus einem Sachbezug nicht vorgesehen ist.
Die Mandanten werden nun die BAV vorerst so überweisen, die Abrechnung wird dann in Monaten mit weniger KUG nachgeholt.
Komfortabel ist das nicht, erspart aber die Beitragsfreistellung.
Bleibt zu hoffen, dass KUG nicht mehr so lange geht, damit die Beträge bis zum Jahresende abgerechnet werden können.
Das Kfz ist auch eine lustige "Krücke" 😂
Die mtl. EGUW in andere Monate zu "verlagern" ist natürlich eine ziemlich gute Idee. Die Höchstgrenzen sind sowieso Jahresbeträge... das dürfte sogar funktionieren, muss ich morgen direkt mal testen 😏