abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

KUG und BAV

12
letzte Antwort am 13.05.2020 22:33:35 von eddy2410
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
AnnePa1
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 13
5226 Mal angesehen

Hallo,

 

ich habe 100% Kurzarbeit im März.

Nun geht es mir um die BAV/Direktversicherung der Mitarbeiter.

Bei den Fehler und Hinweisen sagt das Programm, dass die Gehaltsumwandlung nicht abgerechnet werden kann da es keine Bezugs-Lohnart mehr gibt. Verstehe ich auch. Aber wie löse ich das? Rechne ich die BAV trotzdem ab, wenn ja wie?

 

Dann habe ich noch den Fehler dass bei der Lohnart 901 die steuer - und Sv rechtliche Behandlung nicht mit "SV monatlich" angegeben ist.

Kann mir jemand sagen was damit gemein

DATEV-Mitarbeiter
Vanessa_Mertel
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 13
5188 Mal angesehen

Hallo,


wenn für einen vollen Monat Kurzarbeitergeld abgerechnet wird, kann keine Gehaltsumwandlung für eine betriebliche Altersvorsorge erfolgen.


Da es sich bei der Lohnart um einen Steuer- und SV-freien Wert handelt, kann keine Umwandlung erfolgen.
Die Stammlohnart 901 "Betr.AV.AG lfd.ST-frei" ist eine Automatiklohnart, die im Normalfall nicht von den Standardschlüsselungen abweichen sollte. Unter Mandantendaten | Lohnarten, Register Steuer/SV/UV ist die Steuer- und SV-Behandlung mit dem Schlüssel 84 "Bezüge steuer- u. sv-frei, k. Ges. Brutto" vorbelegt.


Weitere Informationen zur betrieblichen Altersvorsorge finden Sie auch unter der Dokumentennummer 1020917 "Betriebliche Altersvorsorge (bAV) ab 2018" in unserer Info-Datenbank.


Viele Grüße


Vanessa Mertel
Personalwirtschaft
DATEV eG

Viele Grüße, Vanessa Mertel
Personalwirtschaft | DATEV eG
Bo81
Beginner
Offline Online
Nachricht 3 von 13
5094 Mal angesehen

Hallo, habe auch das Problem mit der BAV. Abgerechnet in einem Teilmonat mit KUG.  Könnte mir jemand dabei helfen? Fehlermeldung: Die Gehaltsumwandlung  ( Lohnart:200) kann nicht abgerechnet werden, da die Bezugs-Lohnart in der Abrechnung nicht vorhanden, oder eine Automatik-LA ist.

Daten:

Brutto Std-Lohn Anteil wäre 560,00 € BS 1 LA 410

           KUG                            543,65 € 

           BAV                            260,00 €  911 und 914 (+/-)

0 Kudos
Steuermann22
Beginner
Offline Online
Nachricht 4 von 13
5060 Mal angesehen

Hallo Frau Mertel,

 

ich wollte nur zur Sicherheit nachfragen, man kann ja z. B. auch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld umwandeln und in eine bAV einzahlen, obwohl dieser steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Warum funktioniert das nicht beim Kurzarbeitergeld? 🤔

 

Danke!

0 Kudos
prugger
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 5 von 13
3352 Mal angesehen

Hallo,

die Versicherung bucht - trotzdem ich KUG Null habe- ja weiter ab.

Muss ich das dann manuell erfassen?

 

LG Renate Prugger-Ebert

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Verena_Heinlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 6 von 13
3262 Mal angesehen

Hallo Frau Prugger-Ebert,


liegt hier ein Lastschriftauftrag vor? Falls ja, setzen Sie sich bitte mit dem Arbeitnehmer bzw. dem Versicherungsunternehmen in Verbindung und schildern Sie die Situation.


Bei Überweisungen wird kein Überweisungsträger erstellt, wenn keine Gehaltsumwandlung abgerechnet wird.

Beste Grüße Verena Heinlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
eddy2410
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 7 von 13
3245 Mal angesehen

(bitte löschen)

 

0 Kudos
prugger
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 8 von 13
3235 Mal angesehen

Hallo Eddy,

irgendwas habe ich falsch gemacht...und deinen Beitrag unbeabsichtigt gelöscht anscheinend.

Könntest du ihn wieder reinsetzen?

Das mit Bezug auf LA 410 war natürlich auch mein erster Gedanke. Aber das lehnt das Programm ab "unzulässige Lohnart"...

Gruß

Renate Prugger-Ebert

0 Kudos
eddy2410
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 9 von 13
3233 Mal angesehen

Nein, den habe ich gelöscht, weil man tatsächlich die LA 410 nicht einsetzen kann... Witzig, beim Mutterschaftsgeld geht das nämlich.

 

Allerdings fällt mir überhaupt kein Grund ein, warum das beim Kurzarbeitergeld nicht gehen soll (außer, dass es eine Sozialleistung ist, aber das kann kein hinreichender Grund sein...)

 

Dann müssen die bAV-Verträge an der Stelle beitragsfrei gestellt werden oder vom AN privat bezahlt werden.. das ist natürlich aufwändig und irgendwie auch nicht sinnhaft. Ich bin allerdings dennoch der Meinung, dass sich die Entgeltumwandlung auf das Gesamtjahr lohnsteuermindernd auswirken müsste, da das KUG ja auch dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

 

Wenn ich falsch liege, würde ich mich über eine Aufklärung freuen.

 

Viele Grüße

 

 

 

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 10 von 13
3151 Mal angesehen

Hallo, 

 

bei einem Vollausfall wegen Kurzarbeit kann die Gehaltsumwandlung nicht abgerechnet werden, da die ursprüngliche Bezugslohnart nicht mehr in der Abrechnung vorhanden ist. Die Lohnart 410 kann nicht als Bezugslohnart hinterlegt werden, da es sich um eine Lohnersatzleistung handelt. 


Sofern die Bezugslohnart (z.B Gehalt oder Stundenlohn) abgerechnet wird, z.B. bei einem Teilmonat Kug, kann auch die Gehaltsumwandlung durchgeführt werden. 

 

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Prsonalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Wolfgang Stein
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
eddy2410
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 11 von 13
3138 Mal angesehen

Ja, aber warum geht mit dem Zuschuss zum Muttersch.Geld als Bezugs-LA für die EGUW (ist ja auch eine Sozialleistung)?

 

Zudem ist es doch egal, ob ich die EGUW aus meinem Netto finanziere oder aus dem Auszahlungsbetrag, der auf meinem Konto eingeht.

 

Tatsächlich unterliegt ja auch das KUG dem Progressionsvorbehalt, wodurch das steuerpflichtige Gesamtjahresbrutto reduziert werden müsste (im LSt-Jahresausgleich).

 

Ich verstehe nicht, warum das KUG als Bezugs-LA unzulässig ist.

 

Selbst Lohnart 414 ist als Bezugs-LA unzulässig und die ist ja nun wirklich keine Lohnersatzleistung.

 

 

0 Kudos
StHartmann
Beginner
Offline Online
Nachricht 12 von 13
3114 Mal angesehen

Hallo,

 

ich hatte die Tage einen ähnlichen Fall.

 

Habe als weitere Bezugslohnart den Firmenwagen 1% hinterlegt.

 

Auf den ersten Blick hat es funktioniert. Später hab ich dann gesehen, dass die BAV zwar auf der Abrechnung war, das Steuerbrutto war jedoch nicht um die Umwandlung gemindert.

 

Begründung der Datev war, dass das Auto kein laufendes Brutto ist.

Er nimmt es in dem Fall nicht weil Umwandlung aus einem Sachbezug nicht vorgesehen ist.

 

Die Mandanten werden nun die BAV vorerst so überweisen, die Abrechnung wird dann in Monaten mit weniger KUG nachgeholt.

 

Komfortabel ist das nicht, erspart aber die Beitragsfreistellung.

 

Bleibt zu hoffen, dass KUG nicht mehr so lange geht, damit die Beträge bis zum Jahresende abgerechnet werden können.

eddy2410
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 13 von 13
3099 Mal angesehen

Das Kfz ist auch eine lustige "Krücke" 😂

 

Die mtl. EGUW in andere Monate zu "verlagern" ist natürlich eine ziemlich gute Idee. Die Höchstgrenzen sind sowieso Jahresbeträge... das dürfte sogar funktionieren, muss ich morgen direkt mal testen 😏

0 Kudos
12
letzte Antwort am 13.05.2020 22:33:35 von eddy2410
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage